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Nanotechnologie in Lebensmitteln - DLR Online: Deutsche ...

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sich alle<strong>in</strong> geschützt sei. Diese Auslegung werde durch das<br />

Urteil des Gerichtshofs vom 9. 6. 1998 „Chiciak und Fol“<br />

(Slg. 1998, I-3315 = GRUR Int 1998, 790) bestätigt.<br />

21. Von dem Grundsatz, wonach alle Bestandteile e<strong>in</strong>er zusammengesetzten<br />

Bezeichnung geschützt seien, gebe es nur<br />

e<strong>in</strong>e Ausnahme. Die sei <strong>in</strong> Art. 13 I Unterabs. 2 der Verordnung<br />

(EWG) Nr. 2081/92 geregelt, wonach die Verwendung<br />

e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>zelnen Bestandteils e<strong>in</strong>er zusammengesetzten Bezeichnung<br />

Art. 13 I lit. a und b der Verordnung nicht zuwiderlaufe,<br />

wenn es sich bei dem fraglichen Bestandteil um den<br />

als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen e<strong>in</strong>es Agrarerzeugnisses<br />

oder Lebensmittels handele. Diese Vorschrift wäre<br />

überflüssig, wenn die e<strong>in</strong>zelnen Bestandteile von Bezeichnungen,<br />

die nur <strong>in</strong> Form von zusammengesetzten Bezeichnungen<br />

e<strong>in</strong>getragen seien, ke<strong>in</strong>en Schutz genössen.<br />

22. Außerdem genieße e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelner Bestandteil e<strong>in</strong>er zusammengesetzten<br />

Bezeichnung bei isolierter Verwendung<br />

nur dann nicht den Schutz der Verordnung (EWG) Nr.<br />

2081/92, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten bei der<br />

Mitteilung der zusammengesetzten Bezeichnung angegeben<br />

hätten, dass für bestimmte Teile der Bezeichnung ke<strong>in</strong><br />

Schutz beantragt worden sei.<br />

23. Die Kommission hätte dem dann bei Erlass der Verordnung<br />

(EWG) Nr. 1107/96 mit dem H<strong>in</strong>weis – gegebenenfalls<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Fußnote – Rechnung getragen, dass der<br />

Schutz e<strong>in</strong>es Teils der betreffenden Bezeichnung nicht beantragt<br />

werde.<br />

24. Im Fall der Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ sei<br />

jedoch ke<strong>in</strong>er der beiden Bestandteile mit e<strong>in</strong>er Fußnote<br />

versehen.<br />

25. Die Bundesrepublik Deutschland hält dem entgegen,<br />

dass e<strong>in</strong>e g.U. nur <strong>in</strong> genau der Form Gegenstand des<br />

Schutzes von Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92<br />

sei, <strong>in</strong> der sie e<strong>in</strong>getragen sei. Entgegen dem Vorbr<strong>in</strong>gen der<br />

Kommission lasse sich aus dem Urteil „Chiciak und Fol“<br />

nicht das Gegenteil herleiten.<br />

26. Außerdem habe die Italienische Republik <strong>in</strong> der Rechtssache,<br />

<strong>in</strong> der das Urteil vom 25. 6. 2002 „Bigi“ (EuGH,<br />

Slg. 2002, I-5917 = GRUR 2002, 1052 = EuZW 2002, 504<br />

m. Anm. Behrendt), ergangen sei, selbst ausdrücklich bestätigt,<br />

dass sie die E<strong>in</strong>tragung der Bezeichnung „Parmigiano“<br />

nicht beantragt habe. Unter diesen Umständen könne<br />

diese Bezeichnung daher ke<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>schaftsrechtlichen<br />

