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Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...

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meinden als kommunale Träger. Trotz dieser mangelnden Vergleichbarkeit<br />

wurden die in Trägerschaft der kreisfreien Städte geführten Einrichtungen<br />

der Vollständigkeit halber nachrichtlich in die vorstehende Übersicht<br />

aufgenommen.<br />

Als Eigenanteil des Trägers sind nicht nur die ausdrücklich als Eigenleistung<br />

bezeichneten Einnahmen, sondern auch die Entnahmen aus den allgemeinen<br />

und zweckbestimmten Rücklagen erfasst worden. Diese Zuordnung<br />

ist jedoch nur eingeschränkt richtig, weil den Entnahmen zuvor<br />

„Zuführungen zur Rücklage“ vorangingen. Diese waren Teil der laufenden<br />

Betriebskosten und sind als solche durch die Gemeinden, die Teilnehmerbeiträge,<br />

das Land und die örtlichen Jugendhilfeträger (mit-)finanziert worden.<br />

Insofern handelt es sich bei den Rücklagenentnahmen um keine<br />

(ausschließlich) vom Einrichtungsträger finanzierte, sondern nur eine ihm<br />

zugeschriebene Leistung. Ließe man diese Rücklagenentnahmen unberücksichtigt,<br />

ist <strong>von</strong> einem geringeren <strong>Finanzierung</strong>santeil der Einrichtungsträger<br />

auszugehen.<br />

In den verschiedenartigen Jahresabrechnungen werden auch die Eigenleistungen<br />

der Träger unterschiedlich ausgewiesen. Vielfach wurden die<br />

<strong>von</strong> kirchlichen Trägern oder Elternvereinen erbrachten Eigenleistungen<br />

pauschal jeweils in gleicher Höhe in Einnahme und Ausgabe durchgebucht.<br />

Ansonsten sind die durch Teilnehmerbeiträge, Zuschüsse und<br />

sonstige Einnahmen nicht gedeckten Betriebskosten als Defizit ausgewiesen<br />

worden, das die Einrichtungsträger ausgeglichen haben.<br />

Die meisten Einrichtungsträger wiesen die Verwaltungskosten, die ihnen<br />

für die Betriebsführung der Einrichtung entstehen, als anteilige Betriebskosten<br />

aus. Dies erfolgte durch individuell festgelegte innere Verrechnungen<br />

oder durch eine Pauschale in Höhe eines prozentualen Anteils der<br />

Personalkosten oder der Gesamtbetriebskosten. Ein Nachweis, wonach<br />

dem Träger tatsächlich Aufwendungen in Höhe der Pauschalen entstanden<br />

sind, war den Jahresabrechnungen nicht zu entnehmen. Auch die<br />

zwischen den Einrichtungsträgern und den Gemeinden geschlossenen <strong>Finanzierung</strong>svereinbarungen<br />

regeln einen solchen Nachweis nur unzureichend<br />

(vgl. II/Tz. 7.2.4). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass die vom Einrichtungsträger als Betriebskosten pauschal ausgewiesenen<br />

Verwaltungskostenanteile höher sind als die tatsächlichen Aufwendungen<br />

für die verwaltungsseitige Betriebsführung. In solchen Fällen wür-

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