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Nanotechnologie in Lebensmitteln - DLR Online: Deutsche ...

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opaweiten Marktbeobachtung, die weder f<strong>in</strong>anziell noch<br />

personell zu leisten se<strong>in</strong> dürfte, war für das Bestehen der<br />

Aktivlegitimation nach § 135 Abs. 1 MarkenG nicht erforderlich.<br />

4. Die Verwendung der Bezeichnungen „Parmigiano“,<br />

„Bio-Parmesan“ oder „Parmesan“ für von der Beklagten<br />

im Allgäu <strong>in</strong> Deutschland hergestellten Hartkäse verstößt<br />

gegen Art. 13 Abs. 1 lit. b) der EG-Verordnung 510/2006.<br />

a) Aus Art. 13 Abs. 1 der EG-Verordnung 510/2006 ergibt<br />

sich, dass e<strong>in</strong>getragene Bezeichnungen e<strong>in</strong>en außerordentlich<br />

weiten Schutz genießen. Insbesondere ist nicht nur<br />

jede direkte, sondern auch jede „<strong>in</strong>direkte kommerzielle<br />

Verwendung“ e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>getragenen Bezeichnung verboten<br />

(Art. 13 Abs. 1 lit. a), sowie jede widerrechtliche Aneignung,<br />

Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche<br />

Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder<br />

wenn der geschützte Name <strong>in</strong> Übersetzung verwendet wird<br />

(Art. 13 Abs. 1 lit. b). Untersagt s<strong>in</strong>d weiter alle „sonstigen<br />

falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft,<br />

Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der<br />

Erzeugnisse beziehen“ (Art. 13 Abs. 1 lit. c) sowie „alle<br />

sonstigen Praktiken, die geeignet s<strong>in</strong>d, das Publikum über<br />

den wahren Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen“<br />

(Art. 13 Abs. 1 lit. d). Aus diesem weiten Verbietungsrecht<br />

lässt sich entnehmen, dass der Verordnungsgeber von<br />

e<strong>in</strong>em umfassenden kollektiven Ausschließlichkeitsrecht<br />

zum Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen<br />

ausgeht (vgl. auch OLG Hamburg, GRUR-RR<br />

2004, 36, 37 zur Vorgänger-Verordnung 2081/92).<br />

b) Zwischen den Parteien war unstreitig, dass die von der<br />

Beklagten hergestellten und mit der Klage angegriffenen<br />

Käseprodukte nicht die Voraussetzungen erfüllen, um die<br />

geschützte Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ für sich <strong>in</strong><br />

Anspruch nehmen zu können, da die Herstellung nicht im<br />

Ursprungsgebiet <strong>in</strong> Italien, sondern <strong>in</strong> Deutschland stattf<strong>in</strong>det.<br />

c) Ebenso unstreitig war der Umstand, dass „e<strong>in</strong>getragener<br />

Name“ im S<strong>in</strong>ne des Art. 13 der EG-Verordnung<br />

510/2006 lediglich die Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“<br />

<strong>in</strong> ihrer zusammengesetzten Form ist und weitere<br />

E<strong>in</strong>tragungen weder für die Bestandteile dieser Bezeichnung<br />

noch für die Bezeichnung „Parmesan“ existieren.<br />

Zu den Gründen hierfür f<strong>in</strong>den sich Ausführungen<br />

des Generalanwalts Leger <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Schlussanträgen zur<br />

Rechtssache C-66/00 – Dante Bigi, <strong>in</strong> denen er mitteilt,<br />

dass die Doppelbezeichnung gewählt worden sei, da der<br />

zu schützende Hartkäse nicht lediglich <strong>in</strong> der Stadt Parma<br />

und Umgebung, sondern auch im geografischen Gebiet<br />

Reggion nell’Emilia hergestellt werde und sämtlichen Erzeugern<br />

der fraglichen Gebiete der Schutz der Verordnung<br />

habe zu Gute kommen sollen. Zudem sei die italienische<br />

Regierung von der Übere<strong>in</strong>stimmung beziehungsweise<br />

Gleichwertigkeit der e<strong>in</strong>getragenen Bezeichnung mit<br />

<strong>DLR</strong> | November/Dezember 2008 «<br />

» LG Berl<strong>in</strong>, Urteil vom 22.04.2008 – 102 O 130/06 6<br />

„Parmigiano“ und „Parmesan“ ausgegangen. Diese E<strong>in</strong>schätzung<br />

