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Nanotechnologie in Lebensmitteln - DLR Online: Deutsche ...

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76<br />

Recht «<br />

» VIG: verfahrensmäßige<br />

Zwänge<br />

verh<strong>in</strong>dern schnelle<br />

Antworten «<br />

aktes zu klären, wie und was tatsächlich an<br />

Informationen herausgegeben werden soll,<br />

widerspräche nicht nur dem Gesetzeswortlaut,<br />

sondern führte auch aus verwaltungsökonomischen<br />

Gründen zu e<strong>in</strong>er weiteren<br />

Verkomplizierung des sowieso schon aufwändigen<br />

Verfahrens. Denn dann könnte<br />

sich e<strong>in</strong> erneuter Rechtsstreit zwischen Antragsteller<br />

und Behörde entzünden über<br />

die Fragen des „wie“ der tatsächlichen Informationsgewährung<br />

5) Bekanntgabe des Grundverwaltungsaktes<br />

an die Dritten<br />

a) Individuelle Verbescheidung<br />

Die Vielzahl der Dritten, die nicht nur bei<br />

der vorgeschriebenen Anhörung e<strong>in</strong>en<br />

erheblichen Aufwand verursacht, verursacht<br />

bei der Verbescheidung gem. § 4 Absatz<br />

3 Satz 2 VIG des Grundverwaltungsaktes<br />

an die betroffenen Dritten e<strong>in</strong>en<br />

erneuten ungeheueren Verwaltungsaufwand.<br />

Denn nun müssen <strong>in</strong> jedem E<strong>in</strong>zelfall<br />

dem Dritten nicht nur „se<strong>in</strong>e“ Daten,<br />

die nach Bestandskraft des Grundverwaltungsaktes<br />

<strong>in</strong> die Informationsgewährung<br />

an den Antragsteller e<strong>in</strong>fl ießen werden,<br />

genannt werden, sondern es muss auch<br />

auf die <strong>in</strong>dividuellen E<strong>in</strong>wendungen, Stellungnahmen<br />

und Bed<strong>in</strong>gungen – rechtlich<br />

begründet – e<strong>in</strong>gegangen werden. Nur<br />

so wird der Dritte auch <strong>in</strong> die Lage versetzt,<br />

ausreichend <strong>in</strong>formiert darüber zu<br />

entscheiden, ob er e<strong>in</strong> Rechtsmittel e<strong>in</strong>legen<br />

wird oder nicht.<br />

b) Unterschiedliche Rechtsbehelfsbelehrungen<br />

§ 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO sieht vor, dass im<br />

Falle e<strong>in</strong>er Behörde, deren Zuständigkeitsbereich<br />

sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke<br />

ausdehnt, dasjenige Verwaltungsgericht<br />

als das zur Klageerhebung<br />

zuständige bestimmt ist, <strong>in</strong> dessen Gerichtsbezirk<br />

der die Klage erhebende<br />

Dritte se<strong>in</strong>en Sitz/Wohn sitz hat. Dies hat<br />

zur Folge, dass z. B. die Rechtsbehelfsbelehrung<br />

des Grundverwaltungsaktes für<br />

den Antragsteller e<strong>in</strong> anderes örtlich zuständiges<br />

Verwaltungsgericht bezeichnet<br />

als die Bekanntgabeverbescheidung des<br />

Grundverwaltungsaktes an e<strong>in</strong>en Dritten,<br />

der wiederum se<strong>in</strong>en Wohnsitz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

anderen Verwaltunsgerichtsbezirk hat als<br />

der Antragsteller.<br />

Nach hiesiger Auffassung besteht folglich<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall des § 52 Nr. 3<br />

Satz 2 VwGO dann die Notwendigkeit,<br />

gem. § 53 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 3 VwGO<br />

durch das nächsthöhere Gericht (OVG/VGH)<br />

e<strong>in</strong> zuständiges Verwaltungsgericht bestimmen<br />

zu lassen. Nur so kann vermieden werden,<br />

dass h<strong>in</strong>sichtlich e<strong>in</strong>- und desselben<br />

Grundverwaltungsaktes (Streitgegenstand)<br />

unterschiedliche, evtl. sich widersprechende<br />

Gerichtsentscheidungen ergehen.<br />

Zusammenfassung<br />

Die hier, zugegebenermaßen unvollständige<br />

und abrissartige Darstellung von <strong>in</strong><br />

der Praxis auftretenden Problemen beim<br />

Vollzug des VIG, zeigt, dass dieses Gesetz<br />

nicht der „große Wurf“ für den sich <strong>in</strong>formierenden<br />

Verbraucher ist. Insbesondere<br />

die oben geschilderten verfahrensmäßigen<br />

Zwänge führen <strong>in</strong> der Praxis – trotz knapper<br />

Fristen – nicht zu schnellen Antworten.<br />

Somit kann das VIG gerade bei Vorliegen<br />

aktueller Lebensmittelskandale den Verbraucher<strong>in</strong>nen<br />

und Verbrauchern ke<strong>in</strong>e sie<br />

<strong>in</strong>teressierenden Daten liefern. Dah<strong>in</strong>gehend<br />

aber wurden im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens<br />

von Seiten der Politik27) die Erwartungen aufgebaut. Sie müssen<br />

von den Behörden auf Grund der gesetzlichen<br />

Vorgaben zwangsläufi g enttäuscht<br />

werden. E<strong>in</strong>e Situation, die für alle Beteiligten<br />

höchst unbefriedigend ist; sie sollte<br />

schnellstmöglich im Rahmen des angekündigten<br />

Evaluierungsverfahrens des VIG mittels<br />

praxis- und vollzugsgerechterer Änderungen<br />

des Gesetzes beseitigt werden.<br />

Anschrift des Autors<br />

Ulrich Wustmann<br />

Buchenweg 20<br />

D-91315 Höchstadt/Aisch<br />

Das Literaturverzeichnis fi nden Sie<br />

unter www.dlr-onl<strong>in</strong>e.de → <strong>DLR</strong> Archiv<br />

» November/Dezember 2008 | <strong>DLR</strong>

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