Nanotechnologie in Lebensmitteln - DLR Online: Deutsche ...
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2<br />
niger als 60 % und e<strong>in</strong>em Gehalt an Kaliumsorbat (E 202)<br />
von bis zu 400 mg je kg Erzeugnis, die als – unter anderem<br />
– Konfitüre extra bezeichnet <strong>in</strong> Österreich rechtmäßig<br />
hergestellt und rechtmäßig <strong>in</strong> den Verkehr gebracht werden,<br />
nach Deutschland verbracht und hier <strong>in</strong> den Verkehr<br />
gebracht werden dürfen.<br />
[...]<br />
OLG München, Beschluss vom 31.07.2008 – 29 U 4729/07 «<br />
II. Der Erfolg der Berufung hängt weitgehend davon ab,<br />
wie der Begriff zuckerarm <strong>in</strong> An hang III Teil A der Richtl<strong>in</strong>ie<br />
Nr. 95/2/EG auszulegen ist. Er kann teilweise auch davon<br />
abhängen, wie Abschnitt II Satz 2 der Anlage 1 Richtl<strong>in</strong>ie<br />
2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über<br />
Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für<br />
die menschliche Ernährung (ABl. EG L 10 vom 12. Januar<br />
2002, S. 67; im Folgenden: Richtl<strong>in</strong>ie 2001/113/EG) auszulegen<br />
ist. Vor e<strong>in</strong>er Entscheidung über die Berufung ist deshalb<br />
das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 234 Absatz<br />
1 Buchstabe b) und Absatz 2 EG e<strong>in</strong>e Vorabentscheidung<br />
des Gerichtshofs der Europäischen Geme<strong>in</strong>schaften<br />
zu den im Beschlusstenor gestellten Fragen e<strong>in</strong>zuholen.<br />
[...]<br />
a) Für den auf das Verbot des Inverkehrbr<strong>in</strong>gens von Konfitüren<br />
mit der Bezeichnung Konfitüre extra mit Kaliumsorbat-<br />
Zusatz gerichteten Klageantrag Ziffer I. a) s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere<br />
die Vorschriften des § 6 LFGB und § 5 Abs. 1 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung<br />
mit der Anlage 5, Teil A, Liste 2 ZZulV von Bedeutung.<br />
[...]<br />
E<strong>in</strong>e Zulassung von Kaliumsorbat als Zusatzstoff f<strong>in</strong>det<br />
sich lediglich <strong>in</strong> § 5 Abs. 1 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong> dung mit der Anlage 5,<br />
Teil A, Liste 2 ZZulV für „zuckerarme Konfitüren, Gelees,<br />
Marmeladen sowie ähnliche Erzeugnisse mit reduziertem<br />
Brennwert oder zuckerfrei und andere Aufstriche auf<br />
Früchtebasis; Mermeladas“. Dadurch wurde die entsprechende<br />
Regelung des Art. 2 Absatz 4 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit<br />
Anhang III Teil A der Richtl<strong>in</strong>ie Nr. 95/2/EG umgesetzt.<br />
b) Für den auf das Verbot des Inverkehrbr<strong>in</strong>gens von Konfitüren<br />
mit der Bezeichnung Kon fitüre extra mit e<strong>in</strong>em<br />
Trockenmassegehalt von weniger als 60 % gerichteten Klageantrag<br />
Ziffer I. b) ist neben der Vorschrift des § 6 LFGB<br />
<strong>in</strong>sbesondere die Regelung des § 4 KonfV von Bedeutung,<br />
nach der Lebensmittel, die mit e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> Anlage 1 der Konfitürenverordnung<br />
aufgeführten Bezeichnung versehen s<strong>in</strong>d,<br />
ohne den <strong>in</strong> Anlage 1 genannten Herstellungsanforderungen<br />
zu entsprechen, gewerbsmäßig nicht <strong>in</strong> den Verkehr gebracht<br />
werden dürfen.<br />
In Abschnitt I der Anlage 1 der Konfitürenverordnung s<strong>in</strong>d<br />
die Herstellungsanforderungen für Konfitüren mit der Bezeichnung<br />
Konfitüre extra <strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung mit der<br />
Richtl<strong>in</strong>ie 2001/113/EG geregelt. Abschnitt II der Anlage 1<br />
zur Konfitürenverordnung lautet:<br />
