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Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...

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schen Umsetzung ist der Kostenausgleich jedoch mit Schwierigkeiten<br />

verbunden.<br />

− Die Deckung des individuellen Betreuungsbedarfs außerhalb der<br />

Wohngemeinde ist mit Schwierigkeiten verbunden. Die Betreuungskapazitäten<br />

der Einrichtungen sind zur Bedarfsdeckung der Standortgemeinden<br />

ausgelegt, da eine gemeindeübergreifende Planung<br />

i. d. R. nicht erfolgt. Eine Aufnahme auswärtiger Kinder kann damit<br />

nur im Ausnahmefall stattfinden.<br />

− Soweit die Standortgemeinde ausschließlich dort wohnhafte Kinder<br />

fördert und/oder die vorhandenen Einrichtungen zur eigenen<br />

Bedarfsdeckung benötigt werden, besteht kein Interesse der Standortgemeinde<br />

an der Durchsetzung des Kostenausgleichsanspruchs<br />

gegenüber der Wohngemeinde. In diesen Fällen verlangen Träger<br />

vor der Aufnahme eines Kindes i. d. R. <strong>von</strong> den Personensorgeberechtigten,<br />

eine Kostenausgleichszusage der Wohngemeinde beizubringen.<br />

Sollte die Wohngemeinde keine entsprechende Zusage erteilen,<br />

besteht für die Personensorgeberechtigten keine Möglichkeit,<br />

eine Kostenausgleichszusage auf dem Rechtswege zu erwirken und<br />

damit einen bedarfsgerechten Platz in Anspruch nehmen zu können.<br />

− Der Kostenausgleich ist nach § 25 a Abs. 4 KiTaG auf den Betrag<br />

begrenzt, den die Wohngemeinde für einen gleichwertigen Platz an<br />

den Träger einer vergleichbaren Einrichtung als Betriebskostenanteil<br />

zahlt oder zu zahlen hätte. Der Kostenausgleichsbetrag kann somit<br />

geringer sein, als es zur <strong>Finanzierung</strong> des belegten Platzes erforderlich<br />

wäre. Die Kostenausgleichsregelung birgt somit ein <strong>Finanzierung</strong>srisiko,<br />

welches je nach <strong>Finanzierung</strong>svereinbarung die Standortgemeinde<br />

oder den Einrichtungsträger trifft. Auch dies kann dazu<br />

führen, dass auswärtige Kinder keinen bedarfsgerechten Betreuungsplatz<br />

erhalten. Da zudem die Möglichkeit besteht, dass Personensorgeberechtigte<br />

während der Dauer des Einrichtungsbesuchs<br />

umziehen, lässt sich dieses Risiko nicht vollständig ausschließen.<br />

Insbesondere kleine private Träger ohne eigene Einnahmen können<br />

die ggf. entstehenden Fehlbeträge nicht decken und versagen möglicherweise<br />

nach einem Umzug die weitere Inanspruchnahme des bedarfsgerechten<br />

Platzes.<br />

Insgesamt trägt die Kostenausgleichsregelung nicht zur Vereinfachung<br />

der <strong>Finanzierung</strong> bei. Die Festsetzung <strong>von</strong> pauschalierten Beträgen für<br />

den Kostenausgleich nach § 25 a Abs. 4 KiTaG durch den örtlichen

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