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Nanotechnologie in Lebensmitteln - DLR Online: Deutsche ...

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der Geme<strong>in</strong>schaft der geme<strong>in</strong>h<strong>in</strong> üblicher Name für e<strong>in</strong><br />

Agrarerzeugnis oder Lebensmittel geworden ist“.<br />

f) Die Beklagte hat neben der mehrfach wiederholten Behauptung,<br />

Parmesan würde allgeme<strong>in</strong> als generische Bezeichnung<br />

angesehen, ke<strong>in</strong>e h<strong>in</strong>reichenden substantiierten<br />

Ausführungen zu den unter Punkt a) genannten Kriterien<br />

für die Feststellung des Vorliegend e<strong>in</strong>er Gattungsbezeichnung<br />

gemacht. Soweit sie sich zur Stützung ihrer Auffassung<br />

ganz wesentlich auf <strong>in</strong> Abbildung wiedergegebenen<br />

oder im Orig<strong>in</strong>al zu den Akten gereichten Käseprodukte<br />

stützt, ließen diese eher den gegenteiligen Schluss zu.<br />

aa) Handelte es sich bei „Parmesan“ tatsächlich um e<strong>in</strong>e<br />

geme<strong>in</strong>schaftsweit übliche Gattungsbezeichnung für Hartkäse<br />

unspezifischer Herkunft, hätte es der Beklagten ohne<br />

Weiteres möglich se<strong>in</strong> müssen, aktuelle Erzeugnisse aus<br />

verschiedenen Mitgliedstaaten vorzulegen, welche diese Bezeichnung<br />

verwenden ohne zugleich die Spezifikation des<br />

„Parmigiano Reggiano“ zu erfüllen. Es ist der Beklagten<br />

aber lediglich gelungen, drei Produkte aufzuf<strong>in</strong>den, die <strong>in</strong><br />

den Anlagen B 1, B 2 und A 18 abgebildet s<strong>in</strong>d, ohne dass<br />

ersichtlich wäre, wann und wo diese Erzeugnisse <strong>in</strong> den<br />

Handel gelangt s<strong>in</strong>d. Dies rügt die Kläger<strong>in</strong> zu Recht.<br />

bb) Aus den sonstigen Käseerzeugnissen, aufwelche die Beklagte<br />

sich bezieht, war e<strong>in</strong> Rückschluss auf den Gattungscharakter<br />

der Bezeichnung „Parmesan“ schon aus dem<br />

Grunde nicht möglich, dass diese unter anderen Bezeichnungen<br />

<strong>in</strong> den Handel gelangt s<strong>in</strong>d. Zwar beg<strong>in</strong>nen diese<br />

sämtlich mit der Buchstabenfolge „Parm“, unterscheiden<br />

sich aber im Übrigen. Für die hier zu beantwortende Frage<br />

lässt sich lediglich die Erkenntnis gew<strong>in</strong>nen, dass Erzeuger<br />

bei neueren Produkten, bei denen es sich um geriebenen<br />

Hartkäse handelt, der nicht „Parmigiano Reggiano“ ist,<br />

offensichtlich nicht die Bezeichnung „Parmesan“ verwenden,<br />

sondern eigene Wortschöpfungen. Dieser Umstand<br />

sprach aber eher für die Annahme, dass die fraglichen Produzenten<br />

„Parmesan“ nicht als frei verwendbare Gattungsbezeichnung<br />

ansehen, da sonst nicht ersichtlich wäre, aus<br />

welchem Grunde dieser allgeme<strong>in</strong> bekannte Name nicht<br />

gebraucht wird.<br />

cc) Die weiteren Indizien, aufwelche die Beklagte sich<br />

stützt, konnten ebenso wenig überzeugen. Soweit sich die<br />

<strong>in</strong>teressierten Wirtschaftskreise <strong>in</strong> Italien im Jahr 1999<br />

darauf gee<strong>in</strong>igt haben, nicht mehr die Bezeichnung Parmesan<br />

