28.02.2023 Aufrufe

Familienwegweiser Treptow-Köpenick

Diese Broschüren-Reihe erscheint für sieben Berliner Bezirke und ist das jüngste Produkt im Verlagsportfolio. Die Bezirksämter stellten vor einigen Jahren fest, dass das Informationsbedürfnis der vielen jungen Familien nicht allein durch die im Internet an verschiedenen Stellen zu findenden Einträge abgedeckt wird. So konzipierten sie mit uns gemeinsam ein Kompendium, in dem speziell für dieses Lebensabschnitt notwendige Informationen zu finden sind: Rund um die Geburt, Kinderbetreuung, Schule, Ausbildung, Freizeit, Sport, Kultur, Spielplätze…

Diese Broschüren-Reihe erscheint für sieben Berliner Bezirke und ist das jüngste Produkt im Verlagsportfolio. Die Bezirksämter stellten vor einigen Jahren fest, dass das Informationsbedürfnis der vielen jungen Familien nicht allein durch die im Internet an verschiedenen Stellen zu findenden Einträge abgedeckt wird. So konzipierten sie mit uns gemeinsam ein Kompendium, in dem speziell für dieses Lebensabschnitt notwendige Informationen zu finden sind: Rund um die Geburt, Kinderbetreuung, Schule, Ausbildung, Freizeit, Sport, Kultur, Spielplätze…

