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DEVK Geschäftsbericht 2008 - DEVK Versicherungen

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Die Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft sind zu<br />

Nennwerten abzüglich einer Pauschalabwertung für das latente Ausfallrisiko bilanziert<br />

worden.<br />

Die Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft ergaben sich auf<br />

der Grundlage der Rückversicherungsverträge und wurden zum Nominalbetrag angesetzt.<br />

Die sonstigen Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände wurden, soweit<br />

sie nicht die Betriebs- und Geschäftsausstattung betrafen, zu Nennwerten abzüglich notwendiger<br />

Einzelwertberichtigung angesetzt. Die Betriebs- und Geschäftsausstattung<br />

wurde zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen,<br />

bilanziert. Die Abschreibungen wurden nach der linearen Methode ermittelt.<br />

Bei geringwertigen Anlagegütern, die dem Sammelposten zugeführt wurden, erfolgen<br />

Abschreibungen über fünf Jahre verteilt, jeweils beginnend mit dem Anschaffungsjahr.<br />

Anderenfalls wurden diese im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe erfasst.<br />

Unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten wurden neben dem Agio aus<br />

Namensschuldverschreibungen und Namensgenussscheinen die noch nicht fälligen Zinsansprüche<br />

zu Nennwerten angesetzt.<br />

Die Bemessung der versicherungstechnischen Rückstellungen erfolgte nach den<br />

folgenden Grundsätzen:<br />

Die Beitragsüberträge für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft wurden<br />

für jede Versicherung unter Berücksichtigung des individuellen technischen Versicherungsbeginns<br />

einzeln berechnet, wobei die steuerlichen Bestimmungen gemäß dem Schreiben<br />

des Finanzministers NRW vom 30. April 1974 beachtet wurden. Die auf den Rückversicherer<br />

entfallenden Beitragsüberträge wurden analog auf der Grundlage der Verträge mit<br />

dem Rückversicherer berechnet.<br />

Die Deckungsrückstellung wurde für jeden Vertrag unter Berücksichtigung des individuellen<br />

technischen Beginns einzeln und nach versicherungsmathematischen Grundsätzen<br />

nach der prospektiven Methode ermittelt. Für den Altbestand im Sinne von § 11c VAG<br />

und Artikel 16 § 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG entsprachen die der<br />

Berechnung zu Grunde liegenden Grundsätze und Rechnungsgrundlagen den genehmigten<br />

Geschäftsplänen. Für den Neubestand richteten sie sich nach § 341f HGB sowie nach<br />

§ 65 VAG und der zugehörigen Deckungsrückstellungsverordnung. Die Deckungsrückstellung<br />

für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft wurde ebenfalls einzeln<br />

und entsprechend den Rückversicherungsverträgen unter Berücksichtigung des individuellen<br />

technischen Versicherungsbeginns berechnet.<br />

Für Einmalbeitragsversicherungen und beitragsfrei gestellte Verträge sowie für <strong>Versicherungen</strong><br />

mit tarifl icher Beitragsfreistellung erfolgte eine gesonderte Berücksichtigung künftiger<br />

Kosten in der Deckungsrückstellung. Die sich daraus ergebende Verwaltungskostenrückstellung<br />

wurde in die Deckungsrückstellung eingestellt. Die Deckungsrückstellung<br />

wurde grundsätzlich unter Berücksichtigung implizit angesetzter Kosten berechnet.<br />

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