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Optionen, Chancen und Rahmenbedingungen ... - Ecologic Institute

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erwogen werden. In den Bereichen, wo es in Folge einer stärkeren Marktöffnung zu Wettbewerb<br />

im Markt kommt, kann auf eine entsprechende Regulierung verzichtet werden.<br />

Hinweise auf Preissteigerungen <strong>und</strong> eine vergleichsweise schlechte Wasserqualität in<br />

Folge der Privatisierung <strong>und</strong> Regulierung der Wasserversorgung <strong>und</strong> Abwasserentsorgung<br />

in England <strong>und</strong> Wales sowie auf die Versorgungsausfälle im Strombereich in Kalifornien<br />

sind als Argumente gegen eine Preisregulierung der deutschen Wasserversorgung<br />

zurückzuweisen. Die entsprechenden Entwicklungen sind nur unter Beachtung der<br />

spezifischen <strong>Rahmenbedingungen</strong> nachzuvollziehen:<br />

• Die Kritik an den hohen Renditen, die englische Wasserversorgungs- <strong>und</strong> Abwasserentsorgungsunternehmen<br />

in England <strong>und</strong> Wales unmittelbar nach der Privatisierung<br />

1989 aufgr<strong>und</strong> der Preisvorgaben erzielen konnten, erscheint zwar berechtigt. Entscheidender<br />

sind allerdings die erheblichen Kostensenkungsanreize, die von dem Instrument<br />

der Preisobergrenzenregulierung ausgehen. Diesen Effizienzgewinnen stehen<br />

deutlich gestiegene Investitionen in den Erhalt <strong>und</strong> Ausbau von Anlagen gegenüber,<br />

die letztlich zu den bekannten Preissteigerungen geführt haben (Abschn. I.3.3).<br />

• Die Versorgungsengpässe im kalifornischen Strommarkt scheinen auf eine missglückte<br />

Form der Preisregulierung zurückzuführen zu sein, bei der der von den Endverbrauchern<br />

zu erhebende Preis der Regulierung unterworfen wurde, ohne die Versorgungsbedingungen<br />

auf den vorgelagerten Märkten zu berücksichtigen. Nachdem<br />

es dort zu Engpässen kam, konnten die Verteiler ihre Kosten nicht mehr decken. Eine<br />

solche Situation kann vermieden werden, indem man die Stromerzeuger direkt mit<br />

den Endverbrauchern kontrahieren lässt <strong>und</strong> allein die Preise für Leistungen des monopolistischen<br />

Verteilers der Regulierung unterwirft. Denkbar ist auch, dass man den<br />

Versorgungsunternehmen erlaubt, solche Kostensteigerungen, die sie selbst nicht zu<br />

verantworten haben, an die Verbraucher weiterzugeben.<br />

3. Lockerung des kommunalwirtschaftlichen Örtlichkeitsprinzips<br />

Das kommunale Örtlichkeitsprinzip begrenzt die Möglichkeit kommunaler Unternehmen,<br />

jenseits der eigenen Versorgungsgebietsgrenzen tätig zu werden. Diese Beschränkung<br />

entfällt, wenn die Wasserversorgung durch private Anbieter erfolgt. Die Lockerung des<br />

Örtlichkeitsprinzips würde es kommunalen Unternehmen erlauben, ihr Betätigungsfeld<br />

auszuweiten <strong>und</strong> zu wachsen. Solange die Wasserversorgung in Deutschland überwiegend<br />

in der Hand kommunaler Unternehmen liegt, würde diese Maßnahme dazu beitragen,<br />

dass sich mehr Anbieter im Wettbewerb engagieren können. Im internationalen Geschäft<br />

könnten die öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen ihr Know how im Rahmen<br />

von Konsortien einbringen.<br />

Die Begrenzung der wirtschaftlichen Betätigung kommunaler Unternehmen ist jedoch gut<br />

begründet:<br />

• Sie verfolgt das Ziel, einen unlauteren Wettbewerb gegenüber privaten, steuerzahlenden<br />

Anbietern auszuschließen. Die von Vertretern kommunaler Unternehmen regelmäßig<br />

angemahnte <strong>Chancen</strong>gleichheit zwischen öffentlichen <strong>und</strong> privaten Anbietern<br />

kann es nicht geben. Unterschiede zwischen den Organisationsformen ergeben sich<br />

nicht nur aus den unterschiedlichen rechtlichen <strong>Rahmenbedingungen</strong>, sondern auch<br />

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