Nanotechnologie in Lebensmitteln - DLR Online: Deutsche ...
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74<br />
Recht «<br />
» Umstritten:<br />
Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse<br />
«<br />
„aushebeln“ durfte bzw. verfassungs-<br />
gemäß e<strong>in</strong>geschränkt hat 16) , wird dieser<br />
E<strong>in</strong>wand meist zu Unrecht erhoben. Die<br />
meisten durch die von den staatlichen<br />
Untersuchungsstellen analysierten Daten<br />
könnten nämlich nach dem Verlassen<br />
der betreffenden Betriebe von jedermann<br />
analysiert werden, welche über die<br />
hierzu erforderlichen E<strong>in</strong>richtungen verfügen.<br />
Mit dem Verlassen des Betriebes<br />
ist also die Zusammensetzung pr<strong>in</strong>zipiell<br />
jedem Interessierten zugänglich, mith<strong>in</strong><br />
handelt es sich nicht um e<strong>in</strong> Betriebs- oder<br />
Geschäftsgeheimnis17) .<br />
4) Erlass des sogenannten Grundverwaltungsakts<br />
Entscheidet sich die Behörde, e<strong>in</strong>em Antrag<br />
auf Information nach Durchführung<br />
des entsprechenden Verfahrens stattzugeben,<br />
so hat sie zunächst diese Entscheidung<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em sogenannten „Grundverwaltungsakt“,<br />
wegen der Vorschrift des<br />
§ 4 Absatz 3 Satz 3 VIG aber noch nicht<br />
die gewünschte Information (!), dem Antragsteller<br />
und dem betroffenen Dritten<br />
bekannt zu geben. Hiergegen kann<br />
der Dritte den Rechtsbehelf des Widerspruchs,<br />
§§ 68 ff Verwaltungsgerichtsordnung<br />
(VwGO), ergreifen, der, sofern<br />
die Behörde nicht den sofortigen Vollzug<br />
angeordnet hat, aufschiebende Wirkung<br />
entfaltet. In Bundesländern, die wie Bayern18)<br />
, das Widerspruchsverfahren abgeschafft<br />
haben, ist statthaftes Rechtsmittel<br />
die Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht.<br />
Im Zuge dieser vom Gesetz so vorgeschriebenen<br />
Verfahrensweise s<strong>in</strong>d hierbei gewisse<br />
Irritationen aufgetreten, die dadurch<br />
entstanden s<strong>in</strong>d, dass es sich bei<br />
dieser Entscheidung um e<strong>in</strong>en Verwaltungsakt<br />
mit Drittwirkung19) handelt, und<br />
deswegen im H<strong>in</strong>blick auf § 4 Abs. 3 die<br />
verwaltungsrechtliche Entscheidung zweistufi<br />
g erfolge:<br />
So ergehe auf der 1. Stufe e<strong>in</strong> Grundverwaltungsakt<br />
h<strong>in</strong>sichtlich lediglich der<br />
Frage, ob die Information grundsätzlich<br />
voll oder teilweise gewährt oder abgelehnt<br />
wird. Zur Ermöglichung e<strong>in</strong>es effek-<br />
tiven Rechtschutzes und um späteren Haftungsansprüchen<br />
entgegnen zu können,<br />
ist die Entscheidung der ersten Stufe h<strong>in</strong>sichtlich<br />
des Grundverwaltungsaktes im<br />
H<strong>in</strong>blick auf den Drittbetroffenen um die<br />
beabsichtigte tatsächliche Informationsgewährung<br />
der zweiten Stufe dem Dritten<br />
gegenüber zu ergänzen.<br />
Wenn der gewährende Grundverwaltungsakt<br />
der 1. Stufe bestandskräftig<br />
oder sofortvollziehbar ist, erfolge auf<br />
der 2. Stufe die <strong>in</strong>haltliche Klärung, wie<br />
die tatsächliche Information gewährt wird<br />
(§ 5 Abs. 1 Satz 1). In der Regel dürfte dies<br />
e<strong>in</strong>e schriftliche Auskunftserteilung se<strong>in</strong>.<br />
Diese Me<strong>in</strong>ung ist aber aus folgenden<br />
Gründen so nicht haltbar:<br />
a) Zweisstufentheorie ist e<strong>in</strong>e Hilfskonstruktion<br />
aus den Zeiten als der Verwaltungsrechtsschutz<br />
noch nicht voll ausgeprägt<br />
war.<br />
Im Verwaltungsrecht spricht man immer<br />
dann von e<strong>in</strong>em zweistufi gen Rechtsverhältnis,<br />
wenn e<strong>in</strong>e Maßnahme und deren<br />
Vollzug nicht notwendigerweise <strong>in</strong> e<strong>in</strong>s<br />
fallen20) . Dies ist dann der Fall, wenn z. B.<br />
e<strong>in</strong> Verwaltungsakt e<strong>in</strong>e Maßnahme trifft,<br />
die Voraussetzung ist für die tatsächliche<br />
Erbr<strong>in</strong>gung der im Verwaltungsakt begründeten<br />
Leistung. Entwickelt wurde die<br />
„Zweistufentheorie“ <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Zeit, <strong>in</strong> der<br />
das öffentliche Recht, <strong>in</strong>sbesondere se<strong>in</strong>e<br />
Rechtsschutzmöglichkeiten noch nicht <strong>in</strong><br />
dem Maße ausgeprägt waren, wie das im<br />
Privatrecht der Fall war. Folglich ist Kennzeichen<br />
der klassischen „Zweistufentheorie“,<br />
dass das zweistufi ge Rechts verhältnis<br />
zwei verschiedenen Rechtsregimen zugeordnet<br />
wird, nämlich z. B. die Frage des<br />
„ob“ dem öffentlichen Recht, die Frage<br />
des „wie“ bzw. der laufende Vollzug des<br />
„ob“ dem Privatrecht21) . Diese Zweispurigkeit<br />
des Rechtsweges macht die Prozessführung<br />
unökonomisch, den Rechtsschutz<br />
<strong>in</strong>effektiv.<br />
Deshalb wurde <strong>in</strong> Fortentwicklung der<br />
„Zweistufentheorie“ mit der Zweispurigkeit<br />
des Rechtsweges auch die Möglichkeit<br />
e<strong>in</strong>geräumt, nach dem Willen der Beteiligten<br />
auch die zweite Stufe dem öffentlichrechtlichen<br />
Regime zu unterwerfen22) .<br />
» November/Dezember 2008 | <strong>DLR</strong>