Schutz genießen.<br />

27. In diesem Punkt heißt es im achten Erwägungsgrund<br />

der Verordnung (EWG) Nr. 1107/96: „E<strong>in</strong>ige Mitgliedstaaten<br />

haben mitgeteilt, dass für bestimmte Teile der Bezeichnungen<br />

ke<strong>in</strong> Schutz beantragt wurde und dass dem Rechnung<br />

zu tragen ist.“<br />

<strong>DLR</strong> | November/Dezember 2008 «<br />

» EuGH, Urteil vom 26.02.2008 – C-132/05 2<br />

28. Die Verordnung (EWG) Nr. 1107/96 nennt unter H<strong>in</strong>weis<br />

auf Fußnoten <strong>in</strong> ihrem Anhang die Fälle, <strong>in</strong> denen<br />

ke<strong>in</strong> Schutz für e<strong>in</strong>en Teil der betreffenden Bezeichnung<br />

beantragt wurde.<br />

29. Das Fehlen e<strong>in</strong>er Erklärung, derzufolge für bestimmte<br />

Bestandteile e<strong>in</strong>er Bezeichnung ke<strong>in</strong> Schutz i.S. von Art.<br />

13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 beantragt worden<br />

ist, stellt jedoch ke<strong>in</strong>e ausreichende Grundlage für e<strong>in</strong>e Bestimmung<br />

des Umfangs dieses Schutzes dar (vgl. <strong>in</strong> diesem<br />

S<strong>in</strong>ne Urt. „Chiciak und Fol“, Rdnr. 37).<br />

30. In dem durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92<br />

geschaffenen Schutzsystem s<strong>in</strong>d die Fragen des Schutzes<br />

der verschiedenen Bestandteile e<strong>in</strong>er Bezeichnung und<br />

<strong>in</strong>sbesondere die Frage, ob es sich möglicherweise um e<strong>in</strong>en<br />

Gattungsnamen oder um e<strong>in</strong>en gegen die <strong>in</strong> Art. 13<br />

dieser Verordnung genannten Praktiken geschützten Bestandteil<br />

handelt, vom nationalen Gericht anhand e<strong>in</strong>er<br />

e<strong>in</strong>gehenden Prüfung des Sachverhalts zu beurteilen, den<br />

ihm die Parteien vortragen (Urt. „Chiciak und Fol“, Rdnr.<br />

38).<br />

31. Unter diesen Umständen kann das Vorbr<strong>in</strong>gen der Bundesrepublik<br />

Deutschland, dass e<strong>in</strong>e g.U. nach Art. 13 der<br />

Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nur <strong>in</strong> genau der Form<br />

geschützt sei, <strong>in</strong> der sie e<strong>in</strong>getragen sei, nicht greifen.<br />

Zur Verletzung der g.U. „Parmigiano Reggiano“<br />

32. Die Kommission ist der Ansicht, dass das Inverkehrbr<strong>in</strong>gen<br />

von Käse unter der Bezeichnung „Parmesan“, der<br />

nicht der Spezifikation der g.U. „Parmigiano Reggiano“<br />

entspricht, e<strong>in</strong>en Verstoß gegen Art. 13 I lit. b der Verordnung<br />

(EWG) Nr. 2081/92 darstellt, weil der Begriff „Parmesan“<br />

die zutreffende Übersetzung der g.U. „Parmigiano<br />

Reggiano“ sei. Die Übersetzung sei ebenso wie die g.U. <strong>in</strong><br />

der Sprache des Mitgliedstaats, der diese Bezeichnung habe<br />

e<strong>in</strong>tragen lassen, ausschließlich den Erzeugnissen vorbehalten,<br />

die der Spezifikation entsprächen.<br />

33. Außerdem ergebe sich aus dem durch die historische<br />

Entwicklung belegten engen Zusammenhang zwischen<br />

dem speziellen geografischen Gebiet Italiens, aus dem diese<br />

Käseart stamme, und dem Begriff „Parmesan“, dass dieser<br />

Begriff ke<strong>in</strong>e Gattungsbezeichnung sei, die sich von der<br />

g.U. „Parmigiano Reggiano“ unterscheide.<br />

34. Die Verwendung der Bezeichnung „Parmesan“ für e<strong>in</strong>en<br />

Käse, der nicht der Spezifikation der g.U. „Parmigiano<br />

Reggiano“ entspreche, stelle auf jeden Fall e<strong>in</strong>e nach Art. 13<br />

I lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 verbotene Anspielung<br />

auf diese Bezeichnung dar.<br />

35. Außerdem sei der Begriff „Parmesan“ nicht zu e<strong>in</strong>er<br />

Gattungsbezeichnung geworden.

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