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Optionen, Chancen und Rahmenbedingungen ... - Ecologic Institute

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ner marktbeherrschenden Stellung gegenüber K<strong>und</strong>en schließen können, für die ein<br />

Wechsel des Versorgers nicht in Frage kommt. Bei konsequenter Anwendung geltenden<br />

Rechts wird verhindert, dass Wasserversorger Kosten, die im Wettbewerb nicht<br />

verdient werden könnten, an geb<strong>und</strong>ene K<strong>und</strong>en weiterreichen. Als Vergleichsmaßstab<br />

für die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht dienen nicht mehr allein die Entgelte<br />

<strong>und</strong> Geschäftsbedingungen von Gebietsmonopolisten, sondern auch solche Versorgungsbedingungen,<br />

die sich im Wettbewerb um Endabnehmer ergeben. Der Anbieter<br />

muss die Erhebung ungünstigerer Entgelte bei geb<strong>und</strong>enen K<strong>und</strong>en sachlich rechtfertigen<br />

können. Auf diese Weise wird erreicht, dass nicht nur Großverbraucher von<br />

einer Liberalisierung profitieren. Für eine Kritik an der gegenwärtig praktizierten ökonomischen<br />

Regulierung sowie Reformvorschläge, vgl. Abschnitt IV.2.<br />

• Zu den Einwänden gegen mehr Wettbewerb in der Trinkwasserversorgung zählt die<br />

Befürchtung, dass die Anbieter die Netz- <strong>und</strong> Anlagenpflege unter wachsendem Kostensenkungsdruck<br />

vernachlässigen werden <strong>und</strong> die Versorgungssicherheit gefährdet<br />

würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Eigentümer theoretisch einen Anreiz hat,<br />

die Instandhaltung seiner Anlagen nicht zu vernachlässigen, da er sonst Gefahr läuft,<br />

seine Geschäftsgr<strong>und</strong>lage langfristig zu verlieren. Im Fall der Leistungserstellung<br />

durch Unternehmen im kommunalen Eigentum ist es Sache der Kommunalaufsicht,<br />

gegebenenfalls dennoch auftretende Fehlentwicklungen zu unterbinden. Die Anforderungen<br />

an private Wasserversorger sollten in einem B<strong>und</strong>esgesetz festgeschrieben<br />

werden (vgl. Abschn. IV.1). Indem man den Wasserversorgern die Rückstellungsbildung<br />

für die Netz- <strong>und</strong> Anlagenpflege vorschreibt, kann Anreizen, die Instandhaltung<br />

zu vernachlässigen, entgegengewirkt werden.<br />

• Eine einseitige Marktöffnung sollte vermieden werden. Entsprechend muss das B<strong>und</strong>esgesetz<br />

für den privatisierten Wassermarkt vorsehen, dass Wasserversorgungsunternehmen<br />

im kommunalen Eigentum nur dann in Versorgungsgebiete privater Anbieter<br />

eindringen dürfen, wenn das Landesrecht die Gegenseitigkeit verbürgt (Reziprozität).<br />

• Wettbewerbsverzerrungen können sich bei ungleicher Regulierung durch den Landesgesetzgeber<br />

ergeben (z.B. unterschiedliche Wasserentnahmeentgelte). Diese<br />

sind nur dann gerechtfertigt, wenn regional unterschiedliche Anstrengungen erforderlich<br />

sind, um die Ziele etwa im Gewässerschutz zu erreichen (z.B. Unterschiede hinsichtlich<br />

der Ressourcenknappheit bzw. der Umweltkosten der Wasserentnahmen).<br />

• Anbieter können im Wettbewerb gezwungen sein, die Kosten bei den Verbrauchern in<br />

stärkerem Maße verursachergerecht anzulasten. Die langfristigen Grenzkosten der<br />

Bereitstellung von Versorgungsleistungen würden dabei über Gebühren, die durch<br />

Grenzkostenpreise nicht gedeckten Gemeinkosten würden über fixe Beiträge gedeckt.<br />

3 Eine solche Entwicklung, bei der jeder Abnehmer die von ihm verursachten<br />

Kosten selbst trägt, statt dass diese im Wege der Quersubventionierung durch weniger<br />

teuer zu versorgende Abnehmer gedeckt werden, ist ökonomisch vorteilhaft;<br />

durch die Wahl effizienter Tarifstrukturen wird erreicht, dass Verbraucher, welche<br />

3 Die langfristigen Grenzkosten (bzw. inkrementalen Kosten) umfassen die Betriebs- <strong>und</strong> Kapitalkosten der<br />

Versorgung eines zusätzlichen Abnehmers mit Wasser. Diese sind zu unterscheiden von den kurzfristigen<br />

Grenzkosten, die durch die Versorgung des Abnehmers mit einem zusätzlichen Kubikmeter Wasser entstehen.<br />

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