Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
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meinden als kommunale Träger. Trotz dieser mangelnden Vergleichbarkeit<br />
wurden die in Trägerschaft der kreisfreien Städte geführten Einrichtungen<br />
der Vollständigkeit halber nachrichtlich in die vorstehende Übersicht<br />
aufgenommen.<br />
Als Eigenanteil des Trägers sind nicht nur die ausdrücklich als Eigenleistung<br />
bezeichneten Einnahmen, sondern auch die Entnahmen aus den allgemeinen<br />
und zweckbestimmten Rücklagen erfasst worden. Diese Zuordnung<br />
ist jedoch nur eingeschränkt richtig, weil den Entnahmen zuvor<br />
„Zuführungen zur Rücklage“ vorangingen. Diese waren Teil der laufenden<br />
Betriebskosten und sind als solche durch die Gemeinden, die Teilnehmerbeiträge,<br />
das Land und die örtlichen Jugendhilfeträger (mit-)finanziert worden.<br />
Insofern handelt es sich bei den Rücklagenentnahmen um keine<br />
(ausschließlich) vom Einrichtungsträger finanzierte, sondern nur eine ihm<br />
zugeschriebene Leistung. Ließe man diese Rücklagenentnahmen unberücksichtigt,<br />
ist <strong>von</strong> einem geringeren <strong>Finanzierung</strong>santeil der Einrichtungsträger<br />
auszugehen.<br />
In den verschiedenartigen Jahresabrechnungen werden auch die Eigenleistungen<br />
der Träger unterschiedlich ausgewiesen. Vielfach wurden die<br />
<strong>von</strong> kirchlichen Trägern oder Elternvereinen erbrachten Eigenleistungen<br />
pauschal jeweils in gleicher Höhe in Einnahme und Ausgabe durchgebucht.<br />
Ansonsten sind die durch Teilnehmerbeiträge, Zuschüsse und<br />
sonstige Einnahmen nicht gedeckten Betriebskosten als Defizit ausgewiesen<br />
worden, das die Einrichtungsträger ausgeglichen haben.<br />
Die meisten Einrichtungsträger wiesen die Verwaltungskosten, die ihnen<br />
für die Betriebsführung der Einrichtung entstehen, als anteilige Betriebskosten<br />
aus. Dies erfolgte durch individuell festgelegte innere Verrechnungen<br />
oder durch eine Pauschale in Höhe eines prozentualen Anteils der<br />
Personalkosten oder der Gesamtbetriebskosten. Ein Nachweis, wonach<br />
dem Träger tatsächlich Aufwendungen in Höhe der Pauschalen entstanden<br />
sind, war den Jahresabrechnungen nicht zu entnehmen. Auch die<br />
zwischen den Einrichtungsträgern und den Gemeinden geschlossenen <strong>Finanzierung</strong>svereinbarungen<br />
regeln einen solchen Nachweis nur unzureichend<br />
(vgl. II/Tz. 7.2.4). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass die vom Einrichtungsträger als Betriebskosten pauschal ausgewiesenen<br />
Verwaltungskostenanteile höher sind als die tatsächlichen Aufwendungen<br />
für die verwaltungsseitige Betriebsführung. In solchen Fällen wür-