Optionen, Chancen und Rahmenbedingungen ... - Ecologic Institute
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erwogen werden. In den Bereichen, wo es in Folge einer stärkeren Marktöffnung zu Wettbewerb<br />
im Markt kommt, kann auf eine entsprechende Regulierung verzichtet werden.<br />
Hinweise auf Preissteigerungen <strong>und</strong> eine vergleichsweise schlechte Wasserqualität in<br />
Folge der Privatisierung <strong>und</strong> Regulierung der Wasserversorgung <strong>und</strong> Abwasserentsorgung<br />
in England <strong>und</strong> Wales sowie auf die Versorgungsausfälle im Strombereich in Kalifornien<br />
sind als Argumente gegen eine Preisregulierung der deutschen Wasserversorgung<br />
zurückzuweisen. Die entsprechenden Entwicklungen sind nur unter Beachtung der<br />
spezifischen <strong>Rahmenbedingungen</strong> nachzuvollziehen:<br />
• Die Kritik an den hohen Renditen, die englische Wasserversorgungs- <strong>und</strong> Abwasserentsorgungsunternehmen<br />
in England <strong>und</strong> Wales unmittelbar nach der Privatisierung<br />
1989 aufgr<strong>und</strong> der Preisvorgaben erzielen konnten, erscheint zwar berechtigt. Entscheidender<br />
sind allerdings die erheblichen Kostensenkungsanreize, die von dem Instrument<br />
der Preisobergrenzenregulierung ausgehen. Diesen Effizienzgewinnen stehen<br />
deutlich gestiegene Investitionen in den Erhalt <strong>und</strong> Ausbau von Anlagen gegenüber,<br />
die letztlich zu den bekannten Preissteigerungen geführt haben (Abschn. I.3.3).<br />
• Die Versorgungsengpässe im kalifornischen Strommarkt scheinen auf eine missglückte<br />
Form der Preisregulierung zurückzuführen zu sein, bei der der von den Endverbrauchern<br />
zu erhebende Preis der Regulierung unterworfen wurde, ohne die Versorgungsbedingungen<br />
auf den vorgelagerten Märkten zu berücksichtigen. Nachdem<br />
es dort zu Engpässen kam, konnten die Verteiler ihre Kosten nicht mehr decken. Eine<br />
solche Situation kann vermieden werden, indem man die Stromerzeuger direkt mit<br />
den Endverbrauchern kontrahieren lässt <strong>und</strong> allein die Preise für Leistungen des monopolistischen<br />
Verteilers der Regulierung unterwirft. Denkbar ist auch, dass man den<br />
Versorgungsunternehmen erlaubt, solche Kostensteigerungen, die sie selbst nicht zu<br />
verantworten haben, an die Verbraucher weiterzugeben.<br />
3. Lockerung des kommunalwirtschaftlichen Örtlichkeitsprinzips<br />
Das kommunale Örtlichkeitsprinzip begrenzt die Möglichkeit kommunaler Unternehmen,<br />
jenseits der eigenen Versorgungsgebietsgrenzen tätig zu werden. Diese Beschränkung<br />
entfällt, wenn die Wasserversorgung durch private Anbieter erfolgt. Die Lockerung des<br />
Örtlichkeitsprinzips würde es kommunalen Unternehmen erlauben, ihr Betätigungsfeld<br />
auszuweiten <strong>und</strong> zu wachsen. Solange die Wasserversorgung in Deutschland überwiegend<br />
in der Hand kommunaler Unternehmen liegt, würde diese Maßnahme dazu beitragen,<br />
dass sich mehr Anbieter im Wettbewerb engagieren können. Im internationalen Geschäft<br />
könnten die öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen ihr Know how im Rahmen<br />
von Konsortien einbringen.<br />
Die Begrenzung der wirtschaftlichen Betätigung kommunaler Unternehmen ist jedoch gut<br />
begründet:<br />
• Sie verfolgt das Ziel, einen unlauteren Wettbewerb gegenüber privaten, steuerzahlenden<br />
Anbietern auszuschließen. Die von Vertretern kommunaler Unternehmen regelmäßig<br />
angemahnte <strong>Chancen</strong>gleichheit zwischen öffentlichen <strong>und</strong> privaten Anbietern<br />
kann es nicht geben. Unterschiede zwischen den Organisationsformen ergeben sich<br />
nicht nur aus den unterschiedlichen rechtlichen <strong>Rahmenbedingungen</strong>, sondern auch<br />
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