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LEIBNIZ-INsTITUT FöUR ATMOsPHöARENPHYsIK e. V. an der ...

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a) die Pl<strong>an</strong>ung <strong>der</strong> Zusammenarbeit mit universitären, <strong>an</strong><strong>der</strong>en nationalen und internationalen<br />

Einrichtungen sowie die Ver<strong>an</strong>twortung für <strong>der</strong>en Durchführung und<br />

Ergebnisbewertung;<br />

b) die Regelung <strong>der</strong> Geschäftsverteilung des Instituts;<br />

c) das Fin<strong>an</strong>z-, Kassen- und Rechnungswesen, insbeson<strong>der</strong>e die Aufstellung des Entwurfs<br />

des jährlichen Wirtschaftspl<strong>an</strong>es;<br />

d) die Aufstellung des Jahresabschlusses;<br />

e) die Vorlage des vorjährigen Tätigkeitsberichtes des Instituts beim Kuratorium bis<br />

spätestens zum 1. April eines jeden Jahres;<br />

f) die jährliche Vorlage eines Arbeitspl<strong>an</strong>es beim Kuratorium für das jeweilige folgende<br />

Jahr bis spätestens zum 15. Oktober;<br />

g) die Vorbereitung <strong>der</strong> Sitzung des Kuratoriums.<br />

(7) Der Direktor beruft mindestens einmal halbjährlich eine Versammlung <strong>der</strong> Instituts<strong>an</strong>gehörigen<br />

ein, in <strong>der</strong> über Instituts<strong>an</strong>gelegenheiten berichtet und diskutiert wird.<br />

§ 10<br />

Der wissenschaftliche Beirat<br />

(1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens sechs, höchstens zehn Mitglie<strong>der</strong>n,<br />

die nicht Mitarbeiter des Instituts sind. Sie werden nach Anhörung des Direktors vom<br />

Kuratorium für die Dauer von höchstens vier Jahren berufen; einmalige Wie<strong>der</strong>berufung<br />

ist zulässig. Der Direktor k<strong>an</strong>n Vorschläge machen.<br />

(2) Der wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.<br />

Der wissenschaftliche Beirat k<strong>an</strong>n sich eine Geschäftsordnung geben.<br />

(3) Der Vorsitzende des Kuratoriums und <strong>der</strong> Direktor können <strong>an</strong> den Sitzungen des wissenschaftlichen<br />

Beirats teilnehmen, sofern dieser nichts <strong>an</strong><strong>der</strong>es beschließt.<br />

(4) Der wissenschaftliche Beirat k<strong>an</strong>n zu seinen Sitzungen Gäste einladen; er k<strong>an</strong>n sich externer<br />

Berater bedienen.<br />

§ 11<br />

Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates<br />

(1) Der wissenschaftliche Beirat berät die Mitglie<strong>der</strong>versammlung, das Kuratorium und den<br />

Direktor in allen wissenschaftlichen Angelegenheiten des Instituts. Er för<strong>der</strong>t die Verbindung<br />

mit Einrichtungen des In- und Ausl<strong>an</strong>des.<br />

(2) Er gibt Empfehlungen zu den Arbeitsprogrammen des Instituts einschließlich <strong>der</strong> gepl<strong>an</strong>ten<br />

Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Einrichtungen. Er berät das Kuratorium<br />

in Berufungs<strong>an</strong>gelegenheiten und nimmt Stellung zum wissenschaftlichen Jahresbericht<br />

des Direktors. Er bewertet die wissenschaftliche Arbeit des Instituts und berichtet dem<br />

Kuratorium darüber.

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