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Optionen, Chancen und Rahmenbedingungen ... - Ecologic Institute

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der Gr<strong>und</strong>lage von Fachgutachten neutraler technischer Prüfinstitute erfolgen. Eine<br />

geplante Mischung, die den allgemein anerkannten Regeln widerspricht oder Anlass<br />

zur hygienischen Besorgnis gibt, muss untersagt werden. Eine Haftung für durchleitungsbedingte<br />

Schäden besteht bereits; entsprechende Regelungen sollten präzisiert<br />

werden.<br />

Für den Umweltschutz sind folgende Zusammenhänge zu beachten:<br />

• Von Wasserversorgungsunternehmen erbrachte Maßnahmen, die nicht der Wasserversorgung<br />

zugute kommen, müssen in einer wettbewerblichen Ordnung von der öffentlichen<br />

Hand erbracht oder aus Steuermitteln honoriert werden. Eine zusätzliche<br />

Belastung der Bürger geht von dieser Maßnahme nicht aus, da ihr eine Entlastung<br />

bei den Wasserpreisen in mindestens gleicher Höhe gegenübersteht. Im Fall der Delegation<br />

können entsprechende Umweltleistungen auch vertraglich festgeschrieben<br />

werden. Sofern der Konzessionär gleichzeitig im Wettbewerb im Markt steht, muss er<br />

hierfür entgolten werden. Die Finanzierung solcher Leistungen über Wassergebühren<br />

stellt dagegen einen Verstoß gegen das Prinzip fiskalischer Äquivalenz dar.<br />

• Sofern es sich bei den Leistungen der Wasserversorgungsunternehmen um Kompensationen<br />

von Emittenten für unterlassene Umweltschädigung handelt, besteht das<br />

überlegene Instrumentarium darin, diesen eine Wirtschaftsweise vorzuschreiben, die<br />

den Zielen im Gewässerschutz nicht entgegenläuft. Nach geltendem Recht unterliegen<br />

Wasserversorgungsunternehmen innerhalb von Wasserschutzgebieten Ausgleichspflichten<br />

gegenüber Land- <strong>und</strong> Forstwirten. Dort, wo das Wassereinzugsgebiet<br />

über das Wasserschutzgebiet hinausgeht, sollten diese zur Deckung gebracht werden,<br />

um einer eventuellen Gefährdung der Wassergewinnung entgegenzutreten, solange<br />

überlegene Maßnahmen zur Gewährleistung eines flächendeckenden Gewässerschutzes<br />

nicht greifen.<br />

• Der Gewässerschutz muss – unabhängig von den Versorgungsstrukturen - flächendeckend<br />

auf hohem Niveau sichergestellt werden. Dafür müssen klare Kriterien definiert<br />

<strong>und</strong> durchgesetzt werden, die sich an den Richtlinien für die Trinkwasserschutzgebiete<br />

für die weiteren Schutzzonen (Zone III) orientieren sollten. Untersuchungen<br />

legen den Schluss nahe, dass der gesamtwirtschaftliche Nutzen der erforderlichen<br />

Maßnahmen deren Kosten übersteigt.<br />

• Für kurz- oder mittelfristig nicht mehr benötigte Wassergewinnungsgebiete bietet das<br />

Wasserrecht die Möglichkeit, Wasserschutzgebiete aufrechtzuerhalten, um diese für<br />

eine künftige Nutzung zu schützen. In jedem Fall sollte eine volle Konzessionsperiode<br />

abgewartet werden, bevor ein örtliches Wasserschutzgebiet aufgegeben wird, um irreversible<br />

Beeinträchtigungen einer ortsnahen Versorgung zu vermeiden.<br />

• Eine umsichtige <strong>und</strong> rationale Verwendung von Wasserressourcen <strong>und</strong> der Erhalt von<br />

Ökosystemen wird unter dem bestehenden Bewirtschaftungsregime durch die<br />

Begrenzung der bewilligten Entnahmemengen sichergestellt. Dieses System ist auch<br />

im Fall einer stärkeren Marktöffnung geeignet, um zu verhindern, dass Wassermengen<br />

gewonnen werden, die das ohne Schäden an Ökosystemen entnehmbare Dargebot<br />

überschreiten. Sofern es zu regionalen Nutzungskonflikten kommt, können diese<br />

– unabhängig von der Organisation der Wasserversorgung - dadurch effizient gelöst<br />

werden, dass man die Kosten der Nutzung begrenzt verfügbarer Entnahmerechte<br />

(Schattenpreise) den Wassernutzern in Form von Wasserentnahmeentgelten anla-<br />

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