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Nanotechnologie in Lebensmitteln - DLR Online: Deutsche ...

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2<br />

niger als 60 % und e<strong>in</strong>em Gehalt an Kaliumsorbat (E 202)<br />

von bis zu 400 mg je kg Erzeugnis, die als – unter anderem<br />

– Konfitüre extra bezeichnet <strong>in</strong> Österreich rechtmäßig<br />

hergestellt und rechtmäßig <strong>in</strong> den Verkehr gebracht werden,<br />

nach Deutschland verbracht und hier <strong>in</strong> den Verkehr<br />

gebracht werden dürfen.<br />

[...]<br />

OLG München, Beschluss vom 31.07.2008 – 29 U 4729/07 «<br />

II. Der Erfolg der Berufung hängt weitgehend davon ab,<br />

wie der Begriff zuckerarm <strong>in</strong> An hang III Teil A der Richtl<strong>in</strong>ie<br />

Nr. 95/2/EG auszulegen ist. Er kann teilweise auch davon<br />

abhängen, wie Abschnitt II Satz 2 der Anlage 1 Richtl<strong>in</strong>ie<br />

2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über<br />

Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für<br />

die menschliche Ernährung (ABl. EG L 10 vom 12. Januar<br />

2002, S. 67; im Folgenden: Richtl<strong>in</strong>ie 2001/113/EG) auszulegen<br />

ist. Vor e<strong>in</strong>er Entscheidung über die Berufung ist deshalb<br />

das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 234 Absatz<br />

1 Buchstabe b) und Absatz 2 EG e<strong>in</strong>e Vorabentscheidung<br />

des Gerichtshofs der Europäischen Geme<strong>in</strong>schaften<br />

zu den im Beschlusstenor gestellten Fragen e<strong>in</strong>zuholen.<br />

[...]<br />

a) Für den auf das Verbot des Inverkehrbr<strong>in</strong>gens von Konfitüren<br />

mit der Bezeichnung Konfitüre extra mit Kaliumsorbat-<br />

Zusatz gerichteten Klageantrag Ziffer I. a) s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere<br />

die Vorschriften des § 6 LFGB und § 5 Abs. 1 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung<br />

mit der Anlage 5, Teil A, Liste 2 ZZulV von Bedeutung.<br />

[...]<br />

E<strong>in</strong>e Zulassung von Kaliumsorbat als Zusatzstoff f<strong>in</strong>det<br />

sich lediglich <strong>in</strong> § 5 Abs. 1 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong> dung mit der Anlage 5,<br />

Teil A, Liste 2 ZZulV für „zuckerarme Konfitüren, Gelees,<br />

Marmeladen sowie ähnliche Erzeugnisse mit reduziertem<br />

Brennwert oder zuckerfrei und andere Aufstriche auf<br />

Früchtebasis; Mermeladas“. Dadurch wurde die entsprechende<br />

Regelung des Art. 2 Absatz 4 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit<br />

Anhang III Teil A der Richtl<strong>in</strong>ie Nr. 95/2/EG umgesetzt.<br />

b) Für den auf das Verbot des Inverkehrbr<strong>in</strong>gens von Konfitüren<br />

mit der Bezeichnung Kon fitüre extra mit e<strong>in</strong>em<br />

Trockenmassegehalt von weniger als 60 % gerichteten Klageantrag<br />

Ziffer I. b) ist neben der Vorschrift des § 6 LFGB<br />

<strong>in</strong>sbesondere die Regelung des § 4 KonfV von Bedeutung,<br />

nach der Lebensmittel, die mit e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> Anlage 1 der Konfitürenverordnung<br />

aufgeführten Bezeichnung versehen s<strong>in</strong>d,<br />

ohne den <strong>in</strong> Anlage 1 genannten Herstellungsanforderungen<br />

zu entsprechen, gewerbsmäßig nicht <strong>in</strong> den Verkehr gebracht<br />

werden dürfen.<br />

In Abschnitt I der Anlage 1 der Konfitürenverordnung s<strong>in</strong>d<br />

die Herstellungsanforderungen für Konfitüren mit der Bezeichnung<br />

Konfitüre extra <strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung mit der<br />

