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Optionen, Chancen und Rahmenbedingungen ... - Ecologic Institute

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zungsordnung, die Gestaltung der Versorgungsbedingungen <strong>und</strong> der Maßnahmen zur<br />

Gewährleistung von Versorgungssicherheit. Ferner sind Städte <strong>und</strong> Gemeinden satzungsrechtlich<br />

ermächtigt, Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwänge zur Deckung des Eigenbedarfs<br />

der Industrie <strong>und</strong> der Einzelhaushalte mit Trinkwasser sowie in manchen B<strong>und</strong>esländern<br />

auch mit Kühl- <strong>und</strong> Brauchwasser einzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinden<br />

einen Dritten mit der Versorgung der Verbraucher beauftragt haben, solange die Städte<br />

<strong>und</strong> Gemeinden entscheidenden Einfluss auf die Einrichtung behalten (BRÜNING, 1997,<br />

S. 230 f.; GERN, 1997, Rn. 605-607).<br />

Auch beim Verzicht der Gemeinden auf die Vergabe ausschließlicher Wegenutzungsrechte<br />

hindert die Ausübung entsprechender Kontrahierungszwänge den Verbraucher am<br />

Wechsel des Versorgungsunternehmens sowie an der Eigenversorgung. In dieser Hinsicht<br />

stellt § 3 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV bisher die einzige Liberalisierungsklausel dar.<br />

Indem sie dem Wasserversorgungsunternehmen vorschreibt, dem K<strong>und</strong>en im Rahmen<br />

des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm<br />

gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu begrenzen, schränkt sie das<br />

Selbstverwaltungsrecht der Städte <strong>und</strong> Gemeinden punktuell ein. Nach geltender Rechtsprechung<br />

ist der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV jedoch begrenzt.<br />

So unterliegen die Verbraucher regelmäßig der Solidarpflicht. Dabei wird davon<br />

ausgegangen, dass es Sache aller Einwohner ist, denen die ges<strong>und</strong>heitspolitische Wohlfahrtswirkung<br />

der öffentlichen Wasserversorgung zugute kommt, für die Kosten der damit<br />

notwendig verb<strong>und</strong>enen Einrichtungen einzustehen.<br />

Die Tatsache, dass sich das Selbstverwaltungsrecht der Städte <strong>und</strong> Gemeinden auf die<br />

Wasserversorgung als Teil der kommunalen Daseinsvorsorge erstreckt, bedeutet nicht,<br />

dass es sich dabei von Verfassungs wegen um eine Selbstverwaltungspflichtaufgabe handelt.<br />

Sofern landesrechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, können Städte <strong>und</strong><br />

Gemeinden die Wasserversorgung veräußern. Entscheidendes Kriterium dafür, dass sich<br />

die Wasserversorgung dem Bereich kommunaler Daseinsvorsorge entzieht <strong>und</strong> dem gesetzgeberischen<br />

Zugriff des B<strong>und</strong>es unterfällt, ist, dass die Städte <strong>und</strong> Gemeinden den<br />

bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der Versorgungsbedingungen für die Laufzeit des<br />

Konzessionsvertrages aufgegeben haben. Dies ist der Fall, wenn<br />

- eine Gemeinde ihre Eigentumsrechte vollständig <strong>und</strong> ohne Rückholvorbehalt an private<br />

Anleger veräußert,<br />

- private Anleger mehr als 50 % der Anteile an einem öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen<br />

halten,<br />

- private Anleger mehr als 25 % der Anteile an einem öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen<br />

halten <strong>und</strong> bestimmenden Einfluss auf Investitionen <strong>und</strong> Wasserpreise<br />

nehmen.<br />

Auch im Fall der Konzessionsvertragspraxis der Gelsenwasser AG, bei der das Unternehmen<br />

Eigentümer der Versorgungsnetze wird <strong>und</strong> die Vertragsbedingungen sowie die<br />

langen Laufzeiten der Konzessionsverträge von 30 bis 40 Jahren erkennen lassen, dass<br />

die Gemeinden die Versorgungsverhältnisse inhaltlich nicht mitgestalten, unterliegt das<br />

Unternehmen dem gesetzgeberischen Zugriff des B<strong>und</strong>es.<br />

Im übrigen kommt den Städten <strong>und</strong> Gemeinden keine eigenständige Garantenstellung<br />

dafür zu, dass im Gewässerschutz die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes <strong>und</strong><br />

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