Empfehlungen zur Nachsorge - Tumorzentrum Land Brandenburg
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17.10 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung<br />
17.10.1 Erleichterungen durch die 10. Novelle der BtMVV<br />
Die seit dem 1. Februar 1998 gültige 10. Novelle der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung<br />
(BtMVV) erleichtert die Betäubungsmittelverschreibung erheblich:<br />
- BtM-Rezepte brauchen nicht mehr handschriftlich ausgefüllt zu werden. Die Rezepte sind über<br />
einen Praxis-Nadeldrucker komplett ausdruckbar. Ein Nadeldrucker ist wegen der weiterhin<br />
erforderlichen Durchschläge des Rezeptes notwendig. Nur noch die Unterschrift und im Falle<br />
einer Vertretung der Zusatz „i. V.“ sind handschriftlich zu leisten (Abb. 1).<br />
- Angaben, die bereits in der Arzneimittelbeschreibung enthalten sind, z. B. Gewichtsmenge,<br />
müssen nicht mehr wiederholt werden. Die zusätzliche Nennung der Darreichungsform, z. B.<br />
Retardkapsel, sowie die Wiederholung der angegebenen Stückzahl in Worten entfallen<br />
(Abb. 1)<br />
- Es gibt keine „Tageshöchstmengen“ mehr. Die angegebene Verschreibungshöchstmenge, für<br />
Morphin beispielsweise 20.000 mg, darf innerhalb von 30 Tagen verordnet werden. Sofern sie<br />
nicht überschritten wird, kann die Reichdauer der verschiedenen Medikamente auch 30 Tage<br />
überschreiten. Damit können insbesondere Schmerzpatienten, die verreisen wollen, besser als<br />
bisher versorgt werden.<br />
- Innerhalb von 30 Tagen können zwei Betäubungsmittel verschrieben werden. Ferner ist die<br />
kombinierte Verordnung von zwei Mitteln auf einem Rezept möglich (Abb. 2).<br />
- Eine Überschreitung der Höchstmenge ist im Einzelfall weiterhin möglich und die Kennzeichnung<br />
des Rezeptes mit dem Buchstaben „A“ erforderlich (Abb. 3). Die Meldung von mit<br />
„A“ gekennzeichneten Rezepten an die zuständige <strong>Land</strong>esbehörde entfällt.<br />
- Im Notfall ist die Verschreibung von BtM-Präparaten auf Normalrezept oder auf einem anderen<br />
Stück Papier jetzt möglich. Die Verordnung ist mit dem Zusatz „Notfallverschreibung“ zu<br />
kennzeichnen. Ein entsprechendes BtM-Rezept ist nach<strong>zur</strong>eichen und mit „N“ zu kennzeichnen<br />
(Abb. 4).<br />
- Erkennbare Fehler auf dem BtM-Rezept oder auf dem Anforderungsschein können vom<br />
Apotheker korrigiert werden. Auch telefonische Rückfragen sind möglich.<br />
17.10.2 Ausstellen von BtM-Rezepten (siehe Anhang)<br />
Folgende Angaben sind jetzt nur noch erforderlich (Abb. 1):<br />
1. Name, Geburtsdatum und Anschrift des Patienten<br />
2. Ausstellungsdatum<br />
3. Arzneimittelbezeichnung, soweit dadurch nicht eindeutig bestimmt, die Bezeichnung und<br />
Gewichtsmenge des enthaltenen BtM<br />
4. Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe, oder im Falle einer gesonderten schriftlichen<br />
Gebrauchsanweisung für den Patienten mit dem Vermerk: „Gem. schriftl. Anw.“<br />
5. Name, Berufsbezeichnung und Anschrift einschließlich Telefonnummer des verschreibenden<br />
Arztes sowie seine Zulassungsnummer bei Niederlassung<br />
6. Eigenhändige Unterschrift des Arztes, im Vertretungsfall der Vermerk „i. V.“<br />
17.11 Zusammenfassende Schlussfolgerungen<br />
Die systemische analgetische Pharmakotherapie, als auch eine Reihe invasiver Therapieverfahren,<br />
bieten vielfältige Möglichkeiten, mit denen schwere Schmerzzustände erfolgreich<br />
behandelt werden können. Die invasiven Therapiemethoden können eine un<strong>zur</strong>eichende medikamentöse<br />
Schmerztherapie komplettieren oder ablösen.<br />
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