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20 RAT UND HILFE<br />

Standesamt<br />

Beurkundungen und Kindschaftsrecht<br />

Beurkundung der Geburt<br />

Die Beurkundung der Geburt erfolgt<br />

im Standesamt des Bezirkes, in dem<br />

das Kind geboren wird. Sobald die Geburt<br />

beurkundet wurde, erhalten Eltern<br />

drei zweckgebundene gebührenfreie<br />

Geburtsbescheinigungen für die<br />

Beantragung von Kindergeld (bei der<br />

Familienkasse), Elterngeld (bei der Elterngeldstelle)<br />

und Mutterschaftshilfe (bei<br />

der Krankenkasse). Erforderliche Unterlagen<br />

(im Original) für die Beurkundung<br />

einer Geburt:<br />

GRUNDSÄTZLICH SIND IMMER<br />

VORZULEGEN<br />

` Personalausweis/Pass der Eltern<br />

` Geburtsurkunde der Eltern<br />

(erhältlich beim Geburtsstandesamt)<br />

` Sollte die dt. Staatsangehörigkeit<br />

durch Einbürgerung erworben<br />

worden sein, ist die Einbürgerungsurkunde<br />

vorzulegen.<br />

` Sofern im Nachgang der Einbürgerung<br />

eine Angleichung der Namensführung<br />

erfolgte, legen Sie bitte die Bescheinigung<br />

hierüber vor.<br />

IST DIE MUTTER LEDIG<br />

` ggf. Vaterschaftsanerkennung und<br />

Sorgerechtserklärung, Geburtsurkunde<br />

der Mutter und des Kindesvaters<br />

IST DIE MUTTER VERHEIRATET<br />

` aktuelle, beglaubigte Abschrift aus<br />

dem Eheregister oder dem als Heiratsregister<br />

fortgeführten Familienbuch<br />

IST DIE MUTTER GESCHIEDEN<br />

` aktuelle, beglaubigte Abschrift aus<br />

dem Eheregister oder dem als Heiratsregister<br />

fortgeführten Familienbuch,<br />

auf der die Scheidung<br />

vermerkt ist oder, bei fehlendem<br />

Eintrag, zusätzl. zur Abschrift Scheidungsurteil<br />

mit Rechtskraftvermerk<br />

IST DIE MUTTER VERWITWET<br />

` aktuelle, beglaubigte Abschrift aus<br />

dem Eheregister oder dem als Heiratsregister<br />

fortgeführten Familienbuch,<br />

auf der der Tod des Ehemannes<br />

vermerkt ist oder, bei fehlendem<br />

Eintrag, eine Sterbeurkunde<br />

des verstorbenen Ehemannes<br />

SPÄTAUSSIEDLER BENÖTIGEN ZUSÄTZLICH<br />

` Bundesvertriebenenausweis/<br />

Spätaussiedlerbescheinigung<br />

` Bescheinigungen über Namensänderungen<br />

oder Erklärung nach § 94<br />

Bundesvertriebenengesetz<br />

` Registrierschein<br />

` eventuell Einbürgerungsurkunde<br />

ELTERN MIT AUSLÄND. STAATS-<br />

ANGEHÖRIGKEIT<br />

` Eine Beurkundung der Geburt des<br />

Kindes kann nur erfolgen, wenn ein<br />

gültiger Reisepass der Eltern vorgelegt<br />

wird.<br />

` Sofern es bereits gemeinsame<br />

Vorkinder gibt, legen Sie bitte die<br />

Geburtsurkunde des letzten Kindes<br />

mit vor.<br />

` Die o. g. Unterlagen sind ebenfalls<br />

von allen vorzulegen, die eine<br />

ausländische Staatsangehörigkeit<br />

besitzen.<br />

Ausländische Dokumente sind in internationaler<br />

Ausfertigung oder im Original,<br />

ggf. mit Apostille oder Legalisation<br />

und Übersetzung durch einen beeidigten<br />

Übersetzer vorzulegen. Alle Dokumente<br />

sind zusätzlich als unbeglaubigte<br />

Kopien einzureichen. In besonderen<br />

Fällen können weitere Unterlagen erforderlich<br />

sein.<br />

Vaterschaftsanerkennungen<br />

Ohne vorherige Vaterschaftsanerkennung<br />

kann bei Eltern, die nicht miteinander<br />

verheiratet sind, der Vater nicht in den<br />

Geburtseintrag des Kindes eingetragen<br />

werden. Die Vaterschaftsanerkennung<br />

kann bereits vor der Geburt des Kindes<br />

beim Jugendamt, beim Standesamt oder<br />

beim Notar erfolgen. Der Vater muss hierfür<br />

seine Geburtsurkunde vorlegen und<br />

ein Dokument zum Nachweis seiner Identität<br />

(Reisepass/Personalausweis).<br />

Namensgebung<br />

VORNAMEN<br />

Das Recht, dem Kind einen Vornamen<br />

zu erteilen, steht bei verheirateten Eltern<br />

und bei Eltern mit gemeinsamer<br />

Sorge grundsätzlich beiden Elternteilen<br />

zu. Anderenfalls entscheidet allein<br />

die Mutter. Bei der Auswahl des Vornamens<br />

ist zu bedenken, dass Eltern stellvertretend<br />

für ihr Kind über den Namen<br />

entscheiden und dass dieser Name das<br />

Kind sein ganzes Leben lang begleiten<br />

wird. Wer sich für einen nicht gebräuchlichen<br />

Vornamen entscheidet, sollte sich<br />

erkundigen, ob ein Nachweis über die<br />

Eintragungsfähigkeit des Namens benötigt<br />

wird.<br />

FAMILIENNAMEN DES KINDES<br />

Führen die Eltern einen Ehenamen, so<br />

erhält das Kind diesen als Geburtsnamen.<br />

Besitzen Eltern das gemeinsame<br />

Sorgerecht und führen keinen gemeinsamen<br />

Familiennamen, so müssen sie<br />

entscheiden, ob das Kind den Familiennamen<br />

der Mutter oder des Vaters als<br />

Geburtsnamen erhalten soll. Diese Bestimmung<br />

gilt auch für alle weiteren gemeinsamen<br />

Kinder. Hat die Mutter das<br />

alleinige Sorgerecht, erhält das Kind<br />

den Namen, den die Mutter zum Zeitpunkt<br />

der Geburt führt. Durch eine gebührenpflichtige<br />

Namenserteilung kann

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