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4_2017 Leseprobe

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Biogas Journal | 4_<strong>2017</strong><br />

Praxis<br />

mindestens ein neues Mitteilungsformular<br />

(1461, 1462 oder 1463) abgeben, da<br />

immer mindestens eine beihilferechtlich<br />

relevante Begünstigung genutzt wird. Dazu<br />

zählt beispielsweise die steuerfreie Nutzung<br />

von Biogas im BHKW. Die entsprechenden<br />

Formulare können von der Homepage<br />

des Zoll www.zoll.de heruntergeladen<br />

werden.<br />

Zur Erfüllung der neuen beihilferechtlichen<br />

Mitteilungspflichten hat die Zollverwaltung<br />

am 1. Mai <strong>2017</strong> zusätzlich ein Erfassungsportal<br />

in Betrieb genommen (https://enstransv.zoll.de/).<br />

EEG <strong>2017</strong> bringt neue<br />

Herausforderung<br />

bei der Stromsteuer<br />

Biogasanlagen erzeugen Strom. Die Stromsteuer<br />

ist aber nicht wegen der Erzeugung<br />

von großer Bedeutung für die Biogasbranche,<br />

sondern erst dadurch, dass im Zusammenhang<br />

mit Biogasanlagen Strom<br />

verbraucht wird. In Deutschland ist erst<br />

beim Verbrauch von Strom die Stromsteuer<br />

zu entrichten. Der Regelsteuersatz beträgt<br />

dabei 20,50 €/MWh (2,05 ct/kWh). Die<br />

Steuer entsteht in der Regel bei der Entnahme<br />

des Stroms aus dem Versorgungsnetz.<br />

Steuerschuldner ist dann das Energieversorgungsunternehmen<br />

(EVU), das die<br />

Stromsteuer über den Strompreis an den<br />

Verbraucher weitergibt.<br />

Sonderregelungen gibt es beispielsweise<br />

für den selbstverbrauchten Strom. Biogasanlagen<br />

können im Rahmen des Stromsteuergesetzes<br />

Strom entweder steuerbefreit<br />

beziehen oder sich nachträglich (teilweise)<br />

entlasten lassen. Entscheidend für mögliche<br />

Steuerbegünstigungen ist die Form<br />

der Einspeisung. Biogasanlagenbetreiber<br />

sollten in jedem Fall prüfen, welche Möglichkeiten<br />

bestehen. Die Prüfung möglicher<br />

Begünstigungen ist insbesondere wegen<br />

der neuen Regelungen im EEG <strong>2017</strong> wichtig,<br />

die zu einer „Verrechnung“ der Steuerbefreiung<br />

mit der EEG-Vergütung führen.<br />

Exkurs: Wie speist meine<br />

Biogasanlage Strom ein?<br />

Oftmals ist nicht klar, welche Einspeisevariante<br />

am Betrieb vorliegt. Im Folgenden<br />

sollen typische Fälle beleuchtet werden:<br />

Der „Überschusseinspeiser“ bekommt nur<br />

einen Teil des Stroms über das EEG vergütet,<br />

da er den Eigenverbrauch vor der Messung<br />

für die EEG-Vergütung abzweigt.<br />

Der „klassische Volleinspeiser“ speist hingegen<br />

den kompletten Strom ins Netz ein<br />

und bezieht den benötigten Strom über<br />

eine zweite Leitung wieder aus dem Netz.<br />

Ein „kaufmännisch-bilanzieller (fiktiver)<br />

Volleinspeiser“ macht, wie der „klassische<br />

Volleinspeiser“, für den gesamten erzeugten<br />

Strom die EEG-Vergütung geltend. Dazu<br />

wird die Stromenge bilanziell (rechnerisch)<br />

zu 100 Prozent an den Netzbetreiber veräußert.<br />

Da die Anlage nur einen Netzverknüpfungspunkt<br />

hat, fließt tatsächlich ein Teil<br />

des Stroms (zum Beispiel 10 Prozent) von<br />

der Erzeugungsanlage direkt zu den Verbrauchsstellen<br />

(zum Beispiel Rührwerke)<br />

und wird damit nicht ins Versorgungsnetz<br />

eingespeist.<br />

Dieser Strom ist physikalisch EE-Strom und<br />

damit steuerbefreit. Diese Menge muss der<br />

Betreiber bilanziell (rechnerisch) vom EVU<br />

zurückkaufen (sogenannter Ersatzstrom),<br />

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