Optionen, Chancen und Rahmenbedingungen ... - Ecologic Institute
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ner marktbeherrschenden Stellung gegenüber K<strong>und</strong>en schließen können, für die ein<br />
Wechsel des Versorgers nicht in Frage kommt. Bei konsequenter Anwendung geltenden<br />
Rechts wird verhindert, dass Wasserversorger Kosten, die im Wettbewerb nicht<br />
verdient werden könnten, an geb<strong>und</strong>ene K<strong>und</strong>en weiterreichen. Als Vergleichsmaßstab<br />
für die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht dienen nicht mehr allein die Entgelte<br />
<strong>und</strong> Geschäftsbedingungen von Gebietsmonopolisten, sondern auch solche Versorgungsbedingungen,<br />
die sich im Wettbewerb um Endabnehmer ergeben. Der Anbieter<br />
muss die Erhebung ungünstigerer Entgelte bei geb<strong>und</strong>enen K<strong>und</strong>en sachlich rechtfertigen<br />
können. Auf diese Weise wird erreicht, dass nicht nur Großverbraucher von<br />
einer Liberalisierung profitieren. Für eine Kritik an der gegenwärtig praktizierten ökonomischen<br />
Regulierung sowie Reformvorschläge, vgl. Abschnitt IV.2.<br />
• Zu den Einwänden gegen mehr Wettbewerb in der Trinkwasserversorgung zählt die<br />
Befürchtung, dass die Anbieter die Netz- <strong>und</strong> Anlagenpflege unter wachsendem Kostensenkungsdruck<br />
vernachlässigen werden <strong>und</strong> die Versorgungssicherheit gefährdet<br />
würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Eigentümer theoretisch einen Anreiz hat,<br />
die Instandhaltung seiner Anlagen nicht zu vernachlässigen, da er sonst Gefahr läuft,<br />
seine Geschäftsgr<strong>und</strong>lage langfristig zu verlieren. Im Fall der Leistungserstellung<br />
durch Unternehmen im kommunalen Eigentum ist es Sache der Kommunalaufsicht,<br />
gegebenenfalls dennoch auftretende Fehlentwicklungen zu unterbinden. Die Anforderungen<br />
an private Wasserversorger sollten in einem B<strong>und</strong>esgesetz festgeschrieben<br />
werden (vgl. Abschn. IV.1). Indem man den Wasserversorgern die Rückstellungsbildung<br />
für die Netz- <strong>und</strong> Anlagenpflege vorschreibt, kann Anreizen, die Instandhaltung<br />
zu vernachlässigen, entgegengewirkt werden.<br />
• Eine einseitige Marktöffnung sollte vermieden werden. Entsprechend muss das B<strong>und</strong>esgesetz<br />
für den privatisierten Wassermarkt vorsehen, dass Wasserversorgungsunternehmen<br />
im kommunalen Eigentum nur dann in Versorgungsgebiete privater Anbieter<br />
eindringen dürfen, wenn das Landesrecht die Gegenseitigkeit verbürgt (Reziprozität).<br />
• Wettbewerbsverzerrungen können sich bei ungleicher Regulierung durch den Landesgesetzgeber<br />
ergeben (z.B. unterschiedliche Wasserentnahmeentgelte). Diese<br />
sind nur dann gerechtfertigt, wenn regional unterschiedliche Anstrengungen erforderlich<br />
sind, um die Ziele etwa im Gewässerschutz zu erreichen (z.B. Unterschiede hinsichtlich<br />
der Ressourcenknappheit bzw. der Umweltkosten der Wasserentnahmen).<br />
• Anbieter können im Wettbewerb gezwungen sein, die Kosten bei den Verbrauchern in<br />
stärkerem Maße verursachergerecht anzulasten. Die langfristigen Grenzkosten der<br />
Bereitstellung von Versorgungsleistungen würden dabei über Gebühren, die durch<br />
Grenzkostenpreise nicht gedeckten Gemeinkosten würden über fixe Beiträge gedeckt.<br />
3 Eine solche Entwicklung, bei der jeder Abnehmer die von ihm verursachten<br />
Kosten selbst trägt, statt dass diese im Wege der Quersubventionierung durch weniger<br />
teuer zu versorgende Abnehmer gedeckt werden, ist ökonomisch vorteilhaft;<br />
durch die Wahl effizienter Tarifstrukturen wird erreicht, dass Verbraucher, welche<br />
3 Die langfristigen Grenzkosten (bzw. inkrementalen Kosten) umfassen die Betriebs- <strong>und</strong> Kapitalkosten der<br />
Versorgung eines zusätzlichen Abnehmers mit Wasser. Diese sind zu unterscheiden von den kurzfristigen<br />
Grenzkosten, die durch die Versorgung des Abnehmers mit einem zusätzlichen Kubikmeter Wasser entstehen.<br />
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