4_2017 Leseprobe
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Praxis<br />
Biogas Journal | 4 _<strong>2017</strong><br />
obwohl eigentlich physikalisch kein Strom vom EVU<br />
bezogen wurde. Die Ermittlung der Menge des vergütungsfähigen<br />
Stroms erfolgt damit rein rechnerisch,<br />
sprich kaufmännisch-bilanziell. In der Regel sind alle<br />
Anlagen, die über einen Verknüpfungspunkt einspeisen<br />
und nicht Überschusseinpeiser sind, kaufmännischbilanzielle<br />
(fiktive) Volleinspeiser.<br />
Welche Begünstigungen sind möglich?<br />
Überschusseinspeiser können den Strom wie bisher<br />
steuerbefreit für den Eigenverbrauch nutzen, ohne<br />
in Konflikt mit dem EEG zu geraten. Klassische Volleinspeiser<br />
können eine Steuerbefreiung für den<br />
Kraftwerkseigenverbrauch geltend machen. Interessanter<br />
ist jedoch eine Entlastung nach § 9b und § 10<br />
StromStG. Beides ist freiwillig, spart unter Umständen<br />
eine schöne Summe bei Zukaufstrom und hat ebenso<br />
keine Konsequenzen für die EEG-Vergütung. Eine<br />
190-kW-Anlage kann eine Erstattung von etwa 1.000<br />
Euro erreichen, bei einer 500-kW-Anlage können es bis<br />
zu 4.000 Euro sein. Allerdings sind in diesen Fällen<br />
Mitteilungspflichten zu erfüllen, da die Entlastungen<br />
nach § 9b und § 10 StromStG als Beihilfe gelten.<br />
Beim kaufmännisch-bilanziellen (fiktiven) Volleinspeiser<br />
ist die Sachlage komplexer und muss im Einzelfall<br />
abgeklärt werden. Je nachdem, wie die Eigentumsverhältnisse<br />
bei den Stromabnehmern sind, kann hier eine<br />
Steuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern<br />
(§ 9 Absatz 1 Nr. 1 StromStG) möglich<br />
sein. Ist der Befreiungstatbestand gegeben,<br />
muss dieser angewandt werden. Die Folge<br />
ist gleichzeitig die „Verrechnung“<br />
der Befreiung über das EEG, bei der<br />
die EEG-Vergütung genau um die<br />
Befreiung (2,05 ct/kWh) gekürzt<br />
wird, um eine Doppelförderung<br />
auszuschließen. Die Befreiung ist<br />
entsprechend dem Netzbetreiber<br />
mitzuteilen. Hier ist insbesondere<br />
zu beachten, dass seit dem 1. April<br />
<strong>2017</strong> eine neue Rechtslage bei der<br />
Frage, ob die Anlage befreit ist oder<br />
nicht, gilt. Um die Sachlage noch<br />
einmal zu verkomplizieren, hat die<br />
Generalzolldirektion am 11. Mai <strong>2017</strong><br />
in einem Schreiben verlautbart, dass Betreiber<br />
wohl doch die Möglichkeit hätten, von<br />
der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nr.<br />
1 zurückzutreten.<br />
Ist die Befreiung nicht gegeben, ist, wie beim klassischen<br />
Volleinspeiser, eine Möglichkeit der Entlastung<br />
gegeben, die nicht zu einer Verrechnung mit dem EEG<br />
führt.<br />
Gerade beim kaufmännisch-bilanziellen Einspeiser ist<br />
die Sachlage oft undurchsichtig, so dass sich Betreiber<br />
am besten auch an einen Juristen, einen Steuerberater<br />
oder direkt an die Generalzolldirektion wenden.<br />
Fazit: Die Regelungen aus dem Energie- und Stromsteuerrecht<br />
sind vielschichtig und schwer verständlich.<br />
Da Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, sollten<br />
Biogasanlagenbetreiber sich intensiv mit der Thematik<br />
auseinandersetzen, um keine Pflichtverletzung zu begehen<br />
oder – wie im Falle der Stromsteuerbefreiung<br />
beim kaufmännisch-bilanziellen Einspeiser – keinen<br />
Ärger mit der EEG-Vergütung zu riskieren.<br />
Aufgrund der Komplexität der Regelungen hat der<br />
Fachverband Biogas e.V. zwei Arbeitshilfen erstellt:<br />
ffArbeitshilfe A-013 „Anwendung des Stromsteuergesetzes<br />
(StromStG) bei Biogasanlagen“.<br />
ffArbeitshilfe A-014 „Die Nutzung von Biogas und<br />
Biomethan im Kontext des Energiesteuergesetzes<br />
(EnergieStG)“.<br />
Darin können Mitglieder die hier nur kurz dargestellten<br />
Zusammenhänge ausführlich nachlesen. Die Arbeitshilfen<br />
enthalten:<br />
ffÜbersichten zu biogasrelevanten Regelungen.<br />
ffBeispiele aus der Praxis.<br />
ffFormularübersichten.<br />
ffAusfüllhinweise zu wichtigen Formularen.<br />
ffExkurs zur Agrardieselerstattung.<br />
ffHinweise zur Ermittlung der Hocheffizienz.<br />
Autor<br />
Dr. Stefan Rauh<br />
Geschäftsführer<br />
Fachverband Biogas e.V.<br />
Angerbrunnenstr. 12 ∙ 85356 Freising<br />
Tel. 0 81 61/98 46 60<br />
E-Mail: info@biogas.org<br />
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