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Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...

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Die Vorgabe des KiTaG zur Berücksichtigung der Bedürfnisse und Wünsche<br />

der Erziehungsberechtigten wird nicht in allen Kreisen und kreisfreien<br />

Städten umgesetzt. Eine ausschließliche Befragung der Einrichtungsträger,<br />

wie sie einige Jugendhilfeträger durchführen, ist vielfach nicht ausreichend.<br />

Es besteht die Gefahr, dass nur Wünsche und Bedürfnisse der Erziehungsberechtigten<br />

berücksichtigt werden, die bereits ein vorhandenes<br />

Angebot nutzen. So bestehen insbesondere in ländlichen Regionen häufig<br />

weder Krippen- noch Hortangebote und damit auch keine entsprechenden<br />

Wartelisten in den Einrichtungen. Für eine auf die Bedarfsermittlung aufbauende<br />

Planung ist es erforderlich, die Wünsche und Bedürfnisse aller<br />

Erziehungsberechtigten zu kennen. In diesem Zusammenhang sollte auch<br />

die Bereitschaft der Eltern hinterfragt werden, Angebote ganz oder teilweise<br />

selbst zu finanzieren.<br />

Neben der Einbeziehung der Erziehungsberechtigten sind für die Ermittlung<br />

des Bedarfs die Einwohnerdaten sowie eine Prognose über die zukünftige<br />

Einwohnerentwicklung notwendig. Dies wurde nach eigenen Angaben<br />

<strong>von</strong> allen Jugendhilfeträgern umgesetzt, allerdings nicht in allen<br />

Bedarfsplänen bzw. nicht für alle Altersgruppen dargestellt. Um die Bedarfsermittlung<br />

nachvollziehbar zu gestalten, wird empfohlen, die entsprechenden<br />

Statistiken bzw. Prognosen in den Bedarfsplan aufzunehmen.<br />

Aus der Gegenüberstellung <strong>von</strong> Bestand und ermitteltem Bedarf ergibt<br />

sich die Festlegung des zukünftigen Bedarfs. Dieser umfasst sowohl<br />

die Schaffung, die Umstrukturierung wie auch die Reduzierung <strong>von</strong> Plätzen<br />

einschließlich der Festlegung der jeweils betroffenen Einrichtungen.<br />

Eine ausschließlich quantitative Festlegung des Bedarfs wird den Vorgaben<br />

des § 80 SGB VIII sowie des § 7 KiTaG nicht gerecht. Vielmehr ist der<br />

Bedarf auch in qualitativer Hinsicht (z. B. Betreuungszeiten, pädagogische<br />

Ausrichtung) im Bedarfsplan festzulegen. Dabei ist der Bedarf nicht mit<br />

der Nachfrage/dem Bedürfnis/dem Wunsch der Erziehungsberechtigten<br />

gleichzusetzen. Um den Bedarf feststellen zu können, ist auch die wirtschaftliche<br />

Betrachtung des Bedarfsbegriffs zu berücksichtigen. Danach<br />

ist Bedarf ein Bedürfnis, das mit vorhandenen Geldmitteln befriedigt werden<br />

kann. Somit sind die finanziellen Ressourcen einer Kommune/der Erziehungsberechtigten<br />

sowie die Prioritätensetzungen bei den kommunalen<br />

Entscheidungsträgern/den Erziehungsberechtigten in den Prozess der<br />

Bedarfsermittlung einzubeziehen. Im Bereich <strong>von</strong> KiTa sind darüber<br />

hinaus ebenfalls die im Bedarfsplan festgelegten Kriterien für die Anerkennung<br />

eines individuellen Bedarfs an Krippen-, Hort- und Ganztagsplät-

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