Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
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hinreichenden Anreiz für wirtschaftliches Handeln und ist daher zu vermeiden.<br />
Soweit trotzdem ein Defizitausgleich vereinbart werden sollte,<br />
wäre dieser zumindest auf das notwendige Maß zu beschränken. Dies<br />
könnte z. B. durch Festlegung <strong>von</strong> Art und Umfang der anzuerkennenden<br />
und damit zuschussfähigen Betriebskosten erfolgen, zu denen<br />
auch die Personalkosten gehören.<br />
• 39 % der an der Prüfung beteiligten Einrichtungen werden mittels einer<br />
anteiligen Bezuschussung der ungedeckten Betriebskosten durch<br />
die Standortgemeinde gefördert. Soweit eine prozentuale Beteiligung<br />
der Standortgemeinde an den durch andere Einnahmen nicht gedeckten<br />
Betriebskosten festgelegt wurde, variiert diese zwischen 47 % und<br />
95 %.<br />
Diese <strong>Finanzierung</strong>sart sieht eine Eigenleistung des Trägers vor. Sie<br />
wurde z. B. als fester prozentualer Anteil der ungedeckten Betriebskosten,<br />
als Festbetrag, als prozentualer Anteil der jeweiligen Kirchensteuerzuweisung<br />
oder auch als ausdrücklich nicht finanzieller Art festgelegt.<br />
Eine finanzielle Eigenleistung wurde für 93 % der durch anteilige Bezuschussung<br />
der ungedeckten Betriebskosten geförderten Einrichtungen<br />
vereinbart. Diese befinden sich ausschließlich in kirchlicher Trägerschaft.<br />
• 12 % der Vereinbarungen sehen einen Zuschuss als Festbetrag vor.<br />
Dieser wird entweder für die Einrichtung, je Kind oder je Kind der<br />
Standortkommune gewährt.<br />
• Die übrigen 8 % sehen eine anteilige Förderung der Kosten des pädagogischen<br />
Personals, eine Übernahme der ungedeckten Betriebskosten<br />
bei gleichzeitigem Festbetrag für die Sachkosten oder einen Durchschnittsbetrag<br />
vor, der sich aus der Förderung der freien Träger errechnet.<br />
89 % der eingesehenen Vereinbarungen sehen eine rein institutionelle<br />
Förderung vor. Diese wird unabhängig <strong>von</strong> der Zahl der betreuten Kinder,<br />
der belegten Plätze und/oder der in Anspruch genommenen Betreuungsstunden<br />
oder der Auslastung der Einrichtung insgesamt gewährt. Die Höhe<br />
des Zuschussbetrags der Standortgemeinde wird dabei ausschließlich<br />
<strong>von</strong> der Summe der ungedeckten Betriebskosten bestimmt. Auf diese<br />
Weise werden auch nicht belegte Plätze und damit auch freie Personalka-