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Nanotechnologie in Lebensmitteln - DLR Online: Deutsche ...

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) Auch der Erfolg der Berufung der Beklagten gegen ihre<br />

Verurteilung zur Unterlassung des Inverkehrbr<strong>in</strong>gens von<br />

Konfitüren mit der Bezeichnung Konfitüre extra mit e<strong>in</strong>em<br />

Trockenmas segehalt von weniger als 60 % (Klageantrag<br />

Ziffer I. b]) hängt – zum<strong>in</strong>dest soweit diese nicht die für die<br />

Herstellung Fe<strong>in</strong>er Backwaren bestimmten Konfitüren der<br />

Beklagten betrifft (vergleiche § 1 Satz 2 KonfV und Art. 1<br />

Satz 2 der Richtl<strong>in</strong>ie 2001/113/EG) – zunächst von der<br />

Auslegung des Begriffs zuckerarme Konfitüren im S<strong>in</strong>ne<br />

des Anhangs III Teil A der Richtl<strong>in</strong>ie 95/2/EG ab. Je nachdem,<br />

wie dieser Begriff auszulegen ist, kann der Erfolg der<br />

Berufung <strong>in</strong>soweit auch davon abhängen, wie Anhang I<br />

Abschnitt II der Richtl<strong>in</strong>ie 2001/113/EG auszulegen ist.<br />

aa) Gemäß Nr. 1 des Abschnitts II der Anlage 1 zur Konfitürenverordnung<br />

muss Konfitüre mit der Bezeichnung<br />

Konfitüre extra m<strong>in</strong>destens 60 % lösliche Trockenmasse<br />

enthalten. Dem entsprechen die Konfitüren der Beklagten<br />

nicht; der Ausnahmefall der Ersetzung des Zuckers durch<br />

Süßungsmittel liegt nicht vor.<br />

bb) Sie können deshalb gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1<br />

LFGB <strong>in</strong> Deutschland nur verkehrsfähig se<strong>in</strong>, wenn sie <strong>in</strong><br />

Österreich rechtmäßig hergestellt oder <strong>in</strong> den Verkehr gebracht<br />

werden. Sie werden <strong>in</strong>des, wie bereits dargelegt, auch<br />

<strong>in</strong> Österreich nicht rechtmäßig hergestellt oder <strong>in</strong> den Verkehr<br />

gebracht, wenn sie ke<strong>in</strong> Kaliumsorbat enthalten dürfen,<br />

weil sie nicht zuckerarm im S<strong>in</strong>ne des Anhangs III der<br />

Richtl<strong>in</strong>ie 95/2/EG s<strong>in</strong>d. S<strong>in</strong>d sie dagegen <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>n als<br />

zuckerarm anzusehen, so dürfen sie Kaliumsorbat enthalten.<br />

Insoweit hängt auch der Erfolg gegen die Verurteilung gemäß<br />

dem Klageantrag Ziffer I. b) von der Auslegung des Begriffs<br />

zuckerarme Konfitüren <strong>in</strong> Anhang III Teil A der Richtl<strong>in</strong>ie<br />

95/2/EG ab.<br />

Ist dieser Begriff <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Weise auszulegen, nach der die<br />

Konfitüren der Beklagten Kaliumsorbat enthalten dürfen, so<br />

hängt die Rechtmäßigkeit ihres Inverkehrbr<strong>in</strong>gens <strong>in</strong> Österreich<br />

davon ab, ob sie mit 58 % löslicher Trockenmasse unter<br />

der Bezeichnung Konfitüre extra <strong>in</strong> Österreich <strong>in</strong> Verkehr<br />

gebracht werden dürfen. Entscheidend hierfür ist, ob sie zuckerarm<br />

im S<strong>in</strong>ne des § 3 Absatz 2 Öst. KonfV 2004 s<strong>in</strong>d.<br />

Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Abschnitt II des<br />

Anhangs I der Richtl<strong>in</strong>ie 2001/113/EG <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Weise auszulegen<br />

ist, die e<strong>in</strong>em entsprechenden Verständnis der Österreichischen<br />

