Nanotechnologie in Lebensmitteln - DLR Online: Deutsche ...
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sich alle<strong>in</strong> geschützt sei. Diese Auslegung werde durch das<br />
Urteil des Gerichtshofs vom 9. 6. 1998 „Chiciak und Fol“<br />
(Slg. 1998, I-3315 = GRUR Int 1998, 790) bestätigt.<br />
21. Von dem Grundsatz, wonach alle Bestandteile e<strong>in</strong>er zusammengesetzten<br />
Bezeichnung geschützt seien, gebe es nur<br />
e<strong>in</strong>e Ausnahme. Die sei <strong>in</strong> Art. 13 I Unterabs. 2 der Verordnung<br />
(EWG) Nr. 2081/92 geregelt, wonach die Verwendung<br />
e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>zelnen Bestandteils e<strong>in</strong>er zusammengesetzten Bezeichnung<br />
Art. 13 I lit. a und b der Verordnung nicht zuwiderlaufe,<br />
wenn es sich bei dem fraglichen Bestandteil um den<br />
als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen e<strong>in</strong>es Agrarerzeugnisses<br />
oder Lebensmittels handele. Diese Vorschrift wäre<br />
überflüssig, wenn die e<strong>in</strong>zelnen Bestandteile von Bezeichnungen,<br />
die nur <strong>in</strong> Form von zusammengesetzten Bezeichnungen<br />
e<strong>in</strong>getragen seien, ke<strong>in</strong>en Schutz genössen.<br />
22. Außerdem genieße e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelner Bestandteil e<strong>in</strong>er zusammengesetzten<br />
Bezeichnung bei isolierter Verwendung<br />
nur dann nicht den Schutz der Verordnung (EWG) Nr.<br />
2081/92, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten bei der<br />
Mitteilung der zusammengesetzten Bezeichnung angegeben<br />
hätten, dass für bestimmte Teile der Bezeichnung ke<strong>in</strong><br />
Schutz beantragt worden sei.<br />
23. Die Kommission hätte dem dann bei Erlass der Verordnung<br />
(EWG) Nr. 1107/96 mit dem H<strong>in</strong>weis – gegebenenfalls<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Fußnote – Rechnung getragen, dass der<br />
Schutz e<strong>in</strong>es Teils der betreffenden Bezeichnung nicht beantragt<br />
werde.<br />
24. Im Fall der Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ sei<br />
jedoch ke<strong>in</strong>er der beiden Bestandteile mit e<strong>in</strong>er Fußnote<br />
versehen.<br />
25. Die Bundesrepublik Deutschland hält dem entgegen,<br />
dass e<strong>in</strong>e g.U. nur <strong>in</strong> genau der Form Gegenstand des<br />
Schutzes von Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92<br />
sei, <strong>in</strong> der sie e<strong>in</strong>getragen sei. Entgegen dem Vorbr<strong>in</strong>gen der<br />
Kommission lasse sich aus dem Urteil „Chiciak und Fol“<br />
nicht das Gegenteil herleiten.<br />
26. Außerdem habe die Italienische Republik <strong>in</strong> der Rechtssache,<br />
<strong>in</strong> der das Urteil vom 25. 6. 2002 „Bigi“ (EuGH,<br />
Slg. 2002, I-5917 = GRUR 2002, 1052 = EuZW 2002, 504<br />
m. Anm. Behrendt), ergangen sei, selbst ausdrücklich bestätigt,<br />
dass sie die E<strong>in</strong>tragung der Bezeichnung „Parmigiano“<br />
nicht beantragt habe. Unter diesen Umständen könne<br />
diese Bezeichnung daher ke<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>schaftsrechtlichen<br />
Schutz genießen.<br />
27. In diesem Punkt heißt es im achten Erwägungsgrund<br />
der Verordnung (EWG) Nr. 1107/96: „E<strong>in</strong>ige Mitgliedstaaten<br />
haben mitgeteilt, dass für bestimmte Teile der Bezeichnungen<br />
ke<strong>in</strong> Schutz beantragt wurde und dass dem Rechnung<br />
