Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
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Pflicht, die damit verbundenen fachlichen Aufgaben und finanziellen Leistungen<br />
zu erbringen. Die Kreise selbst konzentrieren sich überwiegend auf<br />
die<br />
• Erstattung sozial gestaffelter Beitragsermäßigungen nach § 25 Abs. 3<br />
KiTaG,<br />
• Erstellung einer formalen Bedarfsplanung nach §§ 6 und 7 KiTaG,<br />
• Weiterleitung der Landesmittel.<br />
6.1.2 Grundlagen für die Mittelgewährung<br />
Für die Gewährung <strong>von</strong> Kreiszuschüssen zu den Betriebskosten <strong>von</strong> KiTa<br />
wurden kreisinterne Förderrichtlinien, Fördergrundsätze (Kreis Rendsburg-<br />
Eckernförde) bzw. Erläuterungen (Kreis Stormarn) formuliert. Diese weisen<br />
qualitativ erhebliche Unterschiede auf, wie die folgenden Beispiele<br />
zeigen. Hierbei handelt es sich um keine abschließende Aufzählung:<br />
• Die Richtlinien der Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg enthalten<br />
keine Aussagen zum Antrags-, Bewilligungs- und Abrechnungsverfahren<br />
oder zum Nachweis der Mittelverwendung.<br />
• Die Kreise Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Plön und Stormarn haben<br />
in einem allgemeinen Hinweis bestimmt, dass die Verfahrensregelungen,<br />
die das zuständige Ministerium für die Landesförderung erlassen<br />
hat, auch auf die Kreisförderung anzuwenden sind. Allerdings hat<br />
sich die Bemessungsgrundlage für die Landesförderung im Gegensatz<br />
zu den Kreisen zwischenzeitlich geändert. Wenn das Land deshalb seine<br />
Verfahrenshinweise ändert oder aufhebt, müssen zwangsläufig die<br />
Kreisrichtlinien entsprechend überarbeitet werden.<br />
Um diese Situation zu vermeiden, haben die Kreise Rendsburg-<br />
Eckernförde, Segeberg und Steinburg anstelle eines allgemeinen Hinweises<br />
konkret die Erlasse des zuständigen Ministeriums benannt, die<br />
- ungeachtet einer möglichen Aufhebung oder Änderung - für die Kreisförderung<br />
verbindlich anzuwenden sind.<br />
• Lediglich die Kreise Dithmarschen und Pinneberg haben eigene Regelungen<br />
zum Antrags-, Bewilligungs- und Abrechnungsverfahren und<br />
zum Nachweis der Mittelverwendung formuliert. Sie sind auch die einzigen<br />
Kreise, die sich ausdrücklich eigene Prüfungsrechte gesichert haben.<br />
Darüber hinaus hat Dithmarschen als einziger Kreis mögliche<br />
Rückforderungsvorbehalte fixiert.