Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
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Jeder Zuschussgeber sollte vom Zuwendungsempfänger einen schriftlichen<br />
Nachweis darüber verlangen, dass die aus öffentlichen Mitteln erlangten<br />
Zuschüsse sparsam, wirtschaftlich und zweckentsprechend verwendet<br />
wurden. Im KiTa-Bereich bieten sich als Verwendungsnachweis<br />
ein zahlenmäßiger Nachweis sämtlicher mit der Einrichtung verbundener<br />
Einnahmen und Ausgaben (z. B. Betriebskostenabrechnung, Jahresrechnung)<br />
sowie eine Aufstellung der betreuten Kinder an. Die Vorlage des<br />
Verwendungsnachweises sollte terminiert werden, um zeitnah eine<br />
entsprechende Prüfung und eventuell erforderliche Umsteuerung zu ermöglichen.<br />
Zudem wäre bei einer Terminierung die Vorlage des Verwendungsnachweises<br />
auch dann gewährleistet (ggf. unter Einbehaltung <strong>von</strong><br />
Abschlagszahlungen), wenn keine reibungslose Zusammenarbeit zwischen<br />
Standortkommune und Träger (mehr) erfolgt.<br />
7.2.9 Kündigung<br />
In 12 % der Vereinbarungen ist die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung<br />
nicht vorgesehen. Einige dieser Vereinbarungen sind zudem auf<br />
unbestimmte Zeit geschlossen und sehen nicht einmal eine Möglichkeit<br />
zur außerordentlichen Kündigung vor.<br />
Es ist nicht gerechtfertigt, öffentliche Mittel vertraglich zu binden, ohne<br />
dass die Möglichkeit besteht, auf Veränderungen der für den Vertrag<br />
maßgebenden Grundlagen (z. B. finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde,<br />
Zuständigkeiten, Bedarfe der Einwohner, demografische Entwicklung,<br />
rechtliche Regelungen) reagieren zu können. Die Möglichkeit der<br />
Kündigung sowie die dazu gehörende Frist sind daher vertraglich zu vereinbaren.<br />
Von einer abschließenden Festlegung bestimmter Kündigungsgründe<br />
sollte abgesehen werden, da nie auszuschließen ist, dass der im<br />
Bedarfsfall benötigte Grund nicht mit in die Vereinbarung aufgenommen<br />
wurde.<br />
In 28 % der Vereinbarungen, die eine ordentliche Kündigung vorsehen,<br />
wird als Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung das Ende bzw. der<br />
Ablauf des Kindergartenjahres angegeben. Der Begriff Kindergartenjahr<br />
wird allerdings in 86 % dieser Vereinbarungen nicht erläutert. Da „Kindergartenjahr“<br />
nicht legal definiert ist, muss in der Vereinbarung selbst eine<br />
Regelung getroffen werden. Nur so ist eine Bestimmung des Zeitpunkts<br />
der Wirksamkeit der Kündigung möglich.