07.05.2013 Aufrufe

Optionen, Chancen und Rahmenbedingungen ... - Ecologic Institute

Optionen, Chancen und Rahmenbedingungen ... - Ecologic Institute

Optionen, Chancen und Rahmenbedingungen ... - Ecologic Institute

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Eine Entscheidung für eine der Wettbewerbsformen (Wettbewerb im Markt oder Wettbewerb<br />

um den Markt) erscheint vor dem Hintergr<strong>und</strong> des bestehenden Rechtsrahmens<br />

nicht erforderlich. Vielmehr ist denkbar, dass sich Städte <strong>und</strong> Gemeinden für unterschiedliche<br />

Lösungswege entscheiden (kommunale Leistungserstellung, Übertragung auf einen<br />

privaten Dritten, Verzicht auf maßgebliches Bestimmungsrecht durch Teil- oder Vollprivatisierung).<br />

Der deutsche Wassermarkt ist bereits heute durch den Wettbewerb unterschiedlicher<br />

Systeme gekennzeichnet. Dabei wäre eine Streichung von § 103 GWB a.F.<br />

mit der Ausschreibung der Wasserversorgung wohl durchaus vereinbar. Die Möglichkeit<br />

der Gemeinden, Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwänge zugunsten eines privaten Dritten zu<br />

verhängen, bleibt von der Aufhebung des kartellrechtlichen Ausnahmebereichs unberührt,<br />

soweit die Kommune während der Vertragslaufzeit entscheidenden Einfluss auf die Einrichtung<br />

behält. Sofern für den Versorger die Gefahr besteht, im Rahmen der Liberalisierungsklausel<br />

der AVBWasserV einzelne Verbraucher zu verlieren, müsste ein privater Anbieter<br />

in der Lage sein, die sich daraus ergebenden Risiken zu kalkulieren <strong>und</strong> in sein Angebot<br />

einzubeziehen. Gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass Wasserversorgungsunternehmen<br />

im kommunalen Eigentum nur dann in Versorgungsgebiete privater Anbieter<br />

eindringen dürfen, wenn das Landesrecht die Gegenseitigkeit verbürgt (Reziprozität).<br />

Außerdem sollten die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um in gut begründeten<br />

Ausnahmefällen (Erhalt der Systemstabilität) Wettbewerbsbeschränkungen zuzulassen.<br />

Schließlich sollten eine Reihe von Maßnahmen - unabhängig von einer stärkeren Öffnung<br />

des Wassermarktes für den Wettbewerb - ergriffen werden. Hierzu zählen:<br />

• Die Schaffung eines Ordnungsrahmens für die Wasserversorgung durch Unternehmen,<br />

die sich teilweise oder vollständig im privaten Eigentum befinden <strong>und</strong> sich dem<br />

Zugriff der Städte <strong>und</strong> Gemeinden entziehen, durch den B<strong>und</strong>esgesetzgeber („Angebotsgesetzgebung“).<br />

Es ist davon auszugehen, dass die mit einer entsprechenden<br />

Regelung geschaffene Rechtssicherheit die Entscheidung der Kommunen für eine<br />

materielle Privatisierung begünstigt. Ordnungspolitisch problematisch ist in diesem<br />

Zusammenhang der Trend zu sogenannten gemischtwirtschaftlichen Unternehmen.<br />

Hierbei verbindet sich das Interesse privater Anteilseigner an Monopolrenten mit effizienzmindernden<br />

Organisations- <strong>und</strong> Entlohnungsformen öffentlicher Unternehmen<br />

<strong>und</strong> dem Wunsch des öffentlichen Anteilseigners, mit dem Unternehmen nicht-erwerbswirtschaftliche<br />

Ziele durchzusetzen. Bei Unternehmen, die über eine Monopolstellung<br />

verfügen, muss davon ausgegangen werden, dass dieser Interessenkonflikt<br />

zu Lasten der Verbraucher gelöst wird.<br />

• Der Übergang zu einer wettbewerbsorientierten Preisobergrenzenregulierung (yardstick<br />

competition). Dabei wird eine Preisobergrenze unter Berücksichtigung der Kostensenkungspotenziale<br />

in der Branche festgesetzt. Kostenrelevanten Unterschieden in den<br />

Versorgungsbedingungen wird durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen. Ein<br />

Anreiz zur Kostensenkung ergibt sich bei den Unternehmen daraus, dass sie die Differenz<br />

zwischen Kosten <strong>und</strong> Preisobergrenze als Gewinn für sich verbuchen können.<br />

• Unter Umständen eine Lockerung des kommunalwirtschaftlichen Örtlichkeitsprinzips.<br />

Bei der konkreten Ausgestaltung ist den berechtigten Vorbehalten gegen eine solche<br />

Maßnahme Rechnung zu tragen (z.B. Stärkung der Kommunalaufsicht).<br />

5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!