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Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...

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hinreichenden Anreiz für wirtschaftliches Handeln und ist daher zu vermeiden.<br />

Soweit trotzdem ein Defizitausgleich vereinbart werden sollte,<br />

wäre dieser zumindest auf das notwendige Maß zu beschränken. Dies<br />

könnte z. B. durch Festlegung <strong>von</strong> Art und Umfang der anzuerkennenden<br />

und damit zuschussfähigen Betriebskosten erfolgen, zu denen<br />

auch die Personalkosten gehören.<br />

• 39 % der an der Prüfung beteiligten Einrichtungen werden mittels einer<br />

anteiligen Bezuschussung der ungedeckten Betriebskosten durch<br />

die Standortgemeinde gefördert. Soweit eine prozentuale Beteiligung<br />

der Standortgemeinde an den durch andere Einnahmen nicht gedeckten<br />

Betriebskosten festgelegt wurde, variiert diese zwischen 47 % und<br />

95 %.<br />

Diese <strong>Finanzierung</strong>sart sieht eine Eigenleistung des Trägers vor. Sie<br />

wurde z. B. als fester prozentualer Anteil der ungedeckten Betriebskosten,<br />

als Festbetrag, als prozentualer Anteil der jeweiligen Kirchensteuerzuweisung<br />

oder auch als ausdrücklich nicht finanzieller Art festgelegt.<br />

Eine finanzielle Eigenleistung wurde für 93 % der durch anteilige Bezuschussung<br />

der ungedeckten Betriebskosten geförderten Einrichtungen<br />

vereinbart. Diese befinden sich ausschließlich in kirchlicher Trägerschaft.<br />

• 12 % der Vereinbarungen sehen einen Zuschuss als Festbetrag vor.<br />

Dieser wird entweder für die Einrichtung, je Kind oder je Kind der<br />

Standortkommune gewährt.<br />

• Die übrigen 8 % sehen eine anteilige Förderung der Kosten des pädagogischen<br />

Personals, eine Übernahme der ungedeckten Betriebskosten<br />

bei gleichzeitigem Festbetrag für die Sachkosten oder einen Durchschnittsbetrag<br />

vor, der sich aus der Förderung der freien Träger errechnet.<br />

89 % der eingesehenen Vereinbarungen sehen eine rein institutionelle<br />

Förderung vor. Diese wird unabhängig <strong>von</strong> der Zahl der betreuten Kinder,<br />

der belegten Plätze und/oder der in Anspruch genommenen Betreuungsstunden<br />

oder der Auslastung der Einrichtung insgesamt gewährt. Die Höhe<br />

des Zuschussbetrags der Standortgemeinde wird dabei ausschließlich<br />

<strong>von</strong> der Summe der ungedeckten Betriebskosten bestimmt. Auf diese<br />

Weise werden auch nicht belegte Plätze und damit auch freie Personalka-

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