Optionen, Chancen und Rahmenbedingungen ... - Ecologic Institute
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III. Szenarien<br />
1. Mögliche Maßnahmen für mehr Wettbewerb in der Trinkwasserversorgung:<br />
Szenarienbildung<br />
Die möglichen Folgen einer stärkeren Marktöffnung sollen im folgenden anhand von zwei<br />
Szenarien diskutiert werden. Während Szenario 1 solche Maßnahmen umfasst, die geeignet<br />
sind, den Wettbewerb im Markt zu erhöhen, beinhaltet Szenario 2 Maßnahmen, die<br />
den Wettbewerb um den Markt verstärken. Weitere Maßnahmen, die unter Umständen<br />
geeignet sind, die Effizienz der Wasserversorgung zu verbessern, werden in Abschnitt IV<br />
behandelt.<br />
1.1 Szenario 1: Wettbewerb im Markt<br />
Wettbewerb im Markt wird unter dem gegenwärtigen Ordnungsrahmen zum einen durch<br />
ausschließliche Konzessionsverträge <strong>und</strong> Demarkationsabsprachen, zum anderen durch<br />
Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwänge behindert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der<br />
Verzicht auf Demarkations- <strong>und</strong> ausschließliche Konzessionsverträge alleine so lange<br />
wirkungslos bleibt, wie Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwänge greifen, da der Verbraucher<br />
sein Wasser weiterhin von dem Gebietsmonopolisten beziehen muss. Umgekehrt führt die<br />
Befreiung vom Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwang alleine dazu, dass die Verbraucher<br />
zwar auf die Eigenversorgung umsteigen können, das Wasser aber nicht von einem anderen<br />
als dem Gebietsmonopolisten über Leitungen beziehen können. Szenario 1 umfasst<br />
entsprechend alle Maßnahmen, die dazu führen, dass die wettbewerbssperrende Wirkung<br />
der oben angeführten Regelungen aufgehoben wird:<br />
Szenario 1: Wettbewerb im Markt<br />
Zu den Maßnahmen, die Wettbewerb im Markt verstärken zählen<br />
(1) der Wegfall ausschließlicher Konzessionsverträge <strong>und</strong><br />
Demarkationsabsprachen durch:<br />
(a) Aufhebung des kartellrechtlichen Ausnahmebereichs für die Trinkwasserversorgung<br />
(Streichung von § 103 GWB a.F.)<br />
Mit der Streichung von § 103 GWB a.F. entfällt für die Gemeinden die kartellrechtliche<br />
Möglichkeit, ausschließliche Konzessionsverträge zu schließen<br />
oder Demarkationsabsprachen zu treffen.<br />
(b) oder Verzicht der Kommunen auf ausschließliche Konzessionsverträge <strong>und</strong><br />
Demarkationsabsprachen unter dem geltenden Rechtsrahmen<br />
Die Gemeinden können auch dann auf ausschließliche Konzessionsverträge<br />
<strong>und</strong> Demarkationsabsprachen verzichten, wenn § 103 GWB a.F. erhalten<br />
bleibt.<br />
(2) in Verbindung mit dem Wegfall des Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwangs<br />
durch:<br />
(a) Vollprivatisierung <strong>und</strong> damit den Wegfall des Rechts der Gemeinden, An-<br />
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