Optionen, Chancen und Rahmenbedingungen ... - Ecologic Institute
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- die Festschreibung von Qualitätsstandards in Verbindung mit einem Bonus-Malus-<br />
System,<br />
- die Bestellung eines Gutachters, der den Verkehrswert der Anlagen am Ende der<br />
Vertragslaufzeit feststellt (sog. entgeltliche Endschaftsklausel), sowie<br />
- die Beteiligung des Altkonzessionärs an den Erlösen der Neuausschreibung<br />
(EWERS <strong>und</strong> TEGNER, 2000).<br />
• Für den Umgang mit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbaren Änderungen<br />
der <strong>Rahmenbedingungen</strong> sollten möglichst klare Regelungen für die Konsensfindung<br />
festgeschrieben werden.<br />
• Für den Fall der Schlechterfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung durch den<br />
Privaten muss sich die Gemeinde ausreichende Kontroll- <strong>und</strong> Sanktionsmöglichkeiten<br />
sichern. Über eine Heimfallklausel kann sie sicherstellen, dass die Anlagen im Konkursfall<br />
an sie zurückfallen.<br />
• Die Gebietskörperschaften sollten sich bei der Vertragsgestaltung durch kommunale<br />
Verbände sowie private Beratungsunternehmen unterstützen lassen (z.B. Musterverträge).<br />
Auf diese Weise stellen sie sich mit ihren privaten Vertragspartnern gleich, die<br />
in der Regel über umfassende Erfahrungen mit dem Abschluss solcher Verträge verfügen<br />
<strong>und</strong> sich für die Vertragsgestaltung ebenfalls die professionelle Hilfe durch<br />
Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater <strong>und</strong> Anwälte sichern (vgl. Frankreich,<br />
Abschn. I.3.2).<br />
Darüber hinaus sollten die unter Umständen bestehenden landesgesetzlichen Eingriffsbefugnisse<br />
zum Schutz der Gemeinden vor Versorgungsausfällen erweitert <strong>und</strong> die Vorschriften<br />
der Landeswassergesetze über die Wasserversorgung ergänzt werden. Dies gilt<br />
auch insofern, als die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg<br />
kaum geeignet ist, eine nicht mehr funktionierende Wasserversorgung rechtzeitig zu sanieren<br />
oder durch eine andere zu ersetzen. Wichtig ist vor allem, dass Fehlentwicklungen<br />
<strong>und</strong> Störfälle frühzeitig bekannt werden, damit rechtzeitig Gegenmaßnahmen ergriffen<br />
werden können. Auch für die Regelung der Zugriffsmöglichkeiten von Städten <strong>und</strong> Gemeinden<br />
auf die Versorgungsanlagen während <strong>und</strong> nach Ablauf der Konzessionsfrist ist<br />
eine landesrechtliche Regelung der Ausübung konzessionsvertraglicher Vorbehalte<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich vorzuziehen.<br />
4. Zur Vereinbarkeit von Wettbewerb im Markt <strong>und</strong> Wettbewerb<br />
um den Markt<br />
Eine Entscheidung für eine der beiden Wettbewerbsformen (Wettbewerb im Markt oder<br />
Wettbewerb um den Markt) erscheint vor dem Hintergr<strong>und</strong> des bestehenden Rechtsrahmens<br />
nicht erforderlich. Vielmehr ist denkbar, dass sich Städte <strong>und</strong> Gemeinden für<br />
unterschiedliche Lösungswege entscheiden. Der deutsche Wassermarkt ist bereits heute<br />
durch den Wettbewerb unterschiedlicher Systeme gekennzeichnet. Allerdings stellt sich<br />
die Frage, ob eine mögliche Streichung von § 103 GWB a.F. mit der Ausschreibung der<br />
Wasserversorgung vereinbar ist.<br />
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