Optionen, Chancen und Rahmenbedingungen ... - Ecologic Institute
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<strong>und</strong> Forstwirte, Förderung des ökologischen Landbaus, Flächenkauf <strong>und</strong> extensive Nutzung,<br />
Naturschutzaufgaben in Wasserschutzgebieten, Datenerhebung <strong>und</strong> –lieferung).<br />
Dabei handelt es sich um Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelarbeit (z.B. Weitergabe<br />
von Messergebnissen an Behörden) sowie um Maßnahmen, die aufgr<strong>und</strong> der mangelnden<br />
Durchsetzung von Gewässerschutzerfordernissen gegenüber einzelnen Verursachern<br />
erforderlich werden. Gegenwärtig werden derartige Leistungen aus langfristigen<br />
ökonomischen Überlegungen oder als gemeinwirtschaftliche Leistungen durch die öffentlichen<br />
Wasserversorger erbracht. Die Kosten der Leistungserstellung können die Unternehmen<br />
in geschützten Versorgungsgebieten gr<strong>und</strong>sätzlich auf die Verbraucher überwälzen.<br />
Ein im Wettbewerb stehendes Unternehmen wird solche Leistungen im allgemeinen<br />
nur dann erbringen, wenn sie rechtlich verbindlich vorgeschrieben sind oder sich das Unternehmen<br />
davon einen ökonomischen Vorteil verspricht. Dabei kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass Anbieter langfristige Unternehmensziele vernachlässigen, wenn ihre<br />
Marktposition im Wettbewerb gefährdet ist.<br />
Für die Einführung von Wettbewerb im Markt gilt:<br />
• Sofern es sich bei den Leistungen der Wasserversorgungsunternehmen um Kompensationen<br />
von Emittenten für unterlassene Umweltschädigung handelt, besteht das<br />
überlegene Instrumentarium darin, diesen eine Wirtschaftsweise vorzuschreiben, die<br />
den Zielen im Gewässerschutz nicht entgegenläuft. Für Stoffeinträge aus der Land<strong>und</strong><br />
Forstwirtschaft sollte eine "gute landwirtschaftliche Praxis" durchgesetzt werden,<br />
die eine gewässergerechte Landnutzung auf allen Standorten für verbindlich erklärt. 5<br />
Doch auch unter dem geltenden Ordnungsrahmen ist eine Reduzierung des Schutzniveaus<br />
innerhalb von Wasserschutzgebieten in Folge einer stärkeren Marktöffnung<br />
nicht zu erwarten. Ausgleichspflichten gegenüber Land- <strong>und</strong> Forstwirten in Wasserschutzgebieten<br />
gelten für kommunale <strong>und</strong> private Wasserversorgungsunternehmen<br />
als Begünstigte der betreffenden Einschränkungen in den Schutzgebietsverordnungen<br />
gleichermaßen. Um eine Aufrechterhaltung des bestehenden Schutzniveaus<br />
auch dort sicherzustellen, wo Wassereinzugsgebiete über Wasserschutzgebiete hinausgehen,<br />
empfiehlt es sich, diese zur Deckung zu bringen, solange überlegene<br />
Maßnahmen zur Gewährleistung eines flächendeckenden Gewässerschutzes nicht<br />
greifen.<br />
• Die Erteilung von Bewilligungen ist regelmäßig mit Auflagen hinsichtlich der von den<br />
Versorgungsunternehmen zu erbringenden Überwachungsmaßnahmen verknüpft. So<br />
müssen Wasserversorger gemessene Gr<strong>und</strong>wasserstände <strong>und</strong> Wasserqualitäten in<br />
einem Wasserbuch aufzeichnen, das jederzeit kontrolliert werden kann. Der Wegfall<br />
entsprechender Leistungen im Wettbewerb ist demnach nicht zu erwarten.<br />
• Soweit Wasserversorgungsunternehmen heute Umweltleistungen erbringen, die über<br />
das für ihre Geschäftszwecke Notwendige hinausgehen, hat dies mit ihrem eigentlichen<br />
Aufgabenbereich nichts zu tun. Die Anlastung der dafür erforderlichen Kosten bei den<br />
Wasserverbrauchern ist gr<strong>und</strong>sätzlich dysfunktional. Solche Leistungen kommen allen<br />
Bürgern zugute. Sie sollten daher staatlicherseits erbracht oder – sofern die Wasser-<br />
5 Für eine Diskussion möglicher Maßnahmen zur Zielerreichung (u.a. Beratung, Pflicht zur Führung von<br />
Schlagkarteien <strong>und</strong> deren stichprobenartige Kontrolle, Steuern, geb<strong>und</strong>ene Transferzahlungen) sei auf die<br />
umfassende Literatur zu dieser Fragestellung verwiesen (u.a. SRU, 1998, 1996).<br />
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