Optionen, Chancen und Rahmenbedingungen ... - Ecologic Institute
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Eine Entscheidung für eine der Wettbewerbsformen (Wettbewerb im Markt oder Wettbewerb<br />
um den Markt) erscheint vor dem Hintergr<strong>und</strong> des bestehenden Rechtsrahmens<br />
nicht erforderlich. Vielmehr ist denkbar, dass sich Städte <strong>und</strong> Gemeinden für unterschiedliche<br />
Lösungswege entscheiden (kommunale Leistungserstellung, Übertragung auf einen<br />
privaten Dritten, Verzicht auf maßgebliches Bestimmungsrecht durch Teil- oder Vollprivatisierung).<br />
Der deutsche Wassermarkt ist bereits heute durch den Wettbewerb unterschiedlicher<br />
Systeme gekennzeichnet. Dabei wäre eine Streichung von § 103 GWB a.F.<br />
mit der Ausschreibung der Wasserversorgung wohl durchaus vereinbar. Die Möglichkeit<br />
der Gemeinden, Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwänge zugunsten eines privaten Dritten zu<br />
verhängen, bleibt von der Aufhebung des kartellrechtlichen Ausnahmebereichs unberührt,<br />
soweit die Kommune während der Vertragslaufzeit entscheidenden Einfluss auf die Einrichtung<br />
behält. Sofern für den Versorger die Gefahr besteht, im Rahmen der Liberalisierungsklausel<br />
der AVBWasserV einzelne Verbraucher zu verlieren, müsste ein privater Anbieter<br />
in der Lage sein, die sich daraus ergebenden Risiken zu kalkulieren <strong>und</strong> in sein Angebot<br />
einzubeziehen. Gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass Wasserversorgungsunternehmen<br />
im kommunalen Eigentum nur dann in Versorgungsgebiete privater Anbieter<br />
eindringen dürfen, wenn das Landesrecht die Gegenseitigkeit verbürgt (Reziprozität).<br />
Außerdem sollten die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um in gut begründeten<br />
Ausnahmefällen (Erhalt der Systemstabilität) Wettbewerbsbeschränkungen zuzulassen.<br />
Schließlich sollten eine Reihe von Maßnahmen - unabhängig von einer stärkeren Öffnung<br />
des Wassermarktes für den Wettbewerb - ergriffen werden. Hierzu zählen:<br />
• Die Schaffung eines Ordnungsrahmens für die Wasserversorgung durch Unternehmen,<br />
die sich teilweise oder vollständig im privaten Eigentum befinden <strong>und</strong> sich dem<br />
Zugriff der Städte <strong>und</strong> Gemeinden entziehen, durch den B<strong>und</strong>esgesetzgeber („Angebotsgesetzgebung“).<br />
Es ist davon auszugehen, dass die mit einer entsprechenden<br />
Regelung geschaffene Rechtssicherheit die Entscheidung der Kommunen für eine<br />
materielle Privatisierung begünstigt. Ordnungspolitisch problematisch ist in diesem<br />
Zusammenhang der Trend zu sogenannten gemischtwirtschaftlichen Unternehmen.<br />
Hierbei verbindet sich das Interesse privater Anteilseigner an Monopolrenten mit effizienzmindernden<br />
Organisations- <strong>und</strong> Entlohnungsformen öffentlicher Unternehmen<br />
<strong>und</strong> dem Wunsch des öffentlichen Anteilseigners, mit dem Unternehmen nicht-erwerbswirtschaftliche<br />
Ziele durchzusetzen. Bei Unternehmen, die über eine Monopolstellung<br />
verfügen, muss davon ausgegangen werden, dass dieser Interessenkonflikt<br />
zu Lasten der Verbraucher gelöst wird.<br />
• Der Übergang zu einer wettbewerbsorientierten Preisobergrenzenregulierung (yardstick<br />
competition). Dabei wird eine Preisobergrenze unter Berücksichtigung der Kostensenkungspotenziale<br />
in der Branche festgesetzt. Kostenrelevanten Unterschieden in den<br />
Versorgungsbedingungen wird durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen. Ein<br />
Anreiz zur Kostensenkung ergibt sich bei den Unternehmen daraus, dass sie die Differenz<br />
zwischen Kosten <strong>und</strong> Preisobergrenze als Gewinn für sich verbuchen können.<br />
• Unter Umständen eine Lockerung des kommunalwirtschaftlichen Örtlichkeitsprinzips.<br />
Bei der konkreten Ausgestaltung ist den berechtigten Vorbehalten gegen eine solche<br />
Maßnahme Rechnung zu tragen (z.B. Stärkung der Kommunalaufsicht).<br />
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