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Empfehlungen zur Nachsorge - Tumorzentrum Land Brandenburg

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17.10 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung<br />

17.10.1 Erleichterungen durch die 10. Novelle der BtMVV<br />

Die seit dem 1. Februar 1998 gültige 10. Novelle der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung<br />

(BtMVV) erleichtert die Betäubungsmittelverschreibung erheblich:<br />

- BtM-Rezepte brauchen nicht mehr handschriftlich ausgefüllt zu werden. Die Rezepte sind über<br />

einen Praxis-Nadeldrucker komplett ausdruckbar. Ein Nadeldrucker ist wegen der weiterhin<br />

erforderlichen Durchschläge des Rezeptes notwendig. Nur noch die Unterschrift und im Falle<br />

einer Vertretung der Zusatz „i. V.“ sind handschriftlich zu leisten (Abb. 1).<br />

- Angaben, die bereits in der Arzneimittelbeschreibung enthalten sind, z. B. Gewichtsmenge,<br />

müssen nicht mehr wiederholt werden. Die zusätzliche Nennung der Darreichungsform, z. B.<br />

Retardkapsel, sowie die Wiederholung der angegebenen Stückzahl in Worten entfallen<br />

(Abb. 1)<br />

- Es gibt keine „Tageshöchstmengen“ mehr. Die angegebene Verschreibungshöchstmenge, für<br />

Morphin beispielsweise 20.000 mg, darf innerhalb von 30 Tagen verordnet werden. Sofern sie<br />

nicht überschritten wird, kann die Reichdauer der verschiedenen Medikamente auch 30 Tage<br />

überschreiten. Damit können insbesondere Schmerzpatienten, die verreisen wollen, besser als<br />

bisher versorgt werden.<br />

- Innerhalb von 30 Tagen können zwei Betäubungsmittel verschrieben werden. Ferner ist die<br />

kombinierte Verordnung von zwei Mitteln auf einem Rezept möglich (Abb. 2).<br />

- Eine Überschreitung der Höchstmenge ist im Einzelfall weiterhin möglich und die Kennzeichnung<br />

des Rezeptes mit dem Buchstaben „A“ erforderlich (Abb. 3). Die Meldung von mit<br />

„A“ gekennzeichneten Rezepten an die zuständige <strong>Land</strong>esbehörde entfällt.<br />

- Im Notfall ist die Verschreibung von BtM-Präparaten auf Normalrezept oder auf einem anderen<br />

Stück Papier jetzt möglich. Die Verordnung ist mit dem Zusatz „Notfallverschreibung“ zu<br />

kennzeichnen. Ein entsprechendes BtM-Rezept ist nach<strong>zur</strong>eichen und mit „N“ zu kennzeichnen<br />

(Abb. 4).<br />

- Erkennbare Fehler auf dem BtM-Rezept oder auf dem Anforderungsschein können vom<br />

Apotheker korrigiert werden. Auch telefonische Rückfragen sind möglich.<br />

17.10.2 Ausstellen von BtM-Rezepten (siehe Anhang)<br />

Folgende Angaben sind jetzt nur noch erforderlich (Abb. 1):<br />

1. Name, Geburtsdatum und Anschrift des Patienten<br />

2. Ausstellungsdatum<br />

3. Arzneimittelbezeichnung, soweit dadurch nicht eindeutig bestimmt, die Bezeichnung und<br />

Gewichtsmenge des enthaltenen BtM<br />

4. Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe, oder im Falle einer gesonderten schriftlichen<br />

Gebrauchsanweisung für den Patienten mit dem Vermerk: „Gem. schriftl. Anw.“<br />

5. Name, Berufsbezeichnung und Anschrift einschließlich Telefonnummer des verschreibenden<br />

Arztes sowie seine Zulassungsnummer bei Niederlassung<br />

6. Eigenhändige Unterschrift des Arztes, im Vertretungsfall der Vermerk „i. V.“<br />

17.11 Zusammenfassende Schlussfolgerungen<br />

Die systemische analgetische Pharmakotherapie, als auch eine Reihe invasiver Therapieverfahren,<br />

bieten vielfältige Möglichkeiten, mit denen schwere Schmerzzustände erfolgreich<br />

behandelt werden können. Die invasiven Therapiemethoden können eine un<strong>zur</strong>eichende medikamentöse<br />

Schmerztherapie komplettieren oder ablösen.<br />

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