Optionen, Chancen und Rahmenbedingungen ... - Ecologic Institute
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zungsordnung, die Gestaltung der Versorgungsbedingungen <strong>und</strong> der Maßnahmen zur<br />
Gewährleistung von Versorgungssicherheit. Ferner sind Städte <strong>und</strong> Gemeinden satzungsrechtlich<br />
ermächtigt, Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwänge zur Deckung des Eigenbedarfs<br />
der Industrie <strong>und</strong> der Einzelhaushalte mit Trinkwasser sowie in manchen B<strong>und</strong>esländern<br />
auch mit Kühl- <strong>und</strong> Brauchwasser einzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinden<br />
einen Dritten mit der Versorgung der Verbraucher beauftragt haben, solange die Städte<br />
<strong>und</strong> Gemeinden entscheidenden Einfluss auf die Einrichtung behalten (BRÜNING, 1997,<br />
S. 230 f.; GERN, 1997, Rn. 605-607).<br />
Auch beim Verzicht der Gemeinden auf die Vergabe ausschließlicher Wegenutzungsrechte<br />
hindert die Ausübung entsprechender Kontrahierungszwänge den Verbraucher am<br />
Wechsel des Versorgungsunternehmens sowie an der Eigenversorgung. In dieser Hinsicht<br />
stellt § 3 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV bisher die einzige Liberalisierungsklausel dar.<br />
Indem sie dem Wasserversorgungsunternehmen vorschreibt, dem K<strong>und</strong>en im Rahmen<br />
des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm<br />
gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu begrenzen, schränkt sie das<br />
Selbstverwaltungsrecht der Städte <strong>und</strong> Gemeinden punktuell ein. Nach geltender Rechtsprechung<br />
ist der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV jedoch begrenzt.<br />
So unterliegen die Verbraucher regelmäßig der Solidarpflicht. Dabei wird davon<br />
ausgegangen, dass es Sache aller Einwohner ist, denen die ges<strong>und</strong>heitspolitische Wohlfahrtswirkung<br />
der öffentlichen Wasserversorgung zugute kommt, für die Kosten der damit<br />
notwendig verb<strong>und</strong>enen Einrichtungen einzustehen.<br />
Die Tatsache, dass sich das Selbstverwaltungsrecht der Städte <strong>und</strong> Gemeinden auf die<br />
Wasserversorgung als Teil der kommunalen Daseinsvorsorge erstreckt, bedeutet nicht,<br />
dass es sich dabei von Verfassungs wegen um eine Selbstverwaltungspflichtaufgabe handelt.<br />
Sofern landesrechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, können Städte <strong>und</strong><br />
Gemeinden die Wasserversorgung veräußern. Entscheidendes Kriterium dafür, dass sich<br />
die Wasserversorgung dem Bereich kommunaler Daseinsvorsorge entzieht <strong>und</strong> dem gesetzgeberischen<br />
Zugriff des B<strong>und</strong>es unterfällt, ist, dass die Städte <strong>und</strong> Gemeinden den<br />
bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der Versorgungsbedingungen für die Laufzeit des<br />
Konzessionsvertrages aufgegeben haben. Dies ist der Fall, wenn<br />
- eine Gemeinde ihre Eigentumsrechte vollständig <strong>und</strong> ohne Rückholvorbehalt an private<br />
Anleger veräußert,<br />
- private Anleger mehr als 50 % der Anteile an einem öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen<br />
halten,<br />
- private Anleger mehr als 25 % der Anteile an einem öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen<br />
halten <strong>und</strong> bestimmenden Einfluss auf Investitionen <strong>und</strong> Wasserpreise<br />
nehmen.<br />
Auch im Fall der Konzessionsvertragspraxis der Gelsenwasser AG, bei der das Unternehmen<br />
Eigentümer der Versorgungsnetze wird <strong>und</strong> die Vertragsbedingungen sowie die<br />
langen Laufzeiten der Konzessionsverträge von 30 bis 40 Jahren erkennen lassen, dass<br />
die Gemeinden die Versorgungsverhältnisse inhaltlich nicht mitgestalten, unterliegt das<br />
Unternehmen dem gesetzgeberischen Zugriff des B<strong>und</strong>es.<br />
Im übrigen kommt den Städten <strong>und</strong> Gemeinden keine eigenständige Garantenstellung<br />
dafür zu, dass im Gewässerschutz die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes <strong>und</strong><br />
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