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Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...

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77<br />

Träger der öffentlichen Jugendhilfe könnte zu einer Vereinfachung führen,<br />

da je nach Höhe des Betrags das <strong>Finanzierung</strong>srisiko sowohl für<br />

den Einrichtungsträger als auch für die Standort- und Wohngemeinde<br />

entfällt bzw. kalkulierbar wird. Daneben würde eine Festlegung <strong>von</strong> Kriterien<br />

für die Anerkennung eines individuellen Bedarfs an Plätzen für<br />

Kinder unter 3 Jahren, im schulpflichtigen Alter und Ganztagsplätzen<br />

durch den Jugendhilfeträger zumindest eine einheitliche Entscheidungspraxis<br />

innerhalb des Kreisgebiets gewährleisten. Eine gemeindeübergreifende<br />

Bedarfsplanung würde darüber hinaus zur Vereinfachung<br />

beitragen, da die Kostenausgleichszusage für eine bestimmte Art und<br />

Anzahl <strong>von</strong> Plätzen quasi schon mit dem gemeindlichen Einvernehmen<br />

für die Aufnahme in den Bedarfsplan gegeben wird.<br />

• Die Höhe der Elternbeiträge wird durch den Einrichtungsträger unter<br />

Mitwirkung des jeweiligen Beirats bestimmt. Der Jugendhilfeträger kann<br />

im Rahmen der Sozialstaffelregelung Vorgaben machen, bis zu welcher<br />

Höhe diese Elternbeiträge erstattet werden. Daneben schließen Einrichtungsträger<br />

und Standortgemeinde eine <strong>Finanzierung</strong>svereinbarung,<br />

die ebenfalls die Höhe der Elternbeiträge vorsehen kann. Dabei sind die<br />

Interessen des Jugendhilfeträgers und der Standortgemeinde gegensätzlich.<br />

Der Jugendhilfeträger strebt im Rahmen einer sparsamen<br />

Haushaltsführung eine möglichst geringe Erstattungsleistung und damit<br />

einen möglichst geringen Elternbeitrag an. Die Standortgemeinde ist<br />

hingegen bemüht, über die Elternbeiträge eine günstige Einnahmesituation<br />

des Einrichtungsträgers herbeizuführen und so ihren eigenen Zuschuss<br />

zu verringern. Soweit zwischen Jugendhilfeträger und Standortkommune<br />

keine Einigung erfolgt, ist eine unterschiedliche Vorgabe für<br />

die Höhe der Elternbeiträge nicht ausgeschlossen. Beispielsweise<br />

könnte der Kreis für die Sozialstaffel einen Elternbeitrag <strong>von</strong> 30 % der<br />

Betriebskosten festsetzen, während die Standortgemeinde in ihren <strong>Finanzierung</strong>svereinbarungen<br />

40 % zugrunde legt.<br />

9.5 Eine Vereinfachung der komplexen Strukturen und damit eine Verringerung<br />

des Verwaltungsaufwands sowie der damit zusammenhängenden<br />

Kosten sowohl im öffentlichen Bereich wie auch aufseiten der Einrichtungsträger<br />

könnte durch folgende Maßnahmen erzielt werden:<br />

• Alle an der <strong>Finanzierung</strong> Beteiligten einigen sich auf einen einheitlichen<br />

Förderungsmaßstab (z. B. prozentuale Beteiligung an den anerkannten

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