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Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...

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Jeder Zuschussgeber sollte vom Zuwendungsempfänger einen schriftlichen<br />

Nachweis darüber verlangen, dass die aus öffentlichen Mitteln erlangten<br />

Zuschüsse sparsam, wirtschaftlich und zweckentsprechend verwendet<br />

wurden. Im KiTa-Bereich bieten sich als Verwendungsnachweis<br />

ein zahlenmäßiger Nachweis sämtlicher mit der Einrichtung verbundener<br />

Einnahmen und Ausgaben (z. B. Betriebskostenabrechnung, Jahresrechnung)<br />

sowie eine Aufstellung der betreuten Kinder an. Die Vorlage des<br />

Verwendungsnachweises sollte terminiert werden, um zeitnah eine<br />

entsprechende Prüfung und eventuell erforderliche Umsteuerung zu ermöglichen.<br />

Zudem wäre bei einer Terminierung die Vorlage des Verwendungsnachweises<br />

auch dann gewährleistet (ggf. unter Einbehaltung <strong>von</strong><br />

Abschlagszahlungen), wenn keine reibungslose Zusammenarbeit zwischen<br />

Standortkommune und Träger (mehr) erfolgt.<br />

7.2.9 Kündigung<br />

In 12 % der Vereinbarungen ist die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung<br />

nicht vorgesehen. Einige dieser Vereinbarungen sind zudem auf<br />

unbestimmte Zeit geschlossen und sehen nicht einmal eine Möglichkeit<br />

zur außerordentlichen Kündigung vor.<br />

Es ist nicht gerechtfertigt, öffentliche Mittel vertraglich zu binden, ohne<br />

dass die Möglichkeit besteht, auf Veränderungen der für den Vertrag<br />

maßgebenden Grundlagen (z. B. finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde,<br />

Zuständigkeiten, Bedarfe der Einwohner, demografische Entwicklung,<br />

rechtliche Regelungen) reagieren zu können. Die Möglichkeit der<br />

Kündigung sowie die dazu gehörende Frist sind daher vertraglich zu vereinbaren.<br />

Von einer abschließenden Festlegung bestimmter Kündigungsgründe<br />

sollte abgesehen werden, da nie auszuschließen ist, dass der im<br />

Bedarfsfall benötigte Grund nicht mit in die Vereinbarung aufgenommen<br />

wurde.<br />

In 28 % der Vereinbarungen, die eine ordentliche Kündigung vorsehen,<br />

wird als Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung das Ende bzw. der<br />

Ablauf des Kindergartenjahres angegeben. Der Begriff Kindergartenjahr<br />

wird allerdings in 86 % dieser Vereinbarungen nicht erläutert. Da „Kindergartenjahr“<br />

nicht legal definiert ist, muss in der Vereinbarung selbst eine<br />

Regelung getroffen werden. Nur so ist eine Bestimmung des Zeitpunkts<br />

der Wirksamkeit der Kündigung möglich.

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