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Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...

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Betriebskosten) und gleichzeitig auf die in diesem Rahmen anzuerkennenden<br />

Kosten. Durch den Einrichtungsträger wäre so nur ein Verwendungsnachweis<br />

zu erstellen. Dieser könnte <strong>von</strong> einem der <strong>Finanzierung</strong>sbeteiligten<br />

geprüft und dann für die Zuschussgewährung an die<br />

übrigen Beteiligten weitergegeben werden.<br />

• Sollte eine Einigung auf einen einheitlichen Förderungsmaßstab nicht<br />

herbeigeführt werden können, bestünde die Möglichkeit, dass sich die<br />

<strong>Finanzierung</strong>sbeteiligten zumindest auf einen einheitlichen Verwendungsnachweis<br />

einigen, dem alle Beteiligten die notwendigen Angaben<br />

entnehmen könnten. Dies würde den Aufwand aufseiten der Einrichtungsträger<br />

verringern und so ggf. die Betriebskosten und damit auch<br />

die Zuschusshöhe mindern.<br />

• Die Bedarfsplanung sollte gemeindeübergreifend erfolgen, um eine<br />

optimale Auslastung der Einrichtungen sowie eine bedarfsgerechte<br />

Versorgung der Personensorgeberechtigten mit Betreuungsplätzen<br />

gewährleisten zu können. Für den örtlichen Träger der öffentlichen<br />

Jugendhilfe besteht nach § 8 KiTaG die Möglichkeit, entsprechende<br />

Einzugsbereiche festzulegen. Die <strong>Finanzierung</strong> der Betriebskosten für<br />

auswärtige Kinder könnte zwischen Wohngemeinden und Standortgemeinde<br />

vertraglich geregelt werden. Um das finanzielle Risiko für die<br />

Standortgemeinde zu begrenzen, wäre eine einheitliche Bezuschussung<br />

aller beteiligten Gemeinden notwendig.<br />

• Um das <strong>Finanzierung</strong>srisiko aus dem Kostenausgleich nach § 25 a<br />

KiTaG zumindest kalkulierbar zu machen, sollten die örtlichen Träger<br />

der öffentlichen Jugendhilfe <strong>von</strong> der Möglichkeit Gebrauch machen,<br />

pauschalierte Beträge festzulegen. Daneben würde die Festlegung <strong>von</strong><br />

Kriterien für die Anerkennung eines individuellen Bedarfs an Plätzen für<br />

Kinder unter 3 Jahren, im schulpflichtigen Alter und an Ganztagsplätzen<br />

eine einheitliche Entscheidungspraxis innerhalb des Zuständigkeitsbereichs<br />

sicherstellen.

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