Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
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Träger der öffentlichen Jugendhilfe könnte zu einer Vereinfachung führen,<br />
da je nach Höhe des Betrags das <strong>Finanzierung</strong>srisiko sowohl für<br />
den Einrichtungsträger als auch für die Standort- und Wohngemeinde<br />
entfällt bzw. kalkulierbar wird. Daneben würde eine Festlegung <strong>von</strong> Kriterien<br />
für die Anerkennung eines individuellen Bedarfs an Plätzen für<br />
Kinder unter 3 Jahren, im schulpflichtigen Alter und Ganztagsplätzen<br />
durch den Jugendhilfeträger zumindest eine einheitliche Entscheidungspraxis<br />
innerhalb des Kreisgebiets gewährleisten. Eine gemeindeübergreifende<br />
Bedarfsplanung würde darüber hinaus zur Vereinfachung<br />
beitragen, da die Kostenausgleichszusage für eine bestimmte Art und<br />
Anzahl <strong>von</strong> Plätzen quasi schon mit dem gemeindlichen Einvernehmen<br />
für die Aufnahme in den Bedarfsplan gegeben wird.<br />
• Die Höhe der Elternbeiträge wird durch den Einrichtungsträger unter<br />
Mitwirkung des jeweiligen Beirats bestimmt. Der Jugendhilfeträger kann<br />
im Rahmen der Sozialstaffelregelung Vorgaben machen, bis zu welcher<br />
Höhe diese Elternbeiträge erstattet werden. Daneben schließen Einrichtungsträger<br />
und Standortgemeinde eine <strong>Finanzierung</strong>svereinbarung,<br />
die ebenfalls die Höhe der Elternbeiträge vorsehen kann. Dabei sind die<br />
Interessen des Jugendhilfeträgers und der Standortgemeinde gegensätzlich.<br />
Der Jugendhilfeträger strebt im Rahmen einer sparsamen<br />
Haushaltsführung eine möglichst geringe Erstattungsleistung und damit<br />
einen möglichst geringen Elternbeitrag an. Die Standortgemeinde ist<br />
hingegen bemüht, über die Elternbeiträge eine günstige Einnahmesituation<br />
des Einrichtungsträgers herbeizuführen und so ihren eigenen Zuschuss<br />
zu verringern. Soweit zwischen Jugendhilfeträger und Standortkommune<br />
keine Einigung erfolgt, ist eine unterschiedliche Vorgabe für<br />
die Höhe der Elternbeiträge nicht ausgeschlossen. Beispielsweise<br />
könnte der Kreis für die Sozialstaffel einen Elternbeitrag <strong>von</strong> 30 % der<br />
Betriebskosten festsetzen, während die Standortgemeinde in ihren <strong>Finanzierung</strong>svereinbarungen<br />
40 % zugrunde legt.<br />
9.5 Eine Vereinfachung der komplexen Strukturen und damit eine Verringerung<br />
des Verwaltungsaufwands sowie der damit zusammenhängenden<br />
Kosten sowohl im öffentlichen Bereich wie auch aufseiten der Einrichtungsträger<br />
könnte durch folgende Maßnahmen erzielt werden:<br />
• Alle an der <strong>Finanzierung</strong> Beteiligten einigen sich auf einen einheitlichen<br />
Förderungsmaßstab (z. B. prozentuale Beteiligung an den anerkannten