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Auschwitz – Lügen - The Barnes Review

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Germar Rudolf · <strong>Auschwitz</strong>-<strong>Lügen</strong><br />

glaubhaft versichern, von diesen Tatvorwürfen keine Kenntnis zu haben. 94<br />

Erst die Auftritte einiger “Zeugen” und die Verlesung von “Geständnissen”<br />

bewegte die meisten, das Behauptete für wahr zu halten, obwohl alle dabei<br />

blieben, davon nichts gewußt zu haben. Julius Streicher stritt sogar bis zuletzt<br />

die Existenz einer Massenvernichtung ab, da sie seiner Überzeugung<br />

nach technisch nicht möglich gewesen sei. 95 Aber sehen wir hiervon einmal<br />

ab, so möchte man schier verzweifeln. Welcher Angeklagte oder Verteidiger<br />

hätte angesichts der oben beschriebenen Umstände des IMT die Existenz der<br />

Gaskammern bezweifeln und dafür den Beweis antreten können? Egal welchen<br />

Vorwurf die Alliierten auch erhoben hätten: Wenn er nicht zu offenkundig<br />

erlogen war, wie z. B. der tatsächlich während des IMT erhobene<br />

Vorwurf, man habe in Schlesien 20.000 Juden mit einer Atombombe vernichtet,<br />

96 so galt er als wahr. Die Verteidigung hatte schlicht keine Möglichkeit,<br />

entlastendes Material oder Zeugen beizubringen. Die Anklage hingegen<br />

konnte nach Belieben im Lande schalten, walten, fälschen und foltern. Das<br />

gleiche galt freilich auch für die im Mittelalter der Hexerei Angeklagten und<br />

für ihre Verteidiger.<br />

Wer schließlich von den bundesdeutschen Verteidigern verlangt, er solle<br />

für seinen Mandanten die Existenz der Gaskammern bezweifeln, muß sich<br />

darüber klar sein, was dies bis zum heutigen Tag bedeutet: Da die Existenz<br />

der Gaskammern seit den IMT-Urteilen als “offenkundig wahr” gilt, wird<br />

darüber nicht verhandelt � auch wenn sich die Verteidiger während des Prozesses<br />

aus Protest gegen diese Beweisunterdrückung splitternackt ausziehen<br />

sollten: ein entsprechender Beweisantrag wird immer abgelehnt, und seit mit<br />

der 1990er Jahre werden Strafverteidiger, die dennoch Beweise fordern,<br />

selbst angeklagt. 97 Für einen Angeklagten hätte das “verstockte Leugnen”<br />

nur eine Strafverschärfung zur Folge. Vom individuellen Standpunkt der<br />

Angeklagten und Verteidiger aus betrachtet ist es daher die einzig richtige<br />

Strategie, die “Tat” selbst nicht anzuzweifeln, sondern den Schaden für sich<br />

94 So die Feststellungen von A.M. de Zayas, <strong>The</strong> Historical Journal 35(2) (1992) 383-399.<br />

95 Vernehmung von Julius Streicher, IMT, Bd. XII, S. 322: “But I am stating here that if I had<br />

been told that 2 or 3 million people had been killed, then I would not have believed it. I would<br />

not have believed that it was technically possible to kill so many people;” 374: “To this day I do<br />

not believe that 5 million were killed. I consider it technically impossible that that could have<br />

happened. I do not believe it. I have not received proof of that up until now.”<br />

96 Vernehmung von Albert Speer, IMT, Bd. XVI, S. 529f., 21.6.1946.<br />

97 Sigmund P. Martin, “Volksverhetzung <strong>–</strong> Leugnen des Holocaust durch Verteidigerhandeln”, Juristische<br />

Schulung, 11/2002, S. 1127f., im Fall gegen RA Jürgen Rieger; basierend auf BGH,<br />

Az. 5 StR 485/01; vgl. Neue Juristische Wochenschrift 2002, S. 2115; Neue Strafrechts-Zeitung,<br />

2002, S. 539; vgl. auch BGH, 1 StR 502/99, im Fall gegen RA Ludwig Bock, siehe Rudi Zornig,<br />

“Rechtsanwalt wegen Stellung von Beweisantrag verurteilt”, VffG 3(2) (1999), S. 208f.<br />

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