zu verwenden, um die „Transparenz und Übersicht<br />

im konkreten Gebrauch von geschützten Ursprungsbezeichnungen“<br />

zu erhöhen, spricht dies nicht dafür, dass<br />

man „Parmesan“ als Gattungsbezeichnung für Hartkäse<br />

jeglicher Art ansah. Welche Bedeutung die auf den 23.<br />

März 1995 datierende Stellungnahme e<strong>in</strong>es italienischen<br />

Handelsverbandes für die Feststellung der Verbraucherauffassung<br />

<strong>in</strong> Italien haben soll, erschloss sich der Kammer<br />

nicht. Die von der Beklagten weiter e<strong>in</strong>gereichten Urteile<br />

italienischer Gerichte konnte das Gericht nicht zur Kennt-<br />

<strong>DLR</strong> | November/Dezember 2008 «<br />

» LG Berl<strong>in</strong>, Urteil vom 22.04.2008 – 102 O 130/06 8<br />

nis nehmen, da die Beklagte entgegen § 184 GVG ke<strong>in</strong>e<br />

deutsche Übersetzung beigefügt hat. Auf die vorgelegten<br />

Handelsregisterauszüge italienischer Unternehmen konnte<br />

es nicht ankommen, da sich aus diesem nicht ergab, dass<br />

sie tatsächlich außerhalb des Ursprungsgebiets als Parmesan<br />

bezeichneten Käse herstellen beziehungsweise solchen<br />

Käse vertreiben.<br />

dd) Den weiteren H<strong>in</strong>weisen der Beklagten auf den beabsichtigten<br />

Inhalt nicht <strong>in</strong> Kraft getretener Rechtsakte oder<br />

nicht verabschiedete <strong>in</strong>ternationale Vere<strong>in</strong>barungen fehlte<br />

ebenso die Relevanz wie den mitgeteilten deutschen Außenhandelszahlen<br />

für die E<strong>in</strong>- und Ausfuhr von Käse, da<br />

sich aus diesen nicht ableiten lässt, welche Mengen, wenn<br />

überhaupt, die streitgegenständliche Bezeichnung Parmesan<br />

aufgewiesen haben.<br />

ee) Re<strong>in</strong> faktisch gegen die Annahme e<strong>in</strong>er europaweiten<br />

Verbraucherauffassung, dass es sich bei „Parmesan“ um<br />

e<strong>in</strong>e Gattungsbezeichnung handelt, der ke<strong>in</strong>e Herkunftsfunktion<br />

mehr beigemessen werden kann, sprach auch das<br />

Verhalten der ganz überwiegenden Zahl der Regierungen<br />

<strong>in</strong> den Rechtssachen C-66/00 und C-132/05 des EuGH. Es<br />

wäre anzunehmen gewesen, dass die meisten Regierungen<br />

sich zum Schutz ihrer Erzeuger <strong>in</strong> Stellungnahmen gegen die<br />

von der Kommission vertretene Auffassung gewandt hätten,<br />

dass es sich bei „Parmesan“ gerade nicht um e<strong>in</strong>en generischen<br />

Begriff handelt. Dies ist jedoch nicht geschehen.<br />

ff) Als <strong>in</strong> der Sache unergiebig sah die Kammer die im Verhandlungsterm<strong>in</strong><br />

vom 25. März 2008 überreichten Fotokopien<br />

aus Lexika des 19. Jahrhunderts an. Selbst wenn<br />

die <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>gereichten Artikeln gemachten Angaben sich<br />

als zutreffend erwiesen, wäre es für die alle<strong>in</strong> maßgebliche<br />

heutige Situation <strong>in</strong> der Europäischen Union ersichtlich<br />

irrelevant, <strong>in</strong> welchen italienischen Städten vor mehr als<br />

hundert Jahren Parmesan-Käse hergestellt wurde.<br />

Auch die von der Beklagten vorgelegte Broschüre „Zu<br />

Tisch mit dem König der Käse“ war nur wenig aussagekräftig.<br />

Zum e<strong>in</strong>en kann ihr nicht die Aussage entnommen<br />

werden, dass die Kläger<strong>in</strong> selbst bis zum Jahr 1996 die<br />

Auffassung vertreten hat, bei Parmesan handele es sich um<br />

e<strong>in</strong>e Gattungsbezeichnung. Es f<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>leitung<br />

lediglich der H<strong>in</strong>weis, dass Parmesan nicht geschützt sei.<br />

Dies traf für das Datum der erstmaligen Herausgabe der<br />

Broschüre im Jahr 1981 im H<strong>in</strong>blick auf das Gebiet der Europäischen<br />

Union aber ohne Weiteres zu, da geografische<br />

Ursprungsbezeichnungen erstmals über 10 Jahre später mit<br />

der EG-Verordnung 2081/92 Schutz erlangen konnten. Die<br />

E<strong>in</strong>tragung von „Parmigiano Reggiano“ als Schutznamen<br />

erfolgte im Jahr 1996.<br />

Der EuGH merkt <strong>in</strong> der Entscheidung zu den Rechtssachen<br />

C-465/02 und C-466/02 vom 25. Oktober 2005 <strong>in</strong> Rz. 98<br />

im H<strong>in</strong>blick auf e<strong>in</strong>e Äußerung der EU-Kommission aus<br />

dem Jahr 1985 an: Jedoch ist <strong>in</strong>soweit darauf h<strong>in</strong>zuwei-

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