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faktor Winter 2023/24

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wissen<br />

WELCHE BEDEUTUNG HAT DIE GESELLSCHAFTSFORM GBR?<br />

Die GbR ist der Prototyp aller Personengesellschaften. Das Recht der GbR ist im<br />

Zweifel auch auf alle anderen Personengesellschaften (z. B. KG) anwendbar. Eine<br />

GbR entsteht bereits, wenn zwei Personen sich mit dem Ziel zusammenschließen,<br />

einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Welcher Zweck dies ist, ist vollkommen<br />

gleichgültig. Einer schriftlichen Vereinbarung bedarf es ebenso wenig wie eines<br />

Stammkapitals. So ist eine GbR schnell – teils unbewusst – gegründet.<br />

GbRs begegnen uns in den unterschiedlichsten Bereichen: vom Zusammenschluss<br />

von Architekten, Handwerkern, Ärzten, Rechtsanwälten usw., über die Vereinbarung<br />

zur gemeinsamen Durchführung eines Bauvorhabens („ARGE“), hin zu<br />

rein vermögensverwaltenden GbRs, vor allem Immobilien-GbRs. Steuerlich erfasst<br />

sind in Deutschland etwa 500.000 GbRs. Jede einzelne ist vollständig geprägt durch<br />

die persönlichen Bande der Gesellschafter. Soziologisch gesehen ist diese historische<br />

GbR eher eine Reisegruppe als eine Unternehmensgesellschaft.<br />

WAS ÄNDERT SICH?<br />

Um es vorwegzunehmen, die neue GbR ist eine „echte“ Gesellschaft. Wesentlichste<br />

Änderung ist die Möglichkeit, die GbR durch notarielle Anmeldung in das neu geschaffene<br />

Gesellschaftsregister eintragen zu lassen, um so zum einen die Sichtbarkeit<br />

im Geschäftsverkehr, aber auch das Vertrauen von Geschäftspartnern in die<br />

Gesellschaft zu stärken. Eine Eintragungspflicht besteht auch ab dem 01.01.20<strong>24</strong><br />

offiziell nicht; aber immer dann, wenn die GbR Eigentümerin von Immobilien ist<br />

oder Anteile an anderen Gesellschaften hält, ist die Eintragung in das Gesellschaftsregister<br />

faktisch obligatorisch, da Änderungen der Eigentumsverhältnisse nur noch<br />

bei der eingetragenen GbR (eGbR) möglich sind.<br />

Hintergrund der Regelungen zum Gesellschaftsregister ist die nunmehr ebenfalls<br />

gesetzlich verankerte volle Rechtsfähigkeit der GbR. Das bedeutet, die GbR selbst<br />

(und nicht deren Gesellschafter) schließt die Verträge, sie hält das Vermögen und sie<br />

ist die Teilnehmerin am Geschäftsverkehr.<br />

In diesen Umbruch reiht sich auch die Änderung zum Fortbestand der GbR beim<br />

Ausscheiden eines Gesellschafters ein. Bislang galt, dass die GbR (sofern im Gesellschaftsvertrag<br />

nicht anders geregelt) mit Ausscheiden eines Gesellschafters, z. B.<br />

durch dessen Kündigung oder Tod, aufgelöst wird. Zur weiteren Verselbstständigung<br />

der GbR wird dieses Prinzip nun aufgegeben.<br />

ZUR PERSON<br />

Paul-Marten Seekamp ist als Rechtsanwalt<br />

bei Lampe legal Anwaltsgesellschaft<br />

und Notare in Göttingen tätig. Seine<br />

Schwerpunkte sind: Handels- und Gesellschaftsrecht,<br />

Compliance sowie Wirtschafts-<br />

und Steuerstrafrecht.<br />

KONTAKT<br />

Lampe legal<br />

Anwaltsgesellschaft und Notare<br />

Recht für Unternehmen und Vermögen<br />

Bahnhofsallee 6<br />

37081 Göttingen<br />

Tel. 0551 5474921<br />

info@lampe-legal.de<br />

www.lampe-legal.de<br />

WAS IST ZU TUN?<br />

Als Berater empfehlen wir Folgendes:<br />

1. Um die rechtlichen Möglichkeiten der neuen GbR zu nutzen, sollten bestehende<br />

GbRs unbedingt ins Gesellschaftsregister eingetragen werden.<br />

Neue GbRs sollten von vornherein notariell als eGbRs gegründet werden.<br />

2. Die neue GbR hat sich der juristischen Person, z. B. GmbH, angenähert<br />

und bietet damit weitergehende Gestaltungsmöglichkeiten als bislang.<br />

Sie sollte deshalb, sofern eine juristische Person gemieden werden soll,<br />

wesentlich aktiver angenommen werden, vor allem bei der Vermögensverwaltung.<br />

3. Der Tod eines Gesellschafters führt nicht mehr automatisch zur Auflösung<br />

der GbR und damit zur Zerstörung des Gesellschaftsvermögens.<br />

Das ist gut. Dennoch verbleibt ein weiter Spielraum für individuelle interessengerechte<br />

Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Geschäftsführung,<br />

Stimmverhalten, Veräußerung, Tod usw.), wovon unbedingt Gebrauch<br />

gemacht werden sollte.<br />

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