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Optionen, Chancen und Rahmenbedingungen ... - Ecologic Institute

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GWB a.F.), die sich aus Ausschließlichkeitsregelungen <strong>und</strong> Demarkationsabsprachen ergeben,<br />

sind von den entsprechenden Bestimmungen des Wettbewerbsrechts freigestellt.<br />

Die Verträge unterliegen einer Anmeldepflicht, um Wirkung zu erlangen. Dadurch werden<br />

die Kartellbehörden in die Lage versetzt, ihren Prüfaufgaben nachzukommen <strong>und</strong> bei einem<br />

eventuellen Missbrauch wettbewerbsbeschränkender Verträge Änderungen zu verlangen.<br />

Die Gemeinde kann für das Recht zur Nutzung öffentlicher Wege Konzessionsabgaben<br />

erheben, deren Höhe sich nach den Roheinnahmen des Versorgungsunternehmens bemisst.<br />

Die Höchstsätze für die zwischen Gemeinde <strong>und</strong> Versorgungsunternehmen verhandelbaren<br />

Abgaben betragen für den Verkauf an Wassernutzer mit Standardverträgen<br />

je nach Gemeindegröße zwischen 10 <strong>und</strong> 18 % des Erlöses, bei Großabnehmern mit<br />

Sonderverträgen 1,5 %. Die Einnahmen aus Konzessionsabgaben der Wasserversorgungsunternehmen<br />

beliefen sich 1997 insgesamt auf 237 Mio. DM <strong>und</strong> machten damit nur<br />

3,6 % der Einnahmen der Gemeinden aus Konzessionsabgaben insgesamt aus (BAYER,<br />

1999).<br />

Begründet wurde die wettbewerbsrechtliche Sonderstellung öffentlicher Versorgungsunternehmen<br />

(Strom, Gas, Wasser) ursprünglich mit den hohen Kosten fester Leitungswege<br />

sowie der begrenzten Speicherfähigkeit von Strom, Gas <strong>und</strong> Wasser. Mittlerweile wurde<br />

der Schutz der Gebietsmonopole für die Versorgung mit Strom <strong>und</strong> Gas aufgegeben <strong>und</strong><br />

der Wettbewerb zwischen den Versorgern ermöglicht. Bei entsprechenden Überlegungen<br />

zur Wirksamkeit der Liberalisierung des Wassermarktes ist dagegen zu beachten, dass<br />

die starke Rechtsstellung der Städte <strong>und</strong> Gemeinden nicht allein auf ihrer Rolle als Straßenbaulastträger<br />

<strong>und</strong> Straßeneigentümer beruht. Vielmehr erstreckt sich der Verantwortungsbereich<br />

der Gemeinden nach Artikel 28 Abs. 2 GG auf die Versorgung der Bevölkerung<br />

mit Trinkwasser selbst, weil dieser Aufgabenbereich herkömmlich den „Angelegenheiten<br />

der örtlichen Gemeinschaft“ zugerechnet wird, die sie im Rahmen der Gesetze in<br />

eigener Verantwortung regeln (Abschn. I.2.2.2).<br />

Entsprechend dürfen der Anwendungsbereich <strong>und</strong> die wettbewerbsbehindernde Wirkung<br />

von § 103 GWB a.F. nicht überschätzt werden:<br />

- die Vorschrift entfaltet bei Regie- <strong>und</strong> Eigenbetrieben keine Wirkung, sondern betrifft<br />

nur Wasserversorgungsunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit,<br />

- sie lässt Ausschließlichkeitsbindungen zu, schreibt sie aber niemals vor,<br />

- die Vorschriften der §§ 19 ff. GWG n.F. über das Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung<br />

einer marktbeherrschenden Stellung bleiben voll anwendbar,<br />

- die Weigerung des Netzbetreibers, Stich- oder Durchleitungen zu Abnehmergruppen<br />

zuzulassen, kann nach § 19 Abs. 4 GWB n.F. überw<strong>und</strong>en werden,<br />

- soweit die kommunale Daseinsvorsorge reicht, laufen die Ausschließlichkeitsregelungen<br />

des § 103 GWB a.F. praktisch leer, weil die kommunalrechtlichen Sonderregelungen<br />

zum Schutz der kommunalen Eigenversorgung oder kommunal bestimmter<br />

Fremdversorgung ihre volle Wirkung behalten.<br />

Die praktische Bedeutung von Demarkations- <strong>und</strong> ausschließlichen Konzessionsverträgen<br />

in der Wasserversorgung ist entsprechend vergleichsweise gering. Die Behinderung von<br />

Wettbewerbern beim Marktzutritt kann im allgemeinen über Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungs-<br />

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