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Optionen, Chancen und Rahmenbedingungen ... - Ecologic Institute

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III. Szenarien<br />

1. Mögliche Maßnahmen für mehr Wettbewerb in der Trinkwasserversorgung:<br />

Szenarienbildung<br />

Die möglichen Folgen einer stärkeren Marktöffnung sollen im folgenden anhand von zwei<br />

Szenarien diskutiert werden. Während Szenario 1 solche Maßnahmen umfasst, die geeignet<br />

sind, den Wettbewerb im Markt zu erhöhen, beinhaltet Szenario 2 Maßnahmen, die<br />

den Wettbewerb um den Markt verstärken. Weitere Maßnahmen, die unter Umständen<br />

geeignet sind, die Effizienz der Wasserversorgung zu verbessern, werden in Abschnitt IV<br />

behandelt.<br />

1.1 Szenario 1: Wettbewerb im Markt<br />

Wettbewerb im Markt wird unter dem gegenwärtigen Ordnungsrahmen zum einen durch<br />

ausschließliche Konzessionsverträge <strong>und</strong> Demarkationsabsprachen, zum anderen durch<br />

Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwänge behindert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der<br />

Verzicht auf Demarkations- <strong>und</strong> ausschließliche Konzessionsverträge alleine so lange<br />

wirkungslos bleibt, wie Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwänge greifen, da der Verbraucher<br />

sein Wasser weiterhin von dem Gebietsmonopolisten beziehen muss. Umgekehrt führt die<br />

Befreiung vom Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwang alleine dazu, dass die Verbraucher<br />

zwar auf die Eigenversorgung umsteigen können, das Wasser aber nicht von einem anderen<br />

als dem Gebietsmonopolisten über Leitungen beziehen können. Szenario 1 umfasst<br />

entsprechend alle Maßnahmen, die dazu führen, dass die wettbewerbssperrende Wirkung<br />

der oben angeführten Regelungen aufgehoben wird:<br />

Szenario 1: Wettbewerb im Markt<br />

Zu den Maßnahmen, die Wettbewerb im Markt verstärken zählen<br />

(1) der Wegfall ausschließlicher Konzessionsverträge <strong>und</strong><br />

Demarkationsabsprachen durch:<br />

(a) Aufhebung des kartellrechtlichen Ausnahmebereichs für die Trinkwasserversorgung<br />

(Streichung von § 103 GWB a.F.)<br />

Mit der Streichung von § 103 GWB a.F. entfällt für die Gemeinden die kartellrechtliche<br />

Möglichkeit, ausschließliche Konzessionsverträge zu schließen<br />

oder Demarkationsabsprachen zu treffen.<br />

(b) oder Verzicht der Kommunen auf ausschließliche Konzessionsverträge <strong>und</strong><br />

Demarkationsabsprachen unter dem geltenden Rechtsrahmen<br />

Die Gemeinden können auch dann auf ausschließliche Konzessionsverträge<br />

<strong>und</strong> Demarkationsabsprachen verzichten, wenn § 103 GWB a.F. erhalten<br />

bleibt.<br />

(2) in Verbindung mit dem Wegfall des Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwangs<br />

durch:<br />

(a) Vollprivatisierung <strong>und</strong> damit den Wegfall des Rechts der Gemeinden, An-<br />

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