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Nanotechnologie in Lebensmitteln - DLR Online: Deutsche ...

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fi kation der europaweit geschützten<br />

Ursprungsbezeichnung „Parmigiano<br />

Reggiano“ entsprechen. Es ist jedoch<br />

nicht ausgeschlossen, dass e<strong>in</strong> ande-<br />

res Gericht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Ver-<br />

fahren e<strong>in</strong>e entgegengesetzte Ent-<br />

scheidung trifft, weil im konkreten<br />

Fall nicht bewiesen werden kann,<br />

dass die Bezeichnung „Parmesan“<br />

zur Gattungsbezeichnung geworden<br />

ist und daher die Verwendung<br />

dieses Namens für nicht aus dem Ursprungsgebiet<br />

stammenden Käse<br />

e<strong>in</strong>e Verletzung der geschützten Ursprungsbezeichnung<br />

„Parmigiano<br />

Reggiano“ darstellt. Die Risiken, die<br />

dem vorliegend besprochenen EuGH-<br />

Urteil <strong>in</strong>newohnen, s<strong>in</strong>d offensichtlich.<br />

Denn dieses Urteil erlaubt es, im<br />

H<strong>in</strong>blick auf dieselbe Fragestellung<br />

zu verschiedenen Ergebnissen zu gelangen.<br />

Dieses Ergebnis ist unbefriedigend<br />

und birgt enorme Rechtsunsicherheit<br />

<strong>in</strong> sich.<br />

Die Entscheidung des Landgerichts<br />

Berl<strong>in</strong> zur Verwendung der Bezeichnung<br />

„Parmesan“<br />

In Nachfolge der Entscheidung des<br />

EuGH vom Februar 2008, hatte erstmals<br />

das Landgericht Berl<strong>in</strong> die Möglichkeit,<br />

sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em konkreten Fall<br />

der Frage zu widmen, ob der Name<br />

„Parmesan“ zur Gattungsbezeichnung<br />

geworden ist und daher für<br />

Käseprodukte, die nicht den für das<br />

Erzeugnis „Parmigiano Reggiano“<br />

bestehenden Spezifi kation im S<strong>in</strong>ne<br />

der Verordnung (EG) Nr. 510/2006<br />

entsprechen, verwendet werden dürfen<br />

oder nicht. Beklagte <strong>in</strong> diesem<br />

Verfahren war e<strong>in</strong> Allgäuer Molkereiunternehmen,<br />

das e<strong>in</strong>en Käse<br />

im Allgäu herstellt und diesen unter<br />

der Bezeichnung „Parmigiano“,<br />

„Bio-Parmesan“ und „Parmesan“ <strong>in</strong><br />

Deutschland sowie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen anderen<br />