konnte aber für die Frage, ob sich der Schutz<br />

tatsächlich auch auf die beiden zuletzt genannten Bezeichnungen<br />

erstreckt, nicht vorgreiflich se<strong>in</strong>.<br />

d) Aufgrund des oben beschriebenen weiten Schutzumfangs,<br />

den Art. 13 der EG-Verordnung 510/2006 den e<strong>in</strong>getragenen<br />

Namen gewährt, kann aber auf der anderen<br />

Seite nicht der Schluss gezogen werden, dass die Verwendung<br />

anderer Bezeichnungen als „Parmigiano Reggiano“<br />

zulässig ist, wie die gemäß Abs. 1 lit. a. bis lit. d. zu unterlassenden<br />

Handlungsalternativen zeigen.<br />

e) Die Kammer g<strong>in</strong>g mit dem EuGH (Urteil vom 26. Februar<br />

2008, Rechtssache C-132/05, Rz. 46 ff.) davon aus,<br />

dass es sich bei der Bezeichnung „Parmesan“ um e<strong>in</strong>e Anspielung<br />

auf die geschützte Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“<br />

handelt, auch wenn beide Bezeichnungen möglicher<br />

Weise unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung<br />

nicht gleichgesetzt werden können.<br />

Die Bedeutung und Reichweite des <strong>in</strong> Art. 13 Abs. 1 lit. b.<br />

verwendeten Begriffs der „Anspielung“ wird <strong>in</strong> der EG-Verordnung<br />

510/2006 nicht weiter erläutert. Der EuGH hat<br />

ihn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er früheren Entscheidung dah<strong>in</strong> gehend konkretisiert,<br />

dass e<strong>in</strong>e Anspielung auf e<strong>in</strong>e geschützte Ursprungsbezeichnung<br />

auch dann vorliegen kann, wenn ke<strong>in</strong>erlei Gefahr<br />

der Verwechselung zwischen den betroffenen Erzeugnissen<br />

besteht und wenn für die Bestandteile der Referenzbezeichnung,<br />

die <strong>in</strong> dem streitigen Ausdruck übernommen<br />

werden, ke<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>schaftsrechtlicher Schutz gelten würde<br />

(vgl. EuGH, GRUR Int 1999, 443, 445 – Gorgonzola/Cambozola).<br />

Damit ist dieses Tatbestandsmerkmal grundsätzlich<br />

weiter zu verstehen als die im deutschen Markenrecht<br />

bei der Ähnlichkeit zweier Zeichen für das Entstehen von<br />

Unterlassungsansprüchen erforderliche Verwechselungsgefahr.<br />

Der Gerichtshof hat nunmehr <strong>in</strong> der Entscheidung zur<br />

Rechtssache C-132/05 <strong>in</strong> Rz. 44 weiter ausgeführt, dass<br />

dieser Begriff auch e<strong>in</strong>e Fallgestaltung erfasst, <strong>in</strong> der der<br />

zur Bezeichnung e<strong>in</strong>es Erzeugnisses verwendete Ausdruck<br />

e<strong>in</strong>en Teil e<strong>in</strong>er geschützten Bezeichnung <strong>in</strong> der Weise e<strong>in</strong>schließt,<br />

dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisse<br />

veranlasst wird, gedanklich e<strong>in</strong>en Bezug zu der<br />

Ware herzustellen, die die Bezeichnung trägt.<br />

Die von der Beklagten vertretene Auffassung, <strong>in</strong> der Verwendung<br />

der ersten vier Buchstaben der geschützten Bezeichnung<br />

könne von vornhere<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>e Anspielung gesehen<br />

werden, g<strong>in</strong>g fehl, da es gerade nicht auf das Entstehen e<strong>in</strong>er<br />

Verwechselungsgefahr im engeren markenrechtlichen<br />

S<strong>in</strong>ne ankommt.<br />

Vielmehr war maßgeblich, dass zwischen den Bezeichnungen<br />

„Parmesan“ und „Parmigiano Reggiano“ e<strong>in</strong>e<br />

optische und klangliche Ähnlichkeit besteht und sich als<br />

Produkte geriebene oder zum Reiben bestimmte Hartkäse<br />

gegenüberstehen, deren Unterschiede für den Verbraucher

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