08.01.2013 Aufrufe

Nanotechnologie in Lebensmitteln - DLR Online: Deutsche ...

Nanotechnologie in Lebensmitteln - DLR Online: Deutsche ...

Nanotechnologie in Lebensmitteln - DLR Online: Deutsche ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

1<br />

EuGH, Urteil vom 26.02.2008 – C-132/05 «<br />

„Parmesan“-Käse<br />

EuGH, Urteil vom 26.02.2008 – C-132/05 (Kommission u. a./Deutschland u. a.)<br />

1. Die amtliche Rechtsordnung verfügt über rechtliche<br />

Regelungen, die dazu dienen, e<strong>in</strong>en wirksamen Schutz<br />

der den e<strong>in</strong>zelnen Bürgern nach der Verordnung (EWG)<br />

Nr. 2081/92 zustehenden Rechte sicherzustellen. Die Möglichkeit,<br />

gegen e<strong>in</strong> Verhalten vorzugehen, das die Rechte<br />

aus e<strong>in</strong>er geschützten Ursprungsbezeichnung bee<strong>in</strong>trächtigt,<br />

ist nicht alle<strong>in</strong> dem berechtigten Nutzer der Bezeichnung<br />

vorbehalten. Sie steht vielmehr jedem Wettbewerber,<br />

den Unternehmensverbänden und den Verbraucherverbänden<br />

zu.<br />

2. Die Mitgliedstaaten s<strong>in</strong>d nicht aus Art. 10 der Verordnung<br />

(EWG) Nr. 2081/92 verpflichtet, von Amts wegen<br />

Maßnahmen zu ergreifen, um Verstöße gegen Art. 13 I der<br />

Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zu ahnden.<br />

3. Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gilt für die<br />

Verpflichtungen derjenigen Mitgliedstaaten, aus denen die<br />

geschützte Ursprungsbezeichnung stammt.<br />

Zum Sachverhalt:<br />

Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen<br />

Geme<strong>in</strong>schaften, festzustellen, dass die Bundesrepublik<br />

Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen<br />

aus Art. 13 I lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des<br />

Rates vom 14. 7. 1992 zum Schutz von geografischen Angaben<br />

und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse<br />

und Lebensmittel (ABlEG L 208, S. 1) verstoßen hat, dass<br />

sie es förmlich ablehnte, die Verwendung der Bezeichnung<br />

„Parmesan“ bei der Etikettierung von Erzeugnissen, die<br />

nicht der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung<br />

(im Folgenden: g.U.) „Parmigiano Reggiano“ entsprechen,<br />

<strong>in</strong> ihrem Staatsgebiet zu ahnden, und damit die<br />

widerrechtliche Aneignung des dem echten, geme<strong>in</strong>schaftsweit<br />

geschützten Erzeugnis eigenen Rufs begünstigte.<br />

Mit Schreiben vom 15. 4. 2003 forderte die Kommission<br />

auf Grund e<strong>in</strong>er Beschwerde mehrerer Wirtschaftsteilnehmer<br />

die deutschen Behörden auf, den mit Betrugsbekämpfung<br />

beauftragten Dienststellen klare Anweisungen zu geben,<br />

das Inverkehrbr<strong>in</strong>gen von als „Parmesan“ bezeichneten<br />

Erzeugnissen, die nicht der Spezifikation der g.U. „Parmigiano<br />

Reggiano“ entsprechen, im deutschen Staatsgebiet<br />

abzustellen. Da der Begriff „Parmesan“ die Übersetzung<br />

der g.U. „Parmigiano Reggiano“ sei, stelle se<strong>in</strong>e Verwendung<br />

