LEIBNIZ-INsTITUT FöUR ATMOsPHöARENPHYsIK e. V. an der ...
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(5) Über die Beschlüsse <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist eine Nie<strong>der</strong>schrift <strong>an</strong>zufertigen, die<br />
vom Vorsitzenden <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung zu unterzeichnen ist; sie ist den Mitglie<strong>der</strong>n<br />
innnerhalb von höchstens drei Wochen nach <strong>der</strong> Sitzung zuzusenden.<br />
§ 6<br />
Aufgaben <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung hat folgende Aufgaben:<br />
(1) Entgegennahme eines Berichtes des Direktors über die Institutsarbeit im abgelaufenen<br />
Geschäftsjahr und die weitere Pl<strong>an</strong>ung sowie über die Jahresrechnung und das Ergebnis<br />
<strong>der</strong> Rechnungsprüfung.<br />
(2) Beschlußfassungen über<br />
a) den Jahresabschluß<br />
b) die Entlastung des Kuratoriums und des Direktors<br />
c) die Wahl des Abschlußprüfers<br />
d) Satzungsän<strong>der</strong>ungen<br />
e) die Auflösung gem. § 15<br />
f) sonstige Anträge<br />
g) Wahl des Kuratoriumsmitgliedes gem. § 7 Abs. 1 Buchst. d.<br />
§ 7<br />
Das Kuratorium<br />
(1) Dem Kuratorium gehören <strong>an</strong>:<br />
a) je ein Vertreter des Bundes und des L<strong>an</strong>des;<br />
b) <strong>der</strong> Dek<strong>an</strong> <strong>der</strong> Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät <strong>der</strong> Universität Rostock;<br />
c) <strong>der</strong> Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates;<br />
d) ein von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung auf die Dauer von vier Jahren zu wählendes<br />
Mitglied, für das eine einmalige Wie<strong>der</strong>wahl zulässig ist.<br />
(2) Den Vorsitz des Kuratoriums führt jährlich abwechselnd <strong>der</strong> Vertreter des Bundes o<strong>der</strong><br />
des L<strong>an</strong>des. Für die Vertretung gilt Entsprechendes.<br />
(3) Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Es wird im Auftrag seines<br />
Vorsitzenden durch den Direktor des Instituts unter Übersendung einer Tagesordnung<br />
einberufen. Die Einberufung soll mit einer Frist von spätestens drei Wochen erfolgen.<br />
(4) Über die Sitzungen des Kuratoriums sind Nie<strong>der</strong>schriften zu fertigen, die den wesentlichen<br />
Verlauf <strong>der</strong> Beratungen und die Beschlüsse wie<strong>der</strong>geben, die vom Vorsitzenden zu<br />
unterzeichnen sind. Sie sind den Kuratoriumsmitglie<strong>der</strong>n unverzüglich zu übersenden.<br />
(5) Der Institutsdirektor nimmt <strong>an</strong> den Sitzungen des Kuratoriums teil, sofern dieses im Einzelfall<br />
nicht <strong>an</strong><strong>der</strong>s beschließt.