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Auschwitz – Lügen - The Barnes Review

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<strong>Auschwitz</strong>-Prozeß<br />

Germar Rudolf · <strong>Auschwitz</strong>-<strong>Lügen</strong><br />

Till Bastian meint zum Frankfurter <strong>Auschwitz</strong>-Prozeß: “mit dokumentarischer<br />

Genauigkeit wurde dort die Wirklichkeit dieses größten Konzentrationslagers<br />

enthüllt und belegt.” Was aber hat das Gericht tatsächlich getan?<br />

Zitieren wir das Urteil: 50<br />

“Denn dem Gericht fehlten fast alle in einem normalen Mordprozeß zur<br />

Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten, um sich ein getreues Bild<br />

des tatsächlichen Geschehens im Zeitpunkt des Mordes zu verschaffen. Es<br />

fehlten die Leichen der Opfer, Obduktionsprotokolle, Gutachten von<br />

Sachverständigen über die Ursache des Todes und die Todesstunde, es<br />

fehlten Spuren der Täter, Mordwaffen usw. Eine Überprüfung der Zeugenaussagen<br />

war nur in seltenen Fällen möglich. Wo geringste Zweifel<br />

bestanden oder die Möglichkeit einer Verwechslung nicht mit Sicherheit<br />

auszuschließen war, hat das Gericht Aussagen von Zeugen nicht verwertet<br />

[…]<br />

Die allgemeinen Feststellungen […] beruhen auf den Einlassungen der<br />

Angeklagten Boger, St.[ark], Dylewski, Broad, Hofmann, Kaduk, Baretzki,<br />

Dr. L., Dr. Frank, Dr. Sc., Dr. Capesius und Klehr, soweit ihnen gefolgt<br />

werden konnte und den glaubhaften Aussagen der Zeugen O., Wal., Wil.,<br />

N., Schl., Hu., Dr. M.[orgen], To., Lei., H., Dr. Kremer, Ch. (die alle<br />

frühere SS-Angehörige im KL <strong>Auschwitz</strong> waren) sowie den glaubhaften<br />

Aussagen der Zeugen bzw. Zeuginnen Ka., Cou., Ja., van V., Vr.[ba], K.<br />

Erich, Pa., Sw., Bac., Buk., Bö.[ck], ferner auf den handschriftlichen Aufzeichnungen<br />

des ersten Lagerkommandanten Höss über die ‘Endlösung<br />

der Judenfrage,’ und dem sog. Broad-Bericht.”<br />

Ohne in Details zu gehen, was von den Aussagen der hier nicht weiter<br />

entschlüsselten Zeugen zu halten ist, darf ich folgendes feststellen:<br />

1. Das Gericht unternahm nichts, um für das behauptete größte Verbrechen<br />

der Menschheitsgeschichte Spuren der Tat zu sichern. Es verurteilte<br />

Angeklagte für Mord, ohne auch nur einen Beweis dafür vorzulegen,<br />

daß überhaupt eine konkrete Person vermißt wurde, deren mutmaßliche<br />

Ermordung untersucht werden sollte, und daß die womöglich<br />

Vermißten durch die Tat der Angeklagten starben. Es erfolgte noch<br />

nicht einmal der Versuch einer forensischen Beweiserhebung. Zwar besuchte<br />

das Gericht den Tatort, aber nur, um dort eine Besichtigungstour<br />

zu machen. Sachverständige wurden nicht beauftragt, die Überreste von<br />

50 Urteil des Frankfurter <strong>Auschwitz</strong>-Prozesses, Aktenzeichen 50/4 Ks 2/63, S. 108ff.; vgl. I. Sagel-<br />

Grande, u.a., aaO. (Anm. 32), Band XXI, 1979, S. 434.<br />

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