europäischen Ländern verkauft.<br />

Das „Consorzio del Formaggio Parmigiano<br />

Reggiano“ hat die Molkerei<br />

deshalb auf Unterlassung verklagt.<br />

<strong>DLR</strong> | November/Dezember 2008 «<br />

Das Landgericht Berl<strong>in</strong> hat mit Urteil<br />

vom 24. April 2008 entschieden, dass<br />

die Verwendung der oben aufgeführten<br />

Bezeichnungen für e<strong>in</strong>en im<br />

Allgäu hergestellten Hartkäse gegen<br />

Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung<br />

(EG) Nr. 510/2006 verstößt<br />

und hat der Unterlassungsklage daher<br />

stattgegeben.<br />

Wie auch das Landgericht Berl<strong>in</strong> <strong>in</strong><br />

diesem Urteil feststellt, ergibt sich<br />

aus dieser Vorschrift, dass e<strong>in</strong>getragene<br />

Ursprungsbezeichnungen<br />

(ebenso wie geografi sche Angaben)<br />

e<strong>in</strong>en außerordentlich weiten<br />

Schutz genießen. Insbesondere ist<br />

nicht nur jede direkte, sondern auch<br />

jede <strong>in</strong>direkte kommerzielle Verwendung<br />

e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>getragenen Namens<br />

für Erzeugnisse, die nicht unter die<br />

E<strong>in</strong>tragung fallen, verboten, sowie<br />

jede widerrechtliche Aneignung,<br />

Nachahmung oder Anspielung, selbst<br />

wenn der tatsächliche Ursprung des<br />

Erzeugnisses angegeben ist oder<br />

wenn der geschützte Name <strong>in</strong> Übersetzung<br />

verwendet wird. Untersagt<br />

s<strong>in</strong>d zudem alle sonstigen falschen<br />

oder irreführenden Angaben, die<br />

sich auf Herkunft, Ursprung, Natur<br />

oder wesentliche Eigenschaften der<br />

Erzeugnisse beziehen und alle sonstigen<br />

Praktiken, die geeignet s<strong>in</strong>d,<br />

den Verbraucher <strong>in</strong> Bezug auf den<br />

tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses<br />

irrezuführen. Unter H<strong>in</strong>weis<br />

auf die Rechtsprechung des OLG<br />

Hamburg5) hob auch das Landgericht<br />

Berl<strong>in</strong> vor, dass sich aus diesem<br />

„weiten Verbietungsrecht“ entnehmen<br />

lasse, dass der Geme<strong>in</strong>schaftsgesetzgeber<br />

von e<strong>in</strong>em „umfassenden<br />

kollektiven Ausschließlichkeitsrecht“<br />

zum Schutz der geografi schen Angaben<br />

und Ursprungsbezeichnungen<br />

ausgeht. Basierend auf diesem weiten<br />

Schutztatbestand entschied das<br />

Landgericht Berl<strong>in</strong>, dass aufgrund<br />

der optischen und klanglichen Ähnlichkeit,<br />

die zwischen den Bezeichnungen<br />

„Parmesan“ und „Parmigi-<br />

» Recht<br />

83<br />

ano“ besteht und der Ähnlichkeit<br />

der damit bezeichneten Produkte<br />

(sprich, geriebener oder zum Reiben<br />

bestimmter Hartkäse), die Verbraucher<br />

e<strong>in</strong>en nicht <strong>in</strong> Italien hergestellten<br />

„Parmesan“-Käse gedanklich mit<br />

dem Produkt <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung br<strong>in</strong>gen,<br />

das die geschützte Ursprungsbezeichnung<br />

trägt. Ebenso wie der EuGH <strong>in</strong><br />

se<strong>in</strong>em Urteil vom 26. Februar 2008<br />

<strong>in</strong> der Rechtssache C-132/056) , g<strong>in</strong>g<br />

daher auch das Landgericht Berl<strong>in</strong><br />

davon aus, dass die Bezeichnung<br />

„Parmesan“ e<strong>in</strong>e Anspielung auf die<br />

geschützte Bezeichnung „Parmigiano<br />

Reggiano“ ist. Dies sei gem. Art.<br />

13 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung<br />

(EG) Nr. 510/2006 verboten und<br />

daher zu unterlassen7) .<br />

Die Kernfrage, die sich nun aber<br />

auch im Verfahren vor dem Landgericht<br />

Berl<strong>in</strong> stellte, war die folgende:<br />

Ist die Verwendung der streitgegenständlichen<br />

Bezeichnung „Parmesan“<br />

etwa dennoch ausnahmsweise aus<br />

dem Grund zulässig, dass es sich bei<br />

ihr um e<strong>in</strong>e re<strong>in</strong>e Gattungsbezeichnung<br />

für Hartkäse unspezifi scher Art<br />

handelt? Unter Anwendung der vom<br />

EuGH zum generischen Charakter e<strong>in</strong>er<br />

Bezeichnung entwickelten Beurteilungskriterien<br />

verne<strong>in</strong>te dies das<br />

Landgericht Berl<strong>in</strong> jedoch. Zwar hob<br />

es hervor, dass die Feststellungen des<br />

EuGH im Urteil vom 26. Februar 2008<br />

zu diesem Punkt nicht daran h<strong>in</strong>dern<br />

können, im vorliegenden Rechtsstreit<br />

den Nachweis zu erbr<strong>in</strong>gen, dass es<br />

sich bei „Parmesan“ um e<strong>in</strong>e Gattungsbezeichnung<br />

handelt (hiermit<br />

bestätigt sich dass – wie oben bereits<br />

dargelegt – das Urteil des EuGH vom<br />

26. Februar 2008 den Umfang des<br />

Schutzes der Ursprungsbezeichnung<br />

„Parmigiano Reggiano“ beträchtlich<br />

bee<strong>in</strong>trächtigt). Jedoch habe die beweispfl<br />

ichtige Beklagte, das Allgäuer<br />

Molkereiunternehmen, nicht den<br />

Nachweis dafür erbr<strong>in</strong>gen können,<br />

dass der Name „Parmesan“ <strong>in</strong> der EU<br />

der „geme<strong>in</strong>h<strong>in</strong> übliche Name für e<strong>in</strong>

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