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Optionen, Chancen und Rahmenbedingungen ... - Ecologic Institute

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- die Festschreibung von Qualitätsstandards in Verbindung mit einem Bonus-Malus-<br />

System,<br />

- die Bestellung eines Gutachters, der den Verkehrswert der Anlagen am Ende der<br />

Vertragslaufzeit feststellt (sog. entgeltliche Endschaftsklausel), sowie<br />

- die Beteiligung des Altkonzessionärs an den Erlösen der Neuausschreibung<br />

(EWERS <strong>und</strong> TEGNER, 2000).<br />

• Für den Umgang mit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbaren Änderungen<br />

der <strong>Rahmenbedingungen</strong> sollten möglichst klare Regelungen für die Konsensfindung<br />

festgeschrieben werden.<br />

• Für den Fall der Schlechterfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung durch den<br />

Privaten muss sich die Gemeinde ausreichende Kontroll- <strong>und</strong> Sanktionsmöglichkeiten<br />

sichern. Über eine Heimfallklausel kann sie sicherstellen, dass die Anlagen im Konkursfall<br />

an sie zurückfallen.<br />

• Die Gebietskörperschaften sollten sich bei der Vertragsgestaltung durch kommunale<br />

Verbände sowie private Beratungsunternehmen unterstützen lassen (z.B. Musterverträge).<br />

Auf diese Weise stellen sie sich mit ihren privaten Vertragspartnern gleich, die<br />

in der Regel über umfassende Erfahrungen mit dem Abschluss solcher Verträge verfügen<br />

<strong>und</strong> sich für die Vertragsgestaltung ebenfalls die professionelle Hilfe durch<br />

Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater <strong>und</strong> Anwälte sichern (vgl. Frankreich,<br />

Abschn. I.3.2).<br />

Darüber hinaus sollten die unter Umständen bestehenden landesgesetzlichen Eingriffsbefugnisse<br />

zum Schutz der Gemeinden vor Versorgungsausfällen erweitert <strong>und</strong> die Vorschriften<br />

der Landeswassergesetze über die Wasserversorgung ergänzt werden. Dies gilt<br />

auch insofern, als die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg<br />

kaum geeignet ist, eine nicht mehr funktionierende Wasserversorgung rechtzeitig zu sanieren<br />

oder durch eine andere zu ersetzen. Wichtig ist vor allem, dass Fehlentwicklungen<br />

<strong>und</strong> Störfälle frühzeitig bekannt werden, damit rechtzeitig Gegenmaßnahmen ergriffen<br />

werden können. Auch für die Regelung der Zugriffsmöglichkeiten von Städten <strong>und</strong> Gemeinden<br />

auf die Versorgungsanlagen während <strong>und</strong> nach Ablauf der Konzessionsfrist ist<br />

eine landesrechtliche Regelung der Ausübung konzessionsvertraglicher Vorbehalte<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich vorzuziehen.<br />

4. Zur Vereinbarkeit von Wettbewerb im Markt <strong>und</strong> Wettbewerb<br />

um den Markt<br />

Eine Entscheidung für eine der beiden Wettbewerbsformen (Wettbewerb im Markt oder<br />

Wettbewerb um den Markt) erscheint vor dem Hintergr<strong>und</strong> des bestehenden Rechtsrahmens<br />

nicht erforderlich. Vielmehr ist denkbar, dass sich Städte <strong>und</strong> Gemeinden für<br />

unterschiedliche Lösungswege entscheiden. Der deutsche Wassermarkt ist bereits heute<br />

durch den Wettbewerb unterschiedlicher Systeme gekennzeichnet. Allerdings stellt sich<br />

die Frage, ob eine mögliche Streichung von § 103 GWB a.F. mit der Ausschreibung der<br />

Wasserversorgung vereinbar ist.<br />

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