Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
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Betriebskosten) und gleichzeitig auf die in diesem Rahmen anzuerkennenden<br />
Kosten. Durch den Einrichtungsträger wäre so nur ein Verwendungsnachweis<br />
zu erstellen. Dieser könnte <strong>von</strong> einem der <strong>Finanzierung</strong>sbeteiligten<br />
geprüft und dann für die Zuschussgewährung an die<br />
übrigen Beteiligten weitergegeben werden.<br />
• Sollte eine Einigung auf einen einheitlichen Förderungsmaßstab nicht<br />
herbeigeführt werden können, bestünde die Möglichkeit, dass sich die<br />
<strong>Finanzierung</strong>sbeteiligten zumindest auf einen einheitlichen Verwendungsnachweis<br />
einigen, dem alle Beteiligten die notwendigen Angaben<br />
entnehmen könnten. Dies würde den Aufwand aufseiten der Einrichtungsträger<br />
verringern und so ggf. die Betriebskosten und damit auch<br />
die Zuschusshöhe mindern.<br />
• Die Bedarfsplanung sollte gemeindeübergreifend erfolgen, um eine<br />
optimale Auslastung der Einrichtungen sowie eine bedarfsgerechte<br />
Versorgung der Personensorgeberechtigten mit Betreuungsplätzen<br />
gewährleisten zu können. Für den örtlichen Träger der öffentlichen<br />
Jugendhilfe besteht nach § 8 KiTaG die Möglichkeit, entsprechende<br />
Einzugsbereiche festzulegen. Die <strong>Finanzierung</strong> der Betriebskosten für<br />
auswärtige Kinder könnte zwischen Wohngemeinden und Standortgemeinde<br />
vertraglich geregelt werden. Um das finanzielle Risiko für die<br />
Standortgemeinde zu begrenzen, wäre eine einheitliche Bezuschussung<br />
aller beteiligten Gemeinden notwendig.<br />
• Um das <strong>Finanzierung</strong>srisiko aus dem Kostenausgleich nach § 25 a<br />
KiTaG zumindest kalkulierbar zu machen, sollten die örtlichen Träger<br />
der öffentlichen Jugendhilfe <strong>von</strong> der Möglichkeit Gebrauch machen,<br />
pauschalierte Beträge festzulegen. Daneben würde die Festlegung <strong>von</strong><br />
Kriterien für die Anerkennung eines individuellen Bedarfs an Plätzen für<br />
Kinder unter 3 Jahren, im schulpflichtigen Alter und an Ganztagsplätzen<br />
eine einheitliche Entscheidungspraxis innerhalb des Zuständigkeitsbereichs<br />
sicherstellen.