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Optionen, Chancen und Rahmenbedingungen ... - Ecologic Institute

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<strong>und</strong> Forstwirte, Förderung des ökologischen Landbaus, Flächenkauf <strong>und</strong> extensive Nutzung,<br />

Naturschutzaufgaben in Wasserschutzgebieten, Datenerhebung <strong>und</strong> –lieferung).<br />

Dabei handelt es sich um Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelarbeit (z.B. Weitergabe<br />

von Messergebnissen an Behörden) sowie um Maßnahmen, die aufgr<strong>und</strong> der mangelnden<br />

Durchsetzung von Gewässerschutzerfordernissen gegenüber einzelnen Verursachern<br />

erforderlich werden. Gegenwärtig werden derartige Leistungen aus langfristigen<br />

ökonomischen Überlegungen oder als gemeinwirtschaftliche Leistungen durch die öffentlichen<br />

Wasserversorger erbracht. Die Kosten der Leistungserstellung können die Unternehmen<br />

in geschützten Versorgungsgebieten gr<strong>und</strong>sätzlich auf die Verbraucher überwälzen.<br />

Ein im Wettbewerb stehendes Unternehmen wird solche Leistungen im allgemeinen<br />

nur dann erbringen, wenn sie rechtlich verbindlich vorgeschrieben sind oder sich das Unternehmen<br />

davon einen ökonomischen Vorteil verspricht. Dabei kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass Anbieter langfristige Unternehmensziele vernachlässigen, wenn ihre<br />

Marktposition im Wettbewerb gefährdet ist.<br />

Für die Einführung von Wettbewerb im Markt gilt:<br />

• Sofern es sich bei den Leistungen der Wasserversorgungsunternehmen um Kompensationen<br />

von Emittenten für unterlassene Umweltschädigung handelt, besteht das<br />

überlegene Instrumentarium darin, diesen eine Wirtschaftsweise vorzuschreiben, die<br />

den Zielen im Gewässerschutz nicht entgegenläuft. Für Stoffeinträge aus der Land<strong>und</strong><br />

Forstwirtschaft sollte eine "gute landwirtschaftliche Praxis" durchgesetzt werden,<br />

die eine gewässergerechte Landnutzung auf allen Standorten für verbindlich erklärt. 5<br />

Doch auch unter dem geltenden Ordnungsrahmen ist eine Reduzierung des Schutzniveaus<br />

innerhalb von Wasserschutzgebieten in Folge einer stärkeren Marktöffnung<br />

nicht zu erwarten. Ausgleichspflichten gegenüber Land- <strong>und</strong> Forstwirten in Wasserschutzgebieten<br />

gelten für kommunale <strong>und</strong> private Wasserversorgungsunternehmen<br />

als Begünstigte der betreffenden Einschränkungen in den Schutzgebietsverordnungen<br />

gleichermaßen. Um eine Aufrechterhaltung des bestehenden Schutzniveaus<br />

auch dort sicherzustellen, wo Wassereinzugsgebiete über Wasserschutzgebiete hinausgehen,<br />

empfiehlt es sich, diese zur Deckung zu bringen, solange überlegene<br />

Maßnahmen zur Gewährleistung eines flächendeckenden Gewässerschutzes nicht<br />

greifen.<br />

• Die Erteilung von Bewilligungen ist regelmäßig mit Auflagen hinsichtlich der von den<br />

Versorgungsunternehmen zu erbringenden Überwachungsmaßnahmen verknüpft. So<br />

müssen Wasserversorger gemessene Gr<strong>und</strong>wasserstände <strong>und</strong> Wasserqualitäten in<br />

einem Wasserbuch aufzeichnen, das jederzeit kontrolliert werden kann. Der Wegfall<br />

entsprechender Leistungen im Wettbewerb ist demnach nicht zu erwarten.<br />

• Soweit Wasserversorgungsunternehmen heute Umweltleistungen erbringen, die über<br />

das für ihre Geschäftszwecke Notwendige hinausgehen, hat dies mit ihrem eigentlichen<br />

Aufgabenbereich nichts zu tun. Die Anlastung der dafür erforderlichen Kosten bei den<br />

Wasserverbrauchern ist gr<strong>und</strong>sätzlich dysfunktional. Solche Leistungen kommen allen<br />

Bürgern zugute. Sie sollten daher staatlicherseits erbracht oder – sofern die Wasser-<br />

5 Für eine Diskussion möglicher Maßnahmen zur Zielerreichung (u.a. Beratung, Pflicht zur Führung von<br />

Schlagkarteien <strong>und</strong> deren stichprobenartige Kontrolle, Steuern, geb<strong>und</strong>ene Transferzahlungen) sei auf die<br />

umfassende Literatur zu dieser Fragestellung verwiesen (u.a. SRU, 1998, 1996).<br />

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