Optionen, Chancen und Rahmenbedingungen ... - Ecologic Institute
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Mit einer Streichung von § 103 GWB a.F. entfällt die Möglichkeit, die Monopolstellung des<br />
Anbieters durch eine Ausschließlichkeitsklausel im Konzessionsvertrag sicherzustellen.<br />
Dies gilt auch für den Fall der Aufgabenübertragung auf einen Dritten. Bestehen bleibt<br />
hingegen die Möglichkeit der Gemeinden, Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwänge zugunsten<br />
des privaten Dritten zu verhängen. Im allgemeinen wird diese Möglichkeit ausreichen, um<br />
Wettbewerb im Markt bei Wegfall des kartellrechtlichen Ausnahmebereichs für die Trinkwasserversorgung<br />
weitestgehend auszuschließen. Sofern für den Versorger die Gefahr<br />
besteht, im Rahmen der Liberalisierungsklausel der AVBWasserV einzelne Verbraucher<br />
zu verlieren, müsste ein privater Anbieter in der Lage sein, die sich daraus ergebenden<br />
Risiken zu kalkulieren <strong>und</strong> in sein Angebot einzubeziehen. Räumt die ausschreibende<br />
Gebietskörperschaft dem privaten Versorger für die Laufzeit des Vertrages die Stellung<br />
eines Gebietsmonopolisten ein, geht die disziplinierende Wirkung des Wettbewerbs im<br />
Markt verloren. Für den Fall, dass beide Wettbewerbsformen gleichzeitig wirksam werden,<br />
sind die Hinweise auf flankierenden Handlungsbedarf aus beiden zuvor diskutierten<br />
Szenarien zu beachten.<br />
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