Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
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schen Umsetzung ist der Kostenausgleich jedoch mit Schwierigkeiten<br />
verbunden.<br />
− Die Deckung des individuellen Betreuungsbedarfs außerhalb der<br />
Wohngemeinde ist mit Schwierigkeiten verbunden. Die Betreuungskapazitäten<br />
der Einrichtungen sind zur Bedarfsdeckung der Standortgemeinden<br />
ausgelegt, da eine gemeindeübergreifende Planung<br />
i. d. R. nicht erfolgt. Eine Aufnahme auswärtiger Kinder kann damit<br />
nur im Ausnahmefall stattfinden.<br />
− Soweit die Standortgemeinde ausschließlich dort wohnhafte Kinder<br />
fördert und/oder die vorhandenen Einrichtungen zur eigenen<br />
Bedarfsdeckung benötigt werden, besteht kein Interesse der Standortgemeinde<br />
an der Durchsetzung des Kostenausgleichsanspruchs<br />
gegenüber der Wohngemeinde. In diesen Fällen verlangen Träger<br />
vor der Aufnahme eines Kindes i. d. R. <strong>von</strong> den Personensorgeberechtigten,<br />
eine Kostenausgleichszusage der Wohngemeinde beizubringen.<br />
Sollte die Wohngemeinde keine entsprechende Zusage erteilen,<br />
besteht für die Personensorgeberechtigten keine Möglichkeit,<br />
eine Kostenausgleichszusage auf dem Rechtswege zu erwirken und<br />
damit einen bedarfsgerechten Platz in Anspruch nehmen zu können.<br />
− Der Kostenausgleich ist nach § 25 a Abs. 4 KiTaG auf den Betrag<br />
begrenzt, den die Wohngemeinde für einen gleichwertigen Platz an<br />
den Träger einer vergleichbaren Einrichtung als Betriebskostenanteil<br />
zahlt oder zu zahlen hätte. Der Kostenausgleichsbetrag kann somit<br />
geringer sein, als es zur <strong>Finanzierung</strong> des belegten Platzes erforderlich<br />
wäre. Die Kostenausgleichsregelung birgt somit ein <strong>Finanzierung</strong>srisiko,<br />
welches je nach <strong>Finanzierung</strong>svereinbarung die Standortgemeinde<br />
oder den Einrichtungsträger trifft. Auch dies kann dazu<br />
führen, dass auswärtige Kinder keinen bedarfsgerechten Betreuungsplatz<br />
erhalten. Da zudem die Möglichkeit besteht, dass Personensorgeberechtigte<br />
während der Dauer des Einrichtungsbesuchs<br />
umziehen, lässt sich dieses Risiko nicht vollständig ausschließen.<br />
Insbesondere kleine private Träger ohne eigene Einnahmen können<br />
die ggf. entstehenden Fehlbeträge nicht decken und versagen möglicherweise<br />
nach einem Umzug die weitere Inanspruchnahme des bedarfsgerechten<br />
Platzes.<br />
Insgesamt trägt die Kostenausgleichsregelung nicht zur Vereinfachung<br />
der <strong>Finanzierung</strong> bei. Die Festsetzung <strong>von</strong> pauschalierten Beträgen für<br />
den Kostenausgleich nach § 25 a Abs. 4 KiTaG durch den örtlichen