Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
71<br />
im Vorwege <strong>von</strong> den Beteiligten festgelegt werden. So könnte ein einheitlicher<br />
Verwendungsnachweis erstellt werden, der <strong>von</strong> einem der <strong>Finanzierung</strong>sbeteiligten<br />
geprüft und dann an die übrigen Beteiligten weitergereicht<br />
werden könnte. Soweit keine Einigung auf einen einheitlichen Förderungsmaßstab<br />
erzielt werden kann, sollte <strong>von</strong> den Trägern <strong>von</strong> KiTa zumindest<br />
ein einheitlicher Verwendungsnachweis verlangt werden, dem alle<br />
<strong>Finanzierung</strong>sbeteiligenten die jeweils benötigten Angaben entnehmen<br />
können. Dies würde zwar nicht den Verwaltungsaufwand im öffentlichen<br />
Bereich mindern, aber den der Einrichtungsträger. Ein geringerer Verwaltungsaufwand<br />
der Einrichtungsträger führt ggf. zu niedrigeren Betriebskosten<br />
für die KiTa.<br />
9.2 Über § 25 Abs. 1 KiTaG hinaus bestehen zwischen den finanzierenden<br />
Stellen weitere <strong>Finanzierung</strong>sbeteiligungen:<br />
• Die Elternbeiträge werden im Rahmen der Sozialstaffel anteilig <strong>von</strong> den<br />
örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe finanziert. Damit sind bei<br />
Einrichtungen innerhalb der Kreise tatsächlich 6, in den kreisfreien<br />
Städten 5 <strong>Finanzierung</strong>sbeteiligungen vorhanden. Die Abrechung erfolgt<br />
i. d. R. durch den Träger der KiTa mit dem jeweils zuständigen Jugendhilfeträger.<br />
• Soweit Kinder aus Gemeinden, die nicht Standortgemeinde der KiTa<br />
sind, diese Einrichtung besuchen, wird zusätzlich die Wohngemeinde<br />
im Rahmen des Kostenausgleichs nach § 25 a KiTaG in die <strong>Finanzierung</strong><br />
einbezogen. Der Kostenausgleich erfordert die Erstellung einer<br />
weiteren Abrechnung durch die Standortgemeinde oder den Einrichtungsträger.<br />
Auch wenn die Abrechnung durch die Standortgemeinde<br />
vorgenommen wird, sind die dafür erforderlichen Daten vom Einrichtungsträger<br />
zu erbringen. Der Kostenausgleich bringt somit zusätzlichen<br />
Verwaltungsaufwand für Gemeinden und Einrichtungsträger mit<br />
sich, der sich durch ggf. bestehende Unstimmigkeiten über die Höhe<br />
der Ausgleichszahlung noch vergrößern kann.<br />
• Nehmen Personensorgeberechtigte aus besonderen Gründen einen<br />
Platz außerhalb ihrer Wohngemeinde in Anspruch, ersetzt der örtliche<br />
Träger der öffentlichen Jugendhilfe der ausgleichspflichtigen Gemeinde<br />
einen Betrag in Höhe des Elternbeitrags, wenn dort ein bedarfsgerechter<br />
Platz unterhalb der Regelgruppengröße nicht anderweitig belegt<br />
werden kann. Dies bringt eine achte - in den kreisfreien Städten sieben-