e<strong>in</strong>en Verstoß gegen Art. 13 I lit. b der Verordnung<br />

(EWG) Nr. 2081/92 dar. Die Bundesrepublik Deutschland<br />

antwortete mit Schreiben vom 13. 5. 2003, dass der Begriff<br />

„Parmesan“ zwar ursprünglich e<strong>in</strong>en historischen Bezug<br />

zur Region Parma aufgewiesen habe, heute jedoch zu e<strong>in</strong>er<br />

Gattungsbezeichnung für geriebenen oder zum Reiben be-<br />

stimmten Hartkäse unterschiedlicher Herkunft geworden<br />

sei, die sich von der g.U. „Parmigiano Reggiano“ unterscheide.<br />

Daher stelle die Verwendung dieses Begriffs ke<strong>in</strong>en<br />

Verstoß gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 dar. Am<br />

17. 10. 2003 richtete die Kommission e<strong>in</strong> Mahnschreiben<br />

an die Bundesrepublik Deutschland, das dieser Mitgliedstaat<br />

mit Schreiben vom 17. 12. 2003 beantwortete.<br />

Da die Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland der<br />

Kommission nicht befriedigend erschienen, gab diese am<br />

30. 3. 2004 e<strong>in</strong>e mit Gründen versehene Stellungnahme ab,<br />

<strong>in</strong> der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die notwendigen<br />

Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme b<strong>in</strong>nen<br />

zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.<br />

Mit Schreiben vom 15. 6. 2004 teilte die Bundesrepublik<br />

Deutschland der Kommission mit, dass sie an ihrer Auffassung<br />

festhalte.<br />

Unter diesen Umständen hat die Kommission die vorliegende<br />

Klage erhoben. Die Kommission stützt ihre Klage<br />

alle<strong>in</strong> darauf, dass die Bundesrepublik Deutschland es<br />

abgelehnt habe, die Verwendung der Bezeichnung „Parmesan“<br />

bei der Etikettierung von Erzeugnissen, die nicht<br />

der Spezifikation der g.U. „Parmigiano Reggiano“ entsprechen,<br />

<strong>in</strong> ihrem Staatsgebiet zu ahnden. Die Bundesrepublik<br />

Deutschland bestreitet die Vertragsverletzung aus drei<br />

Gründen:<br />

– Erstens sei e<strong>in</strong>e Ursprungsbezeichnung nach Art. 13 der<br />

Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nur <strong>in</strong> genau der Form<br />

geschützt, <strong>in</strong> der sie e<strong>in</strong>getragen sei;<br />

– zweitens stelle die Verwendung des Wortes „Parmesan“<br />

ke<strong>in</strong>e Verletzung der g.U. „Parmigiano Reggiano“ dar,<br />

und<br />

– drittens sei sie nicht von Amts wegen verpflichtet, Verstöße<br />

gegen Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92<br />

zu ahnden.<br />

Der EuGH hat die Klage der Kommission abgewiesen.<br />

Gründe:<br />

Zum Schutz zusammengesetzter Bezeichnungen<br />

20. Die Kommission macht geltend, dass das geme<strong>in</strong>schaftliche<br />

Schutzsystem auf dem Grundsatz beruhe, dass die E<strong>in</strong>tragung<br />

e<strong>in</strong>er aus mehreren Worten bestehenden Bezeichnung<br />

sowohl den Bestandteilen der zusammengesetzten<br />

Bezeichnung als auch dieser als Ganzem den Schutz des Geme<strong>in</strong>schaftsrechts<br />

verleihe. Der wirksame Schutz zusammengesetzter<br />

Bezeichnungen erfordere daher, dass grundsätzlich<br />

alle Bestandteile e<strong>in</strong>er zusammengesetzten Bezeichnung gegen<br />

missbräuchliche Verwendung geschützt seien. Um diesen<br />

Schutz zu gewährleisten, verlange die Verordnung (EWG)<br />

Nr. 2081/92 nicht die E<strong>in</strong>tragung der e<strong>in</strong>zelnen schutzfähigen<br />

Teile e<strong>in</strong>er zusammengesetzten Bezeichnung, sondern<br />

gehe von dem Grundsatz aus, dass jeder Bestandteil auch für<br />

» November/Dezember 2008 | <strong>DLR</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!