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Optionen, Chancen und Rahmenbedingungen ... - Ecologic Institute

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zen (§ 19 Abs. 1 WHG). Die mit der Schutzgebietsausweisung einhergehenden Verbote<br />

oder Nutzungsbeschränkungen bedeuten für die Gemeinden in vielen Fällen eine deutliche<br />

Begrenzung ihrer wirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten (z.B. Verzicht auf Gewerbesteuereinnahmen).<br />

Die Eigentümer <strong>und</strong> Nutzungsberechtigten von Gr<strong>und</strong>stücken<br />

müssen die mit der Schutzgebietsausweisung verb<strong>und</strong>enen Auflagen gr<strong>und</strong>sätzlich entschädigungslos<br />

dulden. Eine Sonderstellung räumt der Gesetzgeber allein der Land- <strong>und</strong><br />

Forstwirtschaft ein. So sind wirtschaftliche Nachteile, die durch eine Einschränkung der<br />

ordnungsgemäßen land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Nutzung eines Gr<strong>und</strong>stücks verursacht<br />

sind, in Wasserschutzgebieten ausgleichspflichtig. Wasserversorgungsunternehmen übernehmen<br />

regelmäßig selbst gewässerschutzbezogene Aufgaben (u.a. Kooperationsverträge<br />

mit der Landwirtschaft, Flächenkauf <strong>und</strong> -stilllegung, Uferschutzmaßnahmen, Reinigung<br />

von Seen, Installation <strong>und</strong> Betrieb von Messnetzen zur Kontrolle der Gewässergüte).<br />

Die Wasserbehörden müssen im Rahmen der Bewirtschaftung der Gewässer nach § 1a<br />

Absatz 1 WHG den künftigen Wasserbedarf <strong>und</strong> die jeweils verfügbaren nutzbaren Wassermengen<br />

abschätzen. Wasserrechtliche Bewilligungen für die öffentliche Wasserversorgung<br />

werden in der Regel auf 30 Jahre erteilt, wobei die auf Antrag zugeteilten Wassermengen<br />

jederzeit ohne Entschädigung reduziert werden können, soweit sie nicht tatsächlich<br />

ausgenutzt werden. Die Vergabe der Wasserentnahmerechte kann mit Auflagen<br />

verknüpft werden (u.a. der Pflicht zur Einhaltung der geltenden hygienischen <strong>und</strong> chemischen<br />

Anforderungen an das Trinkwasser, zur Minimierung von Wasserverbrauch <strong>und</strong> -verlusten,<br />

zum Ausgleich von Beeinträchtigungen, zum Monitoring, zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten,<br />

zur Rückleitung des gebrauchten Wassers). Die Bescheide enthalten<br />

regelmäßig Angaben über Ort, Art, Umfang <strong>und</strong> Zweck der zugelassenen Wassernutzung.<br />

Bei zweckwidriger Verwendung kann eine Bewilligung widerrufen werden. Öffentliche<br />

Wasserversorgungsunternehmen sind einer Reihe von Landeswassergesetzen zufolge<br />

dazu verpflichtet, ortsnahen Vorkommen bei der Wassergewinnung den Vorrang zu geben.<br />

Auf die Fernwasserversorgung dürfen sie nur in Ausnahmefällen, die in den Gesetzen<br />

konkretisiert sind, ausweichen.<br />

Über die Vergabe von Wasserentnahmerechten wird im allgemeinen in der zeitlichen Reihenfolge<br />

ihres Eingangs bei der zuständigen Wasserbehörde entschieden. Im Fall konkurrierender<br />

Nutzungsansprüche wird der öffentlichen Wasserversorgung Vorrang eingeräumt.<br />

Für die (Gr<strong>und</strong>)Wasserentnahme werden in acht von 16 Ländern Abgaben erhoben.<br />

Die Entgelte tragen im wesentlichen ähnliche Züge. Die Höhe der Abgabensätze<br />

zeigt jedoch eine relativ große Bandbreite auf (zwischen 0,03 DM/m 3 in Sachsen <strong>und</strong> 0,60<br />

DM/m 3 in Berlin). Die Einnahmen aus den Wasserentnahmeentgelten stehen den Ländern<br />

zu. Ihre Verwendung ist unterschiedlich geregelt (ROTT <strong>und</strong> MEYER, 1998).<br />

Abgesehen von voraussehbaren Mangelsituationen ist es nach geltendem Recht nicht<br />

Sache der Wasserbehörden, durch die Bewilligungspraxis verbindlich festzuschreiben,<br />

welches Wasserversorgungsunternehmen welche Gebiete versorgen soll oder nicht. Soweit<br />

die Wasserbehörden Versorgungsgebiete in Bewilligungsbescheiden in unzulässiger<br />

Weise festschreiben, können sich die Wasserversorgungsunternehmen dagegen zur<br />

Wehr setzen; solche Beschränkungen werden aber in der Verwaltungspraxis selten<br />

durchgesetzt, so dass der Markt auf diesem Wege bisher nicht spürbar behindert wird.<br />

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