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Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...

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im Vorwege <strong>von</strong> den Beteiligten festgelegt werden. So könnte ein einheitlicher<br />

Verwendungsnachweis erstellt werden, der <strong>von</strong> einem der <strong>Finanzierung</strong>sbeteiligten<br />

geprüft und dann an die übrigen Beteiligten weitergereicht<br />

werden könnte. Soweit keine Einigung auf einen einheitlichen Förderungsmaßstab<br />

erzielt werden kann, sollte <strong>von</strong> den Trägern <strong>von</strong> KiTa zumindest<br />

ein einheitlicher Verwendungsnachweis verlangt werden, dem alle<br />

<strong>Finanzierung</strong>sbeteiligenten die jeweils benötigten Angaben entnehmen<br />

können. Dies würde zwar nicht den Verwaltungsaufwand im öffentlichen<br />

Bereich mindern, aber den der Einrichtungsträger. Ein geringerer Verwaltungsaufwand<br />

der Einrichtungsträger führt ggf. zu niedrigeren Betriebskosten<br />

für die KiTa.<br />

9.2 Über § 25 Abs. 1 KiTaG hinaus bestehen zwischen den finanzierenden<br />

Stellen weitere <strong>Finanzierung</strong>sbeteiligungen:<br />

• Die Elternbeiträge werden im Rahmen der Sozialstaffel anteilig <strong>von</strong> den<br />

örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe finanziert. Damit sind bei<br />

Einrichtungen innerhalb der Kreise tatsächlich 6, in den kreisfreien<br />

Städten 5 <strong>Finanzierung</strong>sbeteiligungen vorhanden. Die Abrechung erfolgt<br />

i. d. R. durch den Träger der KiTa mit dem jeweils zuständigen Jugendhilfeträger.<br />

• Soweit Kinder aus Gemeinden, die nicht Standortgemeinde der KiTa<br />

sind, diese Einrichtung besuchen, wird zusätzlich die Wohngemeinde<br />

im Rahmen des Kostenausgleichs nach § 25 a KiTaG in die <strong>Finanzierung</strong><br />

einbezogen. Der Kostenausgleich erfordert die Erstellung einer<br />

weiteren Abrechnung durch die Standortgemeinde oder den Einrichtungsträger.<br />

Auch wenn die Abrechnung durch die Standortgemeinde<br />

vorgenommen wird, sind die dafür erforderlichen Daten vom Einrichtungsträger<br />

zu erbringen. Der Kostenausgleich bringt somit zusätzlichen<br />

Verwaltungsaufwand für Gemeinden und Einrichtungsträger mit<br />

sich, der sich durch ggf. bestehende Unstimmigkeiten über die Höhe<br />

der Ausgleichszahlung noch vergrößern kann.<br />

• Nehmen Personensorgeberechtigte aus besonderen Gründen einen<br />

Platz außerhalb ihrer Wohngemeinde in Anspruch, ersetzt der örtliche<br />

Träger der öffentlichen Jugendhilfe der ausgleichspflichtigen Gemeinde<br />

einen Betrag in Höhe des Elternbeitrags, wenn dort ein bedarfsgerechter<br />

Platz unterhalb der Regelgruppengröße nicht anderweitig belegt<br />

werden kann. Dies bringt eine achte - in den kreisfreien Städten sieben-

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