Konfitürenverordnung 2004 entgegensteht.<br />

c) Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten<br />

(Klageantrag Ziffer II.) besteht nur, wenn die<br />

Abmahnung berechtigt war. Auch wenn für die Beurteilung<br />

dieser Frage auf den Rechtsstand im Zeitpunkt der Abmahnung<br />

am 20. März 2002 abzustellen ist, hängt der Erfolg der<br />

Berufung <strong>in</strong>soweit im Wesentlichen von der Beantwortung<br />

der im Beschlusstenor gestellten Fragen ab, da die seitdem<br />

e<strong>in</strong>getretenen Normänderungen ke<strong>in</strong>e durchgreifenden Veränderungen<br />

des materiellen Rechts mit sich gebracht haben.<br />

3. Der <strong>in</strong> Anhang III Teil A der Richtl<strong>in</strong>ie 95/2/EG verwen-<br />

<strong>DLR</strong> | November/Dezember 2008 «<br />

» OLG München, Beschluss vom 31.07.2008 – 29 U 4729/07 3<br />

dete Begriff zuckerarme Konfitüren ist im Geme<strong>in</strong>schaftsrecht<br />

nicht näher konkretisiert und bedarf daher der Auslegung.<br />

a) Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, aus dem<br />

Fehlen der Erwähnung zuckerarmer Konfitüren mit der Bezeichnung<br />

Konfitüre extra folge, dass diese nicht unter den<br />

genannten Be griff fielen.<br />

Des weiteren hat das Landgericht den Begriff zuckerarme<br />

Konfitüren dah<strong>in</strong> ausgelegt, dass e<strong>in</strong> gegenüber gewöhnlichen<br />

Konfitüren lediglich um zwei Prozentpunkte herabgesetzter<br />

Trockenmassegehalt nicht genüge, e<strong>in</strong>e Konfitüre<br />

als zuckerarm anzusehen; vielmehr sei der Begriff dah<strong>in</strong> zu<br />

verstehen, dass es e<strong>in</strong>er beträchtlichen Reduzierung bedürfe.<br />

b) Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, dass der Begriff<br />

zuckerarme Konfitüren <strong>in</strong> An hang III Teil A der Richtl<strong>in</strong>ie<br />

95/2/EG als Oberbegriff für Konfitüren sowohl mit der Bezeichnung<br />

Konfitüre als auch mit der Bezeichnung Konfitüre<br />

extra verwendet werde. Das ergebe sich nicht zuletzt daraus,<br />

dass <strong>in</strong> Teil B desselben Anhangs ausdrücklich von „Konfitüren<br />

[…] (ausgenommen Konfitüre extra […])“ die Rede sei.<br />

Des weiteren ist sie der Auffassung, dass ihre Konfitüren<br />

mit 58 % löslicher Trockenmasse zuckerarm im S<strong>in</strong>ne des<br />

Anhangs III Teil A der Richtl<strong>in</strong>ie 95/2/EG seien, weil sie<br />

zuckerärmer als gewöhnliche Konfitüren seien, die m<strong>in</strong>desten<br />

60 % lösliche Trockenmasse enthielten.<br />

4. Auch h<strong>in</strong>sichtlich des Abschnitts II des Anhangs I der<br />

Richtl<strong>in</strong>ie 2001/113/EG bedarf die Feststellung des Regelungsgehalts<br />

der Auslegung.<br />

Diese Vorschrift erlaubt – um bestimmten Sonderfällen<br />

Rechnung zu tragen – den Mitgliedsstaaten, die vorbehaltenen<br />

Bezeichnungen (<strong>in</strong>sbesondere die Bezeichnungen<br />

Konfitüre und Konfitüre extra) für die entsprechenden Erzeugnisse<br />

zuzulassen, auch wenn diese weniger als 60 %<br />

Trockenmasse enthalten. Unabhängig davon, dass weder<br />

aus dieser Vorschrift selbst noch aus der Sechsten Begründungserwägung<br />

der Richtl<strong>in</strong>ie 2001/113/EG erhellt wird,<br />

welchen Sonderfällen <strong>in</strong> concreto Rechnung getragen<br />

werden soll, legt der Wortlaut der Vorschrift nahe, dass<br />

die Unterscheidung zwischen den Verkehrsbezeichnungen<br />

Konfitüre extra und Konfitüre dadurch nicht aufgegeben<br />

werden sollte.<br />

§ 3 Abs. 2 Öst. KonfV 2004 verlangt <strong>in</strong>des ohne Unterscheidung<br />

zwischen Konfitüren mit der Bezeichnung Konfitüre<br />

extra und solchen mit der Bezeichnung Konfitüre bei zuckerarmen<br />

Konfitüren für die Zulässigkeit der Unterschreitung<br />

des Trockenmassegehalts von 60 %, dass diese h<strong>in</strong>sichtlich<br />

ihres Fruchtgehalts m<strong>in</strong>destens den Anforderungen an Erzeugnisse<br />

der Kategorie extra entsprechen. Danach würden<br />

für zuckerarme Konfitüren mit der Bezeichnung Konfitüre<br />

extra dieselben Anforderungen gelten wie für zuckerarme<br />

Konfitüren mit der Bezeichnung Konfitüre.

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