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Nanotechnologie in Lebensmitteln - DLR Online: Deutsche ...

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74<br />

Recht «<br />

» Umstritten:<br />

Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse<br />

«<br />

„aushebeln“ durfte bzw. verfassungs-<br />

gemäß e<strong>in</strong>geschränkt hat 16) , wird dieser<br />

E<strong>in</strong>wand meist zu Unrecht erhoben. Die<br />

meisten durch die von den staatlichen<br />

Untersuchungsstellen analysierten Daten<br />

könnten nämlich nach dem Verlassen<br />

der betreffenden Betriebe von jedermann<br />

analysiert werden, welche über die<br />

hierzu erforderlichen E<strong>in</strong>richtungen verfügen.<br />

Mit dem Verlassen des Betriebes<br />

ist also die Zusammensetzung pr<strong>in</strong>zipiell<br />

jedem Interessierten zugänglich, mith<strong>in</strong><br />

handelt es sich nicht um e<strong>in</strong> Betriebs- oder<br />

Geschäftsgeheimnis17) .<br />

4) Erlass des sogenannten Grundverwaltungsakts<br />

Entscheidet sich die Behörde, e<strong>in</strong>em Antrag<br />

auf Information nach Durchführung<br />

des entsprechenden Verfahrens stattzugeben,<br />

so hat sie zunächst diese Entscheidung<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em sogenannten „Grundverwaltungsakt“,<br />

wegen der Vorschrift des<br />

§ 4 Absatz 3 Satz 3 VIG aber noch nicht<br />

die gewünschte Information (!), dem Antragsteller<br />

und dem betroffenen Dritten<br />

bekannt zu geben. Hiergegen kann<br />

der Dritte den Rechtsbehelf des Widerspruchs,<br />

§§ 68 ff Verwaltungsgerichtsordnung<br />

(VwGO), ergreifen, der, sofern<br />

die Behörde nicht den sofortigen Vollzug<br />

angeordnet hat, aufschiebende Wirkung<br />

entfaltet. In Bundesländern, die wie Bayern18)<br />

, das Widerspruchsverfahren abgeschafft<br />

haben, ist statthaftes Rechtsmittel<br />

die Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht.<br />

Im Zuge dieser vom Gesetz so vorgeschriebenen<br />

Verfahrensweise s<strong>in</strong>d hierbei gewisse<br />

Irritationen aufgetreten, die dadurch<br />

entstanden s<strong>in</strong>d, dass es sich bei<br />

dieser Entscheidung um e<strong>in</strong>en Verwaltungsakt<br />

mit Drittwirkung19) handelt, und<br />

deswegen im H<strong>in</strong>blick auf § 4 Abs. 3 die<br />

verwaltungsrechtliche Entscheidung zweistufi<br />

g erfolge:<br />

So ergehe auf der 1. Stufe e<strong>in</strong> Grundverwaltungsakt<br />

h<strong>in</strong>sichtlich lediglich der<br />

Frage, ob die Information grundsätzlich<br />

voll oder teilweise gewährt oder abgelehnt<br />

wird. Zur Ermöglichung e<strong>in</strong>es effek-<br />

tiven Rechtschutzes und um späteren Haftungsansprüchen<br />

entgegnen zu können,<br />

ist die Entscheidung der ersten Stufe h<strong>in</strong>sichtlich<br />

des Grundverwaltungsaktes im<br />

H<strong>in</strong>blick auf den Drittbetroffenen um die<br />

beabsichtigte tatsächliche Informationsgewährung<br />

der zweiten Stufe dem Dritten<br />

gegenüber zu ergänzen.<br />

Wenn der gewährende Grundverwaltungsakt<br />

der 1. Stufe bestandskräftig<br />

oder sofortvollziehbar ist, erfolge auf<br />

der 2. Stufe die <strong>in</strong>haltliche Klärung, wie<br />

die tatsächliche Information gewährt wird<br />

(§ 5 Abs. 1 Satz 1). In der Regel dürfte dies<br />

e<strong>in</strong>e schriftliche Auskunftserteilung se<strong>in</strong>.<br />

Diese Me<strong>in</strong>ung ist aber aus folgenden<br />

Gründen so nicht haltbar:<br />

a) Zweisstufentheorie ist e<strong>in</strong>e Hilfskonstruktion<br />

aus den Zeiten als der Verwaltungsrechtsschutz<br />

noch nicht voll ausgeprägt<br />

war.<br />

Im Verwaltungsrecht spricht man immer<br />

dann von e<strong>in</strong>em zweistufi gen Rechtsverhältnis,<br />

wenn e<strong>in</strong>e Maßnahme und deren<br />

Vollzug nicht notwendigerweise <strong>in</strong> e<strong>in</strong>s<br />

fallen20) . Dies ist dann der Fall, wenn z. B.<br />

e<strong>in</strong> Verwaltungsakt e<strong>in</strong>e Maßnahme trifft,<br />

die Voraussetzung ist für die tatsächliche<br />

Erbr<strong>in</strong>gung der im Verwaltungsakt begründeten<br />

Leistung. Entwickelt wurde die<br />

„Zweistufentheorie“ <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Zeit, <strong>in</strong> der<br />

das öffentliche Recht, <strong>in</strong>sbesondere se<strong>in</strong>e<br />

Rechtsschutzmöglichkeiten noch nicht <strong>in</strong><br />

dem Maße ausgeprägt waren, wie das im<br />

Privatrecht der Fall war. Folglich ist Kennzeichen<br />

der klassischen „Zweistufentheorie“,<br />

dass das zweistufi ge Rechts verhältnis<br />

zwei verschiedenen Rechtsregimen zugeordnet<br />

wird, nämlich z. B. die Frage des<br />

„ob“ dem öffentlichen Recht, die Frage<br />

des „wie“ bzw. der laufende Vollzug des<br />

„ob“ dem Privatrecht21) . Diese Zweispurigkeit<br />

des Rechtsweges macht die Prozessführung<br />

unökonomisch, den Rechtsschutz<br />

<strong>in</strong>effektiv.<br />

Deshalb wurde <strong>in</strong> Fortentwicklung der<br />

„Zweistufentheorie“ mit der Zweispurigkeit<br />

des Rechtsweges auch die Möglichkeit<br />

e<strong>in</strong>geräumt, nach dem Willen der Beteiligten<br />

auch die zweite Stufe dem öffentlichrechtlichen<br />

Regime zu unterwerfen22) .<br />

» November/Dezember 2008 | <strong>DLR</strong>

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