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4_2017 Leseprobe

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Praxis<br />

Biogas Journal | 4 _<strong>2017</strong><br />

obwohl eigentlich physikalisch kein Strom vom EVU<br />

bezogen wurde. Die Ermittlung der Menge des vergütungsfähigen<br />

Stroms erfolgt damit rein rechnerisch,<br />

sprich kaufmännisch-bilanziell. In der Regel sind alle<br />

Anlagen, die über einen Verknüpfungspunkt einspeisen<br />

und nicht Überschusseinpeiser sind, kaufmännischbilanzielle<br />

(fiktive) Volleinspeiser.<br />

Welche Begünstigungen sind möglich?<br />

Überschusseinspeiser können den Strom wie bisher<br />

steuerbefreit für den Eigenverbrauch nutzen, ohne<br />

in Konflikt mit dem EEG zu geraten. Klassische Volleinspeiser<br />

können eine Steuerbefreiung für den<br />

Kraftwerkseigenverbrauch geltend machen. Interessanter<br />

ist jedoch eine Entlastung nach § 9b und § 10<br />

StromStG. Beides ist freiwillig, spart unter Umständen<br />

eine schöne Summe bei Zukaufstrom und hat ebenso<br />

keine Konsequenzen für die EEG-Vergütung. Eine<br />

190-kW-Anlage kann eine Erstattung von etwa 1.000<br />

Euro erreichen, bei einer 500-kW-Anlage können es bis<br />

zu 4.000 Euro sein. Allerdings sind in diesen Fällen<br />

Mitteilungspflichten zu erfüllen, da die Entlastungen<br />

nach § 9b und § 10 StromStG als Beihilfe gelten.<br />

Beim kaufmännisch-bilanziellen (fiktiven) Volleinspeiser<br />

ist die Sachlage komplexer und muss im Einzelfall<br />

abgeklärt werden. Je nachdem, wie die Eigentumsverhältnisse<br />

bei den Stromabnehmern sind, kann hier eine<br />

Steuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern<br />

(§ 9 Absatz 1 Nr. 1 StromStG) möglich<br />

sein. Ist der Befreiungstatbestand gegeben,<br />

muss dieser angewandt werden. Die Folge<br />

ist gleichzeitig die „Verrechnung“<br />

der Befreiung über das EEG, bei der<br />

die EEG-Vergütung genau um die<br />

Befreiung (2,05 ct/kWh) gekürzt<br />

wird, um eine Doppelförderung<br />

auszuschließen. Die Befreiung ist<br />

entsprechend dem Netzbetreiber<br />

mitzuteilen. Hier ist insbesondere<br />

zu beachten, dass seit dem 1. April<br />

<strong>2017</strong> eine neue Rechtslage bei der<br />

Frage, ob die Anlage befreit ist oder<br />

nicht, gilt. Um die Sachlage noch<br />

einmal zu verkomplizieren, hat die<br />

Generalzolldirektion am 11. Mai <strong>2017</strong><br />

in einem Schreiben verlautbart, dass Betreiber<br />

wohl doch die Möglichkeit hätten, von<br />

der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nr.<br />

1 zurückzutreten.<br />

Ist die Befreiung nicht gegeben, ist, wie beim klassischen<br />

Volleinspeiser, eine Möglichkeit der Entlastung<br />

gegeben, die nicht zu einer Verrechnung mit dem EEG<br />

führt.<br />

Gerade beim kaufmännisch-bilanziellen Einspeiser ist<br />

die Sachlage oft undurchsichtig, so dass sich Betreiber<br />

am besten auch an einen Juristen, einen Steuerberater<br />

oder direkt an die Generalzolldirektion wenden.<br />

Fazit: Die Regelungen aus dem Energie- und Stromsteuerrecht<br />

sind vielschichtig und schwer verständlich.<br />

Da Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, sollten<br />

Biogasanlagenbetreiber sich intensiv mit der Thematik<br />

auseinandersetzen, um keine Pflichtverletzung zu begehen<br />

oder – wie im Falle der Stromsteuerbefreiung<br />

beim kaufmännisch-bilanziellen Einspeiser – keinen<br />

Ärger mit der EEG-Vergütung zu riskieren.<br />

Aufgrund der Komplexität der Regelungen hat der<br />

Fachverband Biogas e.V. zwei Arbeitshilfen erstellt:<br />

ffArbeitshilfe A-013 „Anwendung des Stromsteuergesetzes<br />

(StromStG) bei Biogasanlagen“.<br />

ffArbeitshilfe A-014 „Die Nutzung von Biogas und<br />

Biomethan im Kontext des Energiesteuergesetzes<br />

(EnergieStG)“.<br />

Darin können Mitglieder die hier nur kurz dargestellten<br />

Zusammenhänge ausführlich nachlesen. Die Arbeitshilfen<br />

enthalten:<br />

ffÜbersichten zu biogasrelevanten Regelungen.<br />

ffBeispiele aus der Praxis.<br />

ffFormularübersichten.<br />

ffAusfüllhinweise zu wichtigen Formularen.<br />

ffExkurs zur Agrardieselerstattung.<br />

ffHinweise zur Ermittlung der Hocheffizienz.<br />

Autor<br />

Dr. Stefan Rauh<br />

Geschäftsführer<br />

Fachverband Biogas e.V.<br />

Angerbrunnenstr. 12 ∙ 85356 Freising<br />

Tel. 0 81 61/98 46 60<br />

E-Mail: info@biogas.org<br />

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