Optionen, Chancen und Rahmenbedingungen ... - Ecologic Institute
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zen (§ 19 Abs. 1 WHG). Die mit der Schutzgebietsausweisung einhergehenden Verbote<br />
oder Nutzungsbeschränkungen bedeuten für die Gemeinden in vielen Fällen eine deutliche<br />
Begrenzung ihrer wirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten (z.B. Verzicht auf Gewerbesteuereinnahmen).<br />
Die Eigentümer <strong>und</strong> Nutzungsberechtigten von Gr<strong>und</strong>stücken<br />
müssen die mit der Schutzgebietsausweisung verb<strong>und</strong>enen Auflagen gr<strong>und</strong>sätzlich entschädigungslos<br />
dulden. Eine Sonderstellung räumt der Gesetzgeber allein der Land- <strong>und</strong><br />
Forstwirtschaft ein. So sind wirtschaftliche Nachteile, die durch eine Einschränkung der<br />
ordnungsgemäßen land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Nutzung eines Gr<strong>und</strong>stücks verursacht<br />
sind, in Wasserschutzgebieten ausgleichspflichtig. Wasserversorgungsunternehmen übernehmen<br />
regelmäßig selbst gewässerschutzbezogene Aufgaben (u.a. Kooperationsverträge<br />
mit der Landwirtschaft, Flächenkauf <strong>und</strong> -stilllegung, Uferschutzmaßnahmen, Reinigung<br />
von Seen, Installation <strong>und</strong> Betrieb von Messnetzen zur Kontrolle der Gewässergüte).<br />
Die Wasserbehörden müssen im Rahmen der Bewirtschaftung der Gewässer nach § 1a<br />
Absatz 1 WHG den künftigen Wasserbedarf <strong>und</strong> die jeweils verfügbaren nutzbaren Wassermengen<br />
abschätzen. Wasserrechtliche Bewilligungen für die öffentliche Wasserversorgung<br />
werden in der Regel auf 30 Jahre erteilt, wobei die auf Antrag zugeteilten Wassermengen<br />
jederzeit ohne Entschädigung reduziert werden können, soweit sie nicht tatsächlich<br />
ausgenutzt werden. Die Vergabe der Wasserentnahmerechte kann mit Auflagen<br />
verknüpft werden (u.a. der Pflicht zur Einhaltung der geltenden hygienischen <strong>und</strong> chemischen<br />
Anforderungen an das Trinkwasser, zur Minimierung von Wasserverbrauch <strong>und</strong> -verlusten,<br />
zum Ausgleich von Beeinträchtigungen, zum Monitoring, zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten,<br />
zur Rückleitung des gebrauchten Wassers). Die Bescheide enthalten<br />
regelmäßig Angaben über Ort, Art, Umfang <strong>und</strong> Zweck der zugelassenen Wassernutzung.<br />
Bei zweckwidriger Verwendung kann eine Bewilligung widerrufen werden. Öffentliche<br />
Wasserversorgungsunternehmen sind einer Reihe von Landeswassergesetzen zufolge<br />
dazu verpflichtet, ortsnahen Vorkommen bei der Wassergewinnung den Vorrang zu geben.<br />
Auf die Fernwasserversorgung dürfen sie nur in Ausnahmefällen, die in den Gesetzen<br />
konkretisiert sind, ausweichen.<br />
Über die Vergabe von Wasserentnahmerechten wird im allgemeinen in der zeitlichen Reihenfolge<br />
ihres Eingangs bei der zuständigen Wasserbehörde entschieden. Im Fall konkurrierender<br />
Nutzungsansprüche wird der öffentlichen Wasserversorgung Vorrang eingeräumt.<br />
Für die (Gr<strong>und</strong>)Wasserentnahme werden in acht von 16 Ländern Abgaben erhoben.<br />
Die Entgelte tragen im wesentlichen ähnliche Züge. Die Höhe der Abgabensätze<br />
zeigt jedoch eine relativ große Bandbreite auf (zwischen 0,03 DM/m 3 in Sachsen <strong>und</strong> 0,60<br />
DM/m 3 in Berlin). Die Einnahmen aus den Wasserentnahmeentgelten stehen den Ländern<br />
zu. Ihre Verwendung ist unterschiedlich geregelt (ROTT <strong>und</strong> MEYER, 1998).<br />
Abgesehen von voraussehbaren Mangelsituationen ist es nach geltendem Recht nicht<br />
Sache der Wasserbehörden, durch die Bewilligungspraxis verbindlich festzuschreiben,<br />
welches Wasserversorgungsunternehmen welche Gebiete versorgen soll oder nicht. Soweit<br />
die Wasserbehörden Versorgungsgebiete in Bewilligungsbescheiden in unzulässiger<br />
Weise festschreiben, können sich die Wasserversorgungsunternehmen dagegen zur<br />
Wehr setzen; solche Beschränkungen werden aber in der Verwaltungspraxis selten<br />
durchgesetzt, so dass der Markt auf diesem Wege bisher nicht spürbar behindert wird.<br />
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