4_2017 Leseprobe
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Biogas Journal | 4_<strong>2017</strong><br />
Praxis<br />
mindestens ein neues Mitteilungsformular<br />
(1461, 1462 oder 1463) abgeben, da<br />
immer mindestens eine beihilferechtlich<br />
relevante Begünstigung genutzt wird. Dazu<br />
zählt beispielsweise die steuerfreie Nutzung<br />
von Biogas im BHKW. Die entsprechenden<br />
Formulare können von der Homepage<br />
des Zoll www.zoll.de heruntergeladen<br />
werden.<br />
Zur Erfüllung der neuen beihilferechtlichen<br />
Mitteilungspflichten hat die Zollverwaltung<br />
am 1. Mai <strong>2017</strong> zusätzlich ein Erfassungsportal<br />
in Betrieb genommen (https://enstransv.zoll.de/).<br />
EEG <strong>2017</strong> bringt neue<br />
Herausforderung<br />
bei der Stromsteuer<br />
Biogasanlagen erzeugen Strom. Die Stromsteuer<br />
ist aber nicht wegen der Erzeugung<br />
von großer Bedeutung für die Biogasbranche,<br />
sondern erst dadurch, dass im Zusammenhang<br />
mit Biogasanlagen Strom<br />
verbraucht wird. In Deutschland ist erst<br />
beim Verbrauch von Strom die Stromsteuer<br />
zu entrichten. Der Regelsteuersatz beträgt<br />
dabei 20,50 €/MWh (2,05 ct/kWh). Die<br />
Steuer entsteht in der Regel bei der Entnahme<br />
des Stroms aus dem Versorgungsnetz.<br />
Steuerschuldner ist dann das Energieversorgungsunternehmen<br />
(EVU), das die<br />
Stromsteuer über den Strompreis an den<br />
Verbraucher weitergibt.<br />
Sonderregelungen gibt es beispielsweise<br />
für den selbstverbrauchten Strom. Biogasanlagen<br />
können im Rahmen des Stromsteuergesetzes<br />
Strom entweder steuerbefreit<br />
beziehen oder sich nachträglich (teilweise)<br />
entlasten lassen. Entscheidend für mögliche<br />
Steuerbegünstigungen ist die Form<br />
der Einspeisung. Biogasanlagenbetreiber<br />
sollten in jedem Fall prüfen, welche Möglichkeiten<br />
bestehen. Die Prüfung möglicher<br />
Begünstigungen ist insbesondere wegen<br />
der neuen Regelungen im EEG <strong>2017</strong> wichtig,<br />
die zu einer „Verrechnung“ der Steuerbefreiung<br />
mit der EEG-Vergütung führen.<br />
Exkurs: Wie speist meine<br />
Biogasanlage Strom ein?<br />
Oftmals ist nicht klar, welche Einspeisevariante<br />
am Betrieb vorliegt. Im Folgenden<br />
sollen typische Fälle beleuchtet werden:<br />
Der „Überschusseinspeiser“ bekommt nur<br />
einen Teil des Stroms über das EEG vergütet,<br />
da er den Eigenverbrauch vor der Messung<br />
für die EEG-Vergütung abzweigt.<br />
Der „klassische Volleinspeiser“ speist hingegen<br />
den kompletten Strom ins Netz ein<br />
und bezieht den benötigten Strom über<br />
eine zweite Leitung wieder aus dem Netz.<br />
Ein „kaufmännisch-bilanzieller (fiktiver)<br />
Volleinspeiser“ macht, wie der „klassische<br />
Volleinspeiser“, für den gesamten erzeugten<br />
Strom die EEG-Vergütung geltend. Dazu<br />
wird die Stromenge bilanziell (rechnerisch)<br />
zu 100 Prozent an den Netzbetreiber veräußert.<br />
Da die Anlage nur einen Netzverknüpfungspunkt<br />
hat, fließt tatsächlich ein Teil<br />
des Stroms (zum Beispiel 10 Prozent) von<br />
der Erzeugungsanlage direkt zu den Verbrauchsstellen<br />
(zum Beispiel Rührwerke)<br />
und wird damit nicht ins Versorgungsnetz<br />
eingespeist.<br />
Dieser Strom ist physikalisch EE-Strom und<br />
damit steuerbefreit. Diese Menge muss der<br />
Betreiber bilanziell (rechnerisch) vom EVU<br />
zurückkaufen (sogenannter Ersatzstrom),<br />
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