1. Die <strong>in</strong> Abschnitt I def<strong>in</strong>ierten Erzeugnisse müssen m<strong>in</strong>destens<br />
60 Prozent lösliche Trockenmasse […] enthalten;<br />
hiervon ausgenommen s<strong>in</strong>d die Erzeugnisse, bei denen<br />
der Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel nach<br />
Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung ersetzt<br />
wurde […]<br />
In Österreich gilt <strong>in</strong>soweit folgende Regelung der österreichischen<br />
Konfitürenverordnung 2004:<br />
§ 3<br />
(1) Die <strong>in</strong> § 1 Abs. 1 def<strong>in</strong>ierten Erzeugnisse müssen m<strong>in</strong>destens<br />
60 % lösliche Trockenmasse […] enthalten; hiervon<br />
ausgenommen s<strong>in</strong>d die Erzeugnisse, bei denen der<br />
Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt<br />
wurde. […]<br />
(2) Zuckerarme Konfitüren, Gelees und Marmeladen enthalten<br />
weniger als 60 %, m<strong>in</strong>destens aber 45 % lösliche<br />
Trockenmasse […] und entsprechen h<strong>in</strong>sichtlich ihrem<br />
Fruchtgehalt m<strong>in</strong>destens den Anforderungen an Erzeugnisse<br />
der Kategorie extra.<br />
2. Der Erfolg der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil<br />
hängt weitgehend davon ab, wie der im Anhang III<br />
Teil A der Richtl<strong>in</strong>ie Nr. 95/2/EG und – diesem folgend – <strong>in</strong><br />
der Anlage 5, Teil A, Liste 2 ZZulV verwendete Begriff der<br />
zuckerarmen Konfitüren auszulegen ist.<br />
a) Werden Konfitüren mit der Bezeichnung Konfitüre extra<br />
nicht von diesem Begriff erfasst, so hat das Landgericht den<br />
Klageantrag Ziffer I. a) ohne weiteres zu Recht zugesprochen,<br />
weil Konfitüren extra dann ke<strong>in</strong>esfalls Kaliumsorbat<br />
zugesetzt se<strong>in</strong> darf. Die Beklagte kann sich <strong>in</strong> diesem Fall<br />
auch nicht auf § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB berufen,<br />
wonach Lebensmittel, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Mitgliedstaat<br />
der Europäischen Union rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig<br />
<strong>in</strong> den Verkehr gebracht werden, <strong>in</strong> das Inland verbracht<br />
und hier <strong>in</strong> den Verkehr gebracht werden dürfen,<br />
auch wenn sie den <strong>in</strong> Deutschland geltenden Vorschriften<br />
für Lebensmittel nicht entsprechen, weil ihre Konfitüren<br />
wegen der geme<strong>in</strong>schaftsweiten Geltung der Richtl<strong>in</strong>ie<br />
95/2/EG dann auch <strong>in</strong> Österreich nicht mit Kaliumsorbat<br />
versetzt werden dürfen, mith<strong>in</strong> auch dort nicht rechtmäßig<br />
hergestellt oder <strong>in</strong> den Verkehr gebracht werden.<br />
Fallen dagegen Konfitüren mit der Bezeichnung Konfitüre<br />
extra nicht aus dem Anwendungsbereich des Begriffs zuckerarme<br />
Konfitüren heraus, so kommt es darauf an, unter<br />
welchen Bed<strong>in</strong>gungen davon gesprochen werden kann,<br />
dass sie zuckerarm seien. Erfasst der Begriff zuckerarme<br />
Konfitüren auch solche mit e<strong>in</strong>em Trockenmassegehalt von<br />
58 %, so hat das Landgericht die Beklagte zu Unrecht zur<br />
Unterlassung des Inverkehrbr<strong>in</strong>gens ihrer mit Kaliumsorbat<br />
versetzten Konfitüren verurteilt. Setzt der Begriff der<br />
zuckerarmen Konfitüren dagegen e<strong>in</strong>en ger<strong>in</strong>geren Trockenmassegehalt<br />
als 58 % voraus, so ist das Landgericht<br />
zu Recht davon ausgegangen, dass den Konfitüren der Beklagten<br />
ke<strong>in</strong> Kaliumsorbat zugesetzt werden darf.<br />
» November/Dezember 2008 | <strong>DLR</strong>