Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
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2. Bedarfsplanung nach § 6 Kindertagesstättengesetz<br />
12<br />
Die Aufnahme einer Einrichtung in den Bedarfsplan ist gemäß § 25 Abs. 1<br />
Satz 1 KiTaG Voraussetzung für ihre Förderung aus öffentlichen Mitteln.<br />
Die Bedarfsplanung ist somit <strong>von</strong> grundlegender Bedeutung für die <strong>Finanzierung</strong><br />
<strong>von</strong> Kinderbetreuungsangeboten.<br />
Nach § 6 KiTaG planen und gewährleisten die Kreise und kreisfreien Städte<br />
als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein bedarfsgerechtes<br />
Angebot an KiTa und Tagespflegestellen. Für die Erfüllung dieser Aufgabe<br />
haben sie nach § 7 KiTaG einen Bedarfsplan zu erstellen. Dafür ist jährlich<br />
der Bestand an KiTa und Tagespflegestellen zu erheben, der Bedarf zu<br />
ermitteln und dieser sowie das bedarfsgerechte Angebot an Plätzen nach<br />
Zahl, Art und Ausgestaltung festzulegen. Bei der Bedarfsermittlung sind<br />
die Bedürfnisse und Wünsche der Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen.<br />
Der Bedarfsplan ist je nach Erfordernis, jedoch mindestens einmal in<br />
jeder Wahlperiode fortzuschreiben. Dabei soll unvorhergesehener Betreuungsbedarf<br />
auch zwischen den Fortschreibungsterminen in den Bedarfsplan<br />
aufgenommen werden. Über die zeitliche Reihenfolge der zur Verwirklichung<br />
des bedarfsgerechten Angebots erforderlichen Maßnahmen ist<br />
entsprechend der Dringlichkeit eine Regelung zu treffen. Dabei ist der<br />
Begriff „Maßnahme“ weit auszulegen. Er umfasst nicht nur die Neuschaffung<br />
<strong>von</strong> Angeboten, sondern z. B. auch deren Reduzierung sowie die<br />
Änderung <strong>von</strong> Öffnungszeiten. Darüber hinaus legt der örtliche Träger der<br />
öffentlichen Jugendhilfe Kriterien für die Anerkennung eines individuellen<br />
Bedarfs an Plätzen für Kinder unter 3 Jahren, Kinder im schulpflichtigen<br />
Alter und an Ganztagsplätzen fest. Die Aufnahme in den Bedarfsplan soll<br />
im Einvernehmen mit der Standortgemeinde erfolgen.<br />
2.1 Bedarfspläne der Kreise<br />
Die eingesehenen Bedarfspläne datieren aus den Jahren 2001 bis 2006.<br />
Inhalte, Umfang und Erscheinungsform sind unterschiedlich:<br />
• Einige Kreise geben die Bedarfspläne in gebundener Form heraus, andere<br />
als Loseblattsammlung und der Kreis Rendsburg-Eckernförde als<br />
Download über das Internet.