Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
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Die Vorgabe des KiTaG zur Berücksichtigung der Bedürfnisse und Wünsche<br />
der Erziehungsberechtigten wird nicht in allen Kreisen und kreisfreien<br />
Städten umgesetzt. Eine ausschließliche Befragung der Einrichtungsträger,<br />
wie sie einige Jugendhilfeträger durchführen, ist vielfach nicht ausreichend.<br />
Es besteht die Gefahr, dass nur Wünsche und Bedürfnisse der Erziehungsberechtigten<br />
berücksichtigt werden, die bereits ein vorhandenes<br />
Angebot nutzen. So bestehen insbesondere in ländlichen Regionen häufig<br />
weder Krippen- noch Hortangebote und damit auch keine entsprechenden<br />
Wartelisten in den Einrichtungen. Für eine auf die Bedarfsermittlung aufbauende<br />
Planung ist es erforderlich, die Wünsche und Bedürfnisse aller<br />
Erziehungsberechtigten zu kennen. In diesem Zusammenhang sollte auch<br />
die Bereitschaft der Eltern hinterfragt werden, Angebote ganz oder teilweise<br />
selbst zu finanzieren.<br />
Neben der Einbeziehung der Erziehungsberechtigten sind für die Ermittlung<br />
des Bedarfs die Einwohnerdaten sowie eine Prognose über die zukünftige<br />
Einwohnerentwicklung notwendig. Dies wurde nach eigenen Angaben<br />
<strong>von</strong> allen Jugendhilfeträgern umgesetzt, allerdings nicht in allen<br />
Bedarfsplänen bzw. nicht für alle Altersgruppen dargestellt. Um die Bedarfsermittlung<br />
nachvollziehbar zu gestalten, wird empfohlen, die entsprechenden<br />
Statistiken bzw. Prognosen in den Bedarfsplan aufzunehmen.<br />
Aus der Gegenüberstellung <strong>von</strong> Bestand und ermitteltem Bedarf ergibt<br />
sich die Festlegung des zukünftigen Bedarfs. Dieser umfasst sowohl<br />
die Schaffung, die Umstrukturierung wie auch die Reduzierung <strong>von</strong> Plätzen<br />
einschließlich der Festlegung der jeweils betroffenen Einrichtungen.<br />
Eine ausschließlich quantitative Festlegung des Bedarfs wird den Vorgaben<br />
des § 80 SGB VIII sowie des § 7 KiTaG nicht gerecht. Vielmehr ist der<br />
Bedarf auch in qualitativer Hinsicht (z. B. Betreuungszeiten, pädagogische<br />
Ausrichtung) im Bedarfsplan festzulegen. Dabei ist der Bedarf nicht mit<br />
der Nachfrage/dem Bedürfnis/dem Wunsch der Erziehungsberechtigten<br />
gleichzusetzen. Um den Bedarf feststellen zu können, ist auch die wirtschaftliche<br />
Betrachtung des Bedarfsbegriffs zu berücksichtigen. Danach<br />
ist Bedarf ein Bedürfnis, das mit vorhandenen Geldmitteln befriedigt werden<br />
kann. Somit sind die finanziellen Ressourcen einer Kommune/der Erziehungsberechtigten<br />
sowie die Prioritätensetzungen bei den kommunalen<br />
Entscheidungsträgern/den Erziehungsberechtigten in den Prozess der<br />
Bedarfsermittlung einzubeziehen. Im Bereich <strong>von</strong> KiTa sind darüber<br />
hinaus ebenfalls die im Bedarfsplan festgelegten Kriterien für die Anerkennung<br />
eines individuellen Bedarfs an Krippen-, Hort- und Ganztagsplät-