zu tragen ist.“<br />
<strong>DLR</strong> | November/Dezember 2008 «<br />
» EuGH, Urteil vom 26.02.2008 – C-132/05 2<br />
28. Die Verordnung (EWG) Nr. 1107/96 nennt unter H<strong>in</strong>weis<br />
auf Fußnoten <strong>in</strong> ihrem Anhang die Fälle, <strong>in</strong> denen<br />
ke<strong>in</strong> Schutz für e<strong>in</strong>en Teil der betreffenden Bezeichnung<br />
beantragt wurde.<br />
29. Das Fehlen e<strong>in</strong>er Erklärung, derzufolge für bestimmte<br />
Bestandteile e<strong>in</strong>er Bezeichnung ke<strong>in</strong> Schutz i.S. von Art.<br />
13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 beantragt worden<br />
ist, stellt jedoch ke<strong>in</strong>e ausreichende Grundlage für e<strong>in</strong>e Bestimmung<br />
des Umfangs dieses Schutzes dar (vgl. <strong>in</strong> diesem<br />
S<strong>in</strong>ne Urt. „Chiciak und Fol“, Rdnr. 37).<br />
30. In dem durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92<br />
geschaffenen Schutzsystem s<strong>in</strong>d die Fragen des Schutzes<br />
der verschiedenen Bestandteile e<strong>in</strong>er Bezeichnung und<br />
<strong>in</strong>sbesondere die Frage, ob es sich möglicherweise um e<strong>in</strong>en<br />
Gattungsnamen oder um e<strong>in</strong>en gegen die <strong>in</strong> Art. 13<br />
dieser Verordnung genannten Praktiken geschützten Bestandteil<br />
handelt, vom nationalen Gericht anhand e<strong>in</strong>er<br />
e<strong>in</strong>gehenden Prüfung des Sachverhalts zu beurteilen, den<br />
ihm die Parteien vortragen (Urt. „Chiciak und Fol“, Rdnr.<br />
38).<br />
31. Unter diesen Umständen kann das Vorbr<strong>in</strong>gen der Bundesrepublik<br />
Deutschland, dass e<strong>in</strong>e g.U. nach Art. 13 der<br />
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nur <strong>in</strong> genau der Form<br />
geschützt sei, <strong>in</strong> der sie e<strong>in</strong>getragen sei, nicht greifen.<br />
Zur Verletzung der g.U. „Parmigiano Reggiano“<br />
32. Die Kommission ist der Ansicht, dass das Inverkehrbr<strong>in</strong>gen<br />
von Käse unter der Bezeichnung „Parmesan“, der<br />
nicht der Spezifikation der g.U. „Parmigiano Reggiano“<br />
entspricht, e<strong>in</strong>en Verstoß gegen Art. 13 I lit. b der Verordnung<br />
(EWG) Nr. 2081/92 darstellt, weil der Begriff „Parmesan“<br />
die zutreffende Übersetzung der g.U. „Parmigiano<br />
Reggiano“ sei. Die Übersetzung sei ebenso wie die g.U. <strong>in</strong><br />
der Sprache des Mitgliedstaats, der diese Bezeichnung habe<br />
e<strong>in</strong>tragen lassen, ausschließlich den Erzeugnissen vorbehalten,<br />
die der Spezifikation entsprächen.<br />
33. Außerdem ergebe sich aus dem durch die historische<br />
Entwicklung belegten engen Zusammenhang zwischen<br />
dem speziellen geografischen Gebiet Italiens, aus dem diese<br />
Käseart stamme, und dem Begriff „Parmesan“, dass dieser<br />
Begriff ke<strong>in</strong>e Gattungsbezeichnung sei, die sich von der<br />
g.U. „Parmigiano Reggiano“ unterscheide.<br />
34. Die Verwendung der Bezeichnung „Parmesan“ für e<strong>in</strong>en<br />
Käse, der nicht der Spezifikation der g.U. „Parmigiano<br />
Reggiano“ entspreche, stelle auf jeden Fall e<strong>in</strong>e nach Art. 13<br />
I lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 verbotene Anspielung<br />
auf diese Bezeichnung dar.<br />
35. Außerdem sei der Begriff „Parmesan“ nicht zu e<strong>in</strong>er<br />
Gattungsbezeichnung geworden.