Nanotechnologie in Lebensmitteln - DLR Online: Deutsche ...
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fi kation der europaweit geschützten<br />
Ursprungsbezeichnung „Parmigiano<br />
Reggiano“ entsprechen. Es ist jedoch<br />
nicht ausgeschlossen, dass e<strong>in</strong> ande-<br />
res Gericht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Ver-<br />
fahren e<strong>in</strong>e entgegengesetzte Ent-<br />
scheidung trifft, weil im konkreten<br />
Fall nicht bewiesen werden kann,<br />
dass die Bezeichnung „Parmesan“<br />
zur Gattungsbezeichnung geworden<br />
ist und daher die Verwendung<br />
dieses Namens für nicht aus dem Ursprungsgebiet<br />
stammenden Käse<br />
e<strong>in</strong>e Verletzung der geschützten Ursprungsbezeichnung<br />
„Parmigiano<br />
Reggiano“ darstellt. Die Risiken, die<br />
dem vorliegend besprochenen EuGH-<br />
Urteil <strong>in</strong>newohnen, s<strong>in</strong>d offensichtlich.<br />
Denn dieses Urteil erlaubt es, im<br />
H<strong>in</strong>blick auf dieselbe Fragestellung<br />
zu verschiedenen Ergebnissen zu gelangen.<br />
Dieses Ergebnis ist unbefriedigend<br />
und birgt enorme Rechtsunsicherheit<br />
<strong>in</strong> sich.<br />
Die Entscheidung des Landgerichts<br />
Berl<strong>in</strong> zur Verwendung der Bezeichnung<br />
„Parmesan“<br />
In Nachfolge der Entscheidung des<br />
EuGH vom Februar 2008, hatte erstmals<br />
das Landgericht Berl<strong>in</strong> die Möglichkeit,<br />
sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em konkreten Fall<br />
der Frage zu widmen, ob der Name<br />
„Parmesan“ zur Gattungsbezeichnung<br />
geworden ist und daher für<br />
Käseprodukte, die nicht den für das<br />
Erzeugnis „Parmigiano Reggiano“<br />
bestehenden Spezifi kation im S<strong>in</strong>ne<br />
der Verordnung (EG) Nr. 510/2006<br />
entsprechen, verwendet werden dürfen<br />
oder nicht. Beklagte <strong>in</strong> diesem<br />
Verfahren war e<strong>in</strong> Allgäuer Molkereiunternehmen,<br />
das e<strong>in</strong>en Käse<br />
im Allgäu herstellt und diesen unter<br />
der Bezeichnung „Parmigiano“,<br />
„Bio-Parmesan“ und „Parmesan“ <strong>in</strong><br />
Deutschland sowie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen anderen<br />
europäischen Ländern verkauft.<br />
Das „Consorzio del Formaggio Parmigiano<br />
Reggiano“ hat die Molkerei<br />
deshalb auf Unterlassung verklagt.<br />
<strong>DLR</strong> | November/Dezember 2008 «<br />
Das Landgericht Berl<strong>in</strong> hat mit Urteil<br />
vom 24. April 2008 entschieden, dass<br />
die Verwendung der oben aufgeführten<br />
Bezeichnungen für e<strong>in</strong>en im<br />
Allgäu hergestellten Hartkäse gegen<br />
Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung<br />
(EG) Nr. 510/2006 verstößt<br />
und hat der Unterlassungsklage daher<br />
stattgegeben.<br />
Wie auch das Landgericht Berl<strong>in</strong> <strong>in</strong><br />
diesem Urteil feststellt, ergibt sich<br />
aus dieser Vorschrift, dass e<strong>in</strong>getragene<br />
Ursprungsbezeichnungen<br />
(ebenso wie geografi sche Angaben)<br />
e<strong>in</strong>en außerordentlich weiten<br />
Schutz genießen. Insbesondere ist<br />
nicht nur jede direkte, sondern auch<br />
jede <strong>in</strong>direkte kommerzielle Verwendung<br />
e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>getragenen Namens<br />
für Erzeugnisse, die nicht unter die<br />
E<strong>in</strong>tragung fallen, verboten, sowie<br />
jede widerrechtliche Aneignung,<br />
Nachahmung oder Anspielung, selbst<br />
wenn der tatsächliche Ursprung des<br />
Erzeugnisses angegeben ist oder<br />
wenn der geschützte Name <strong>in</strong> Übersetzung<br />
