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Optionen, Chancen und Rahmenbedingungen ... - Ecologic Institute

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5. Steuerliche <strong>und</strong> rechtliche Gleichbehandlung von Wasserversorgung<br />

<strong>und</strong> Abwasserentsorgung<br />

Kostensenkungspotenziale in der Trinkwasserversorgung können unter Umständen durch<br />

die steuerliche Gleichbehandlung von Wasserversorgungs- <strong>und</strong> Abwasserentsorgungsunternehmen<br />

erschlossen werden. Während die Trinkwasserversorgung eine steuerpflichtige<br />

Tätigkeit darstellt, sind öffentlich-rechtliche Abwasserentsorgungsunternehmen von<br />

der Ertrags-, der Vermögens- <strong>und</strong> der Umsatzsteuer befreit. Mit der Aufhebung der steuerlichen<br />

Ungleichbehandlung der Abwasserentsorgung würde ein Hemmnis bei der Zusammenfassung<br />

von Wasserversorgung <strong>und</strong> Abwasserentsorgung beseitigt. Aus dem Unternehmensverb<strong>und</strong><br />

resultierende Kostenvorteile könnten realisiert werden. Hierzu zählen<br />

auch Vorteile, die sich – in Anhängigkeit von den regