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Optionen, Chancen und Rahmenbedingungen ... - Ecologic Institute

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Mit einer Streichung von § 103 GWB a.F. entfällt die Möglichkeit, die Monopolstellung des<br />

Anbieters durch eine Ausschließlichkeitsklausel im Konzessionsvertrag sicherzustellen.<br />

Dies gilt auch für den Fall der Aufgabenübertragung auf einen Dritten. Bestehen bleibt<br />

hingegen die Möglichkeit der Gemeinden, Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwänge zugunsten<br />

des privaten Dritten zu verhängen. Im allgemeinen wird diese Möglichkeit ausreichen, um<br />

Wettbewerb im Markt bei Wegfall des kartellrechtlichen Ausnahmebereichs für die Trinkwasserversorgung<br />

weitestgehend auszuschließen. Sofern für den Versorger die Gefahr<br />

besteht, im Rahmen der Liberalisierungsklausel der AVBWasserV einzelne Verbraucher<br />

zu verlieren, müsste ein privater Anbieter in der Lage sein, die sich daraus ergebenden<br />

Risiken zu kalkulieren <strong>und</strong> in sein Angebot einzubeziehen. Räumt die ausschreibende<br />

Gebietskörperschaft dem privaten Versorger für die Laufzeit des Vertrages die Stellung<br />

eines Gebietsmonopolisten ein, geht die disziplinierende Wirkung des Wettbewerbs im<br />

Markt verloren. Für den Fall, dass beide Wettbewerbsformen gleichzeitig wirksam werden,<br />

sind die Hinweise auf flankierenden Handlungsbedarf aus beiden zuvor diskutierten<br />

Szenarien zu beachten.<br />

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