verwendet wird. Untersagt<br />
s<strong>in</strong>d zudem alle sonstigen falschen<br />
oder irreführenden Angaben, die<br />
sich auf Herkunft, Ursprung, Natur<br />
oder wesentliche Eigenschaften der<br />
Erzeugnisse beziehen und alle sonstigen<br />
Praktiken, die geeignet s<strong>in</strong>d,<br />
den Verbraucher <strong>in</strong> Bezug auf den<br />
tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses<br />
irrezuführen. Unter H<strong>in</strong>weis<br />
auf die Rechtsprechung des OLG<br />
Hamburg5) hob auch das Landgericht<br />
Berl<strong>in</strong> vor, dass sich aus diesem<br />
„weiten Verbietungsrecht“ entnehmen<br />
lasse, dass der Geme<strong>in</strong>schaftsgesetzgeber<br />
von e<strong>in</strong>em „umfassenden<br />
kollektiven Ausschließlichkeitsrecht“<br />
zum Schutz der geografi schen Angaben<br />
und Ursprungsbezeichnungen<br />
ausgeht. Basierend auf diesem weiten<br />
Schutztatbestand entschied das<br />
Landgericht Berl<strong>in</strong>, dass aufgrund<br />
der optischen und klanglichen Ähnlichkeit,<br />
die zwischen den Bezeichnungen<br />
„Parmesan“ und „Parmigi-<br />
» Recht<br />
83<br />
ano“ besteht und der Ähnlichkeit<br />
der damit bezeichneten Produkte<br />
(sprich, geriebener oder zum Reiben<br />
bestimmter Hartkäse), die Verbraucher<br />
e<strong>in</strong>en nicht <strong>in</strong> Italien hergestellten<br />
„Parmesan“-Käse gedanklich mit<br />
dem Produkt <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung br<strong>in</strong>gen,<br />
das die geschützte Ursprungsbezeichnung<br />
trägt. Ebenso wie der EuGH <strong>in</strong><br />
se<strong>in</strong>em Urteil vom 26. Februar 2008<br />
<strong>in</strong> der Rechtssache C-132/056) , g<strong>in</strong>g<br />
daher auch das Landgericht Berl<strong>in</strong><br />
davon aus, dass die Bezeichnung<br />
„Parmesan“ e<strong>in</strong>e Anspielung auf die<br />
geschützte Bezeichnung „Parmigiano<br />
Reggiano“ ist. Dies sei gem. Art.<br />
13 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung<br />
(EG) Nr. 510/2006 verboten und<br />
daher zu unterlassen7) .<br />
Die Kernfrage, die sich nun aber<br />
auch im Verfahren vor dem Landgericht<br />
Berl<strong>in</strong> stellte, war die folgende:<br />
Ist die Verwendung der streitgegenständlichen<br />
Bezeichnung „Parmesan“<br />
etwa dennoch ausnahmsweise aus<br />
dem Grund zulässig, dass es sich bei<br />
ihr um e<strong>in</strong>e re<strong>in</strong>e Gattungsbezeichnung<br />
für Hartkäse unspezifi scher Art<br />
handelt? Unter Anwendung der vom<br />
EuGH zum generischen Charakter e<strong>in</strong>er<br />
Bezeichnung entwickelten Beurteilungskriterien<br />
verne<strong>in</strong>te dies das<br />
Landgericht Berl<strong>in</strong> jedoch. Zwar hob<br />
es hervor, dass die Feststellungen des<br />
EuGH im Urteil vom 26. Februar 2008<br />
zu diesem Punkt nicht daran h<strong>in</strong>dern<br />
können, im vorliegenden Rechtsstreit<br />
den Nachweis zu erbr<strong>in</strong>gen, dass es<br />
sich bei „Parmesan“ um e<strong>in</strong>e Gattungsbezeichnung<br />
handelt (hiermit<br />
bestätigt sich dass – wie oben bereits<br />
dargelegt – das Urteil des EuGH vom<br />
26. Februar 2008 den Umfang des<br />
Schutzes der Ursprungsbezeichnung<br />
„Parmigiano Reggiano“ beträchtlich<br />
bee<strong>in</strong>trächtigt). Jedoch habe die beweispfl<br />
ichtige Beklagte, das Allgäuer<br />
Molkereiunternehmen, nicht den<br />
Nachweis dafür erbr<strong>in</strong>gen können,<br />
dass der Name „Parmesan“ <strong>in</strong> der EU<br />
der „geme<strong>in</strong>h<strong>in</strong> übliche Name für e<strong>in</strong>