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Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...

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2. Bedarfsplanung nach § 6 Kindertagesstättengesetz<br />

12<br />

Die Aufnahme einer Einrichtung in den Bedarfsplan ist gemäß § 25 Abs. 1<br />

Satz 1 KiTaG Voraussetzung für ihre Förderung aus öffentlichen Mitteln.<br />

Die Bedarfsplanung ist somit <strong>von</strong> grundlegender Bedeutung für die <strong>Finanzierung</strong><br />

<strong>von</strong> Kinderbetreuungsangeboten.<br />

Nach § 6 KiTaG planen und gewährleisten die Kreise und kreisfreien Städte<br />

als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein bedarfsgerechtes<br />

Angebot an KiTa und Tagespflegestellen. Für die Erfüllung dieser Aufgabe<br />

haben sie nach § 7 KiTaG einen Bedarfsplan zu erstellen. Dafür ist jährlich<br />

der Bestand an KiTa und Tagespflegestellen zu erheben, der Bedarf zu<br />

ermitteln und dieser sowie das bedarfsgerechte Angebot an Plätzen nach<br />

Zahl, Art und Ausgestaltung festzulegen. Bei der Bedarfsermittlung sind<br />

die Bedürfnisse und Wünsche der Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen.<br />

Der Bedarfsplan ist je nach Erfordernis, jedoch mindestens einmal in<br />

jeder Wahlperiode fortzuschreiben. Dabei soll unvorhergesehener Betreuungsbedarf<br />

auch zwischen den Fortschreibungsterminen in den Bedarfsplan<br />

aufgenommen werden. Über die zeitliche Reihenfolge der zur Verwirklichung<br />

des bedarfsgerechten Angebots erforderlichen Maßnahmen ist<br />

entsprechend der Dringlichkeit eine Regelung zu treffen. Dabei ist der<br />

Begriff „Maßnahme“ weit auszulegen. Er umfasst nicht nur die Neuschaffung<br />

<strong>von</strong> Angeboten, sondern z. B. auch deren Reduzierung sowie die<br />

Änderung <strong>von</strong> Öffnungszeiten. Darüber hinaus legt der örtliche Träger der<br />

öffentlichen Jugendhilfe Kriterien für die Anerkennung eines individuellen<br />

Bedarfs an Plätzen für Kinder unter 3 Jahren, Kinder im schulpflichtigen<br />

Alter und an Ganztagsplätzen fest. Die Aufnahme in den Bedarfsplan soll<br />

im Einvernehmen mit der Standortgemeinde erfolgen.<br />

2.1 Bedarfspläne der Kreise<br />

Die eingesehenen Bedarfspläne datieren aus den Jahren 2001 bis 2006.<br />

Inhalte, Umfang und Erscheinungsform sind unterschiedlich:<br />

• Einige Kreise geben die Bedarfspläne in gebundener Form heraus, andere<br />

als Loseblattsammlung und der Kreis Rendsburg-Eckernförde als<br />

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