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Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...

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Pflicht, die damit verbundenen fachlichen Aufgaben und finanziellen Leistungen<br />

zu erbringen. Die Kreise selbst konzentrieren sich überwiegend auf<br />

die<br />

• Erstattung sozial gestaffelter Beitragsermäßigungen nach § 25 Abs. 3<br />

KiTaG,<br />

• Erstellung einer formalen Bedarfsplanung nach §§ 6 und 7 KiTaG,<br />

• Weiterleitung der Landesmittel.<br />

6.1.2 Grundlagen für die Mittelgewährung<br />

Für die Gewährung <strong>von</strong> Kreiszuschüssen zu den Betriebskosten <strong>von</strong> KiTa<br />

wurden kreisinterne Förderrichtlinien, Fördergrundsätze (Kreis Rendsburg-<br />

Eckernförde) bzw. Erläuterungen (Kreis Stormarn) formuliert. Diese weisen<br />

qualitativ erhebliche Unterschiede auf, wie die folgenden Beispiele<br />

zeigen. Hierbei handelt es sich um keine abschließende Aufzählung:<br />

• Die Richtlinien der Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg enthalten<br />

keine Aussagen zum Antrags-, Bewilligungs- und Abrechnungsverfahren<br />

oder zum Nachweis der Mittelverwendung.<br />

• Die Kreise Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Plön und Stormarn haben<br />

in einem allgemeinen Hinweis bestimmt, dass die Verfahrensregelungen,<br />

die das zuständige Ministerium für die Landesförderung erlassen<br />

hat, auch auf die Kreisförderung anzuwenden sind. Allerdings hat<br />

sich die Bemessungsgrundlage für die Landesförderung im Gegensatz<br />

zu den Kreisen zwischenzeitlich geändert. Wenn das Land deshalb seine<br />

Verfahrenshinweise ändert oder aufhebt, müssen zwangsläufig die<br />

Kreisrichtlinien entsprechend überarbeitet werden.<br />

Um diese Situation zu vermeiden, haben die Kreise Rendsburg-<br />

Eckernförde, Segeberg und Steinburg anstelle eines allgemeinen Hinweises<br />

konkret die Erlasse des zuständigen Ministeriums benannt, die<br />

- ungeachtet einer möglichen Aufhebung oder Änderung - für die Kreisförderung<br />

verbindlich anzuwenden sind.<br />

• Lediglich die Kreise Dithmarschen und Pinneberg haben eigene Regelungen<br />

zum Antrags-, Bewilligungs- und Abrechnungsverfahren und<br />

zum Nachweis der Mittelverwendung formuliert. Sie sind auch die einzigen<br />

Kreise, die sich ausdrücklich eigene Prüfungsrechte gesichert haben.<br />

Darüber hinaus hat Dithmarschen als einziger Kreis mögliche<br />

Rückforderungsvorbehalte fixiert.

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