Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
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te - <strong>Finanzierung</strong>sbeziehung und weiteren Verwaltungsaufwand für den<br />
Jugendhilfeträger und die Wohngemeinde mit sich.<br />
• Bei Betreuung <strong>von</strong> integrativen Kindern erfolgt eine <strong>Finanzierung</strong> dieser<br />
Plätze über Pflegesätze, die aus Jugend- oder Sozialhilfemitteln geleistet<br />
werden. Die Abrechnung erfolgt durch den Einrichtungsträger mit<br />
dem Kreis oder der kreisfreien Stadt.<br />
• Mit Inkrafttreten des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung<br />
für Arbeitsuchende - (SGB II) zum 01.01.2005 ist auch eine Änderung<br />
des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -<br />
(SGB VIII) erfolgt. Danach gehen die Leistungen nach § 16 SGB II den<br />
Leistungen nach dem SGB VIII vor. Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist<br />
die Betreuung minderjähriger Kinder eine Leistung für die Eingliederung<br />
des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben. Diese Leistung<br />
zur Eingliederung in Arbeit kann nach § 3 Abs. 1 SGB II erbracht<br />
werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder<br />
Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Zuständig für diese<br />
Leistungen sind nach § 6 SGB II die Kreise und kreisfreien Städte.<br />
Hieraus ergibt sich eine zehnte <strong>Finanzierung</strong>sbeziehung und somit weiterer<br />
Verwaltungsaufwand für die Träger der Leistungen nach SGB II<br />
und die Einrichtungsträger.<br />
9.3 In der Praxis bestehen damit folgende <strong>Finanzierung</strong>sverflechtungen:<br />
• Kreis/Kreisfreie Stadt und Einrichtungsträger:<br />
− Weiterleitung des <strong>Finanzierung</strong>santeils des Landes an den Betriebskosten,<br />
− <strong>Finanzierung</strong>santeil des Jugendhilfeträgers an den Betriebskosten,<br />
− Sozialstaffelausgleich der Elternbeiträge,<br />
− Gewährung/Abrechnung der Pflegesätze für integrative Kinder,<br />
− <strong>Finanzierung</strong> als Grundsicherungsträger nach SGB II,<br />
• Kreis und Wohngemeinde:<br />
− Erstattung des Elternbeitrags, wenn die Personensorgeberechtigten<br />
aus besonderen Gründen einen Platz außerhalb der Wohngemeinde<br />
in Anspruch nehmen und daher die Regelgruppengröße nicht erreicht<br />
wird (§ 25 a KiTaG),<br />
• Standortgemeinde und Einrichtungsträger<br />
− Förderung aufgrund <strong>Finanzierung</strong>svereinbarung,<br />
• Wohngemeinde und Standortgemeinde