Optionen, Chancen und Rahmenbedingungen ... - Ecologic Institute
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lich-rechtlich ausgestaltet <strong>und</strong> Gebühren <strong>und</strong> Beiträge nach den Kommunalabgabengesetzen<br />
der Länder (KAG) erhebt oder ob sie das Benutzungsverhältnis privatrechtlich<br />
ausgestaltet <strong>und</strong> zivilrechtliche Entgelte fordert (DAIBER, 1996).<br />
Die Wasserpreise werden in der Regel von den Wasserversorgungsunternehmen unter Beachtung<br />
der Gr<strong>und</strong>sätze des Gebührenrechts (Kostendeckung, Gleichbehandlung, Äquivalenz)<br />
festgelegt <strong>und</strong> von Gemeindevertretern genehmigt. Während die öffentlich-rechtlich<br />
ausgestalteten Wasserpreise der Kommunalaufsicht der Länder unterstellt sind, unterliegen<br />
die privatrechtlichen Entgelte der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht nach § 103 Abs. 5<br />
GWB a.F. (DAIBER, 1996). Dies gilt auch dann, wenn kein Konzessions- oder Demarkationsvertrag<br />
geschlossen wurde. Bei der Missbrauchskontrolle durch die Kartellbehörden<br />
werden die Entgelte vergleichbarer Unternehmen in unterschiedlichen Versorgungsgebieten<br />
einander gegenübergestellt. Zu den Merkmalen, die als Begründung für Preisunterschiede<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich zugelassen werden, zählen vor allem hydrogeologische <strong>und</strong> geographische<br />
Besonderheiten der Versorgungsgebiete. Sofern es dem Versorgungsunternehmen nicht<br />
gelingt, überzeugend darzulegen, dass die Erhebung eines ungünstigeren Entgeltes unausweichlich<br />
ist, kann die Kartellbehörde einen Preisabschlag verlangen. Ein Anspruch der<br />
Unternehmen auf Kostenerstattung ist insofern nicht gegeben, als die Aufgabe der Kartellbehörde<br />
gerade darin besteht, zu verhindern, dass die durch das Kartellrecht geschützten<br />
Gebietsmonopolisten Entgelte erheben, die im Wettbewerb nicht erzielbar wären<br />
(DAIBER, 1998).<br />
Gegen öffentlich-rechtliche Gebührenbescheide können die Verbraucher Einspruch bei<br />
den Verwaltungsgerichten einlegen. Über Klagen gegen privatrechtliche Entgelte wird im<br />
Rahmen zivilrechtlicher Verfahren entschieden.<br />
2.2.5 Regulierung der Trinkwassergüte<br />
Die Trinkwasserverordnung setzt den Rahmen für die mikrobiologische, chemische <strong>und</strong><br />
sonstige Qualität des Trinkwassers. Die Trinkwasserverordnung wurde am 21.5.2001 novelliert.<br />
Sie enthält allgemeine Anforderungen (ohne Zahlenwerte), wie insbesondere das<br />
Minimierungsgebot, wonach Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser<br />
verunreinigen oder die Beschaffenheit des Trinkwassers nachteilig beeinflussen können,<br />
so niedrig gehalten werden sollen, wie dies nach dem Stand der Technik mit vertretbarem<br />
Aufwand unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls möglich ist. Die<br />
Abwägung ist Sache der Ges<strong>und</strong>heitsämter. Ferner werden für ca. 50 mikrobiologische,<br />
chemische <strong>und</strong> physikalische Parameter Grenzwerte oder Richtwerte angegeben. Die Abgabe<br />
von Wasser, das diesen Anforderungen nicht entspricht, ist zum Teil strafbar, zum<br />
Teil wird sie als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Das Trinkwasser muss im besonderen frei<br />
von Krankheitserregern, genusstauglich <strong>und</strong> rein sein. Diese Erfordernisse gelten als erfüllt,<br />
wenn bei der Gewinnung, der Aufbereitung <strong>und</strong> der Verteilung die allgemein anerkannten<br />
Regeln der Technik eingehalten werden <strong>und</strong> das Wasser den Anforderungen der<br />
Trinkwasserverordnung entspricht. Die Regeln der Technik werden in diesem Bereich von<br />
DIN <strong>und</strong> DVGW, sowie vermehrt von CEN <strong>und</strong> ISO vorgegeben. Hervorzuheben ist an<br />
dieser Stelle die DIN 2000. Sie enthält die allgemein anerkannten Regeln der Technik für<br />
Anforderungen an Trinkwasser sowie Planung, Bau, Betrieb <strong>und</strong> Instandhaltung der Versorgungsanlagen.<br />
Die Aufsicht über die Beschaffenheit des Trinkwassers sowie der Was-<br />
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