Richtl<strong>in</strong>ie 2001/113/EG geregelt. Abschnitt II der Anlage 1<br />

zur Konfitürenverordnung lautet:<br />

1. Die <strong>in</strong> Abschnitt I def<strong>in</strong>ierten Erzeugnisse müssen m<strong>in</strong>destens<br />

60 Prozent lösliche Trockenmasse […] enthalten;<br />

hiervon ausgenommen s<strong>in</strong>d die Erzeugnisse, bei denen<br />

der Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel nach<br />

Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung ersetzt<br />

wurde […]<br />

In Österreich gilt <strong>in</strong>soweit folgende Regelung der österreichischen<br />

Konfitürenverordnung 2004:<br />

§ 3<br />

(1) Die <strong>in</strong> § 1 Abs. 1 def<strong>in</strong>ierten Erzeugnisse müssen m<strong>in</strong>destens<br />

60 % lösliche Trockenmasse […] enthalten; hiervon<br />

ausgenommen s<strong>in</strong>d die Erzeugnisse, bei denen der<br />

Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt<br />

wurde. […]<br />

(2) Zuckerarme Konfitüren, Gelees und Marmeladen enthalten<br />

weniger als 60 %, m<strong>in</strong>destens aber 45 % lösliche<br />

Trockenmasse […] und entsprechen h<strong>in</strong>sichtlich ihrem<br />

Fruchtgehalt m<strong>in</strong>destens den Anforderungen an Erzeugnisse<br />

der Kategorie extra.<br />

2. Der Erfolg der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil<br />

hängt weitgehend davon ab, wie der im Anhang III<br />

Teil A der Richtl<strong>in</strong>ie Nr. 95/2/EG und – diesem folgend – <strong>in</strong><br />

der Anlage 5, Teil A, Liste 2 ZZulV verwendete Begriff der<br />

zuckerarmen Konfitüren auszulegen ist.<br />

a) Werden Konfitüren mit der Bezeichnung Konfitüre extra<br />

nicht von diesem Begriff erfasst, so hat das Landgericht den<br />

Klageantrag Ziffer I. a) ohne weiteres zu Recht zugesprochen,<br />

weil Konfitüren extra dann ke<strong>in</strong>esfalls Kaliumsorbat<br />

zugesetzt se<strong>in</strong> darf. Die Beklagte kann sich <strong>in</strong> diesem Fall<br />

auch nicht auf § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB berufen,<br />

wonach Lebensmittel, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Mitgliedstaat<br />

der Europäischen Union rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig<br />

<strong>in</strong> den Verkehr gebracht werden, <strong>in</strong> das Inland verbracht<br />

und hier <strong>in</strong> den Verkehr gebracht werden dürfen,<br />

auch wenn sie den <strong>in</strong> Deutschland geltenden Vorschriften<br />

für Lebensmittel nicht entsprechen, weil ihre Konfitüren<br />

wegen der geme<strong>in</strong>schaftsweiten Geltung der Richtl<strong>in</strong>ie<br />

95/2/EG dann auch <strong>in</strong> Österreich nicht mit Kaliumsorbat<br />

versetzt werden dürfen, mith<strong>in</strong> auch dort nicht rechtmäßig<br />

hergestellt oder <strong>in</strong> den Verkehr gebracht werden.<br />

Fallen dagegen Konfitüren mit der Bezeichnung Konfitüre<br />

extra nicht aus dem Anwendungsbereich des Begriffs zuckerarme<br />

Konfitüren heraus, so kommt es darauf an, unter<br />

welchen Bed<strong>in</strong>gungen davon gesprochen werden kann,<br />

dass sie zuckerarm seien. Erfasst der Begriff zuckerarme<br />

Konfitüren auch solche mit e<strong>in</strong>em Trockenmassegehalt von<br />

58 %, so hat das Landgericht die Beklagte zu Unrecht zur<br />

Unterlassung des Inverkehrbr<strong>in</strong>gens ihrer mit Kaliumsorbat<br />

versetzten Konfitüren verurteilt. Setzt der Begriff der<br />

zuckerarmen Konfitüren dagegen e<strong>in</strong>en ger<strong>in</strong>geren Trockenmassegehalt<br />

als 58 % voraus, so ist das Landgericht<br />

zu Recht davon ausgegangen, dass den Konfitüren der Beklagten<br />

ke<strong>in</strong> Kaliumsorbat zugesetzt werden darf.<br />

» November/Dezember 2008 | <strong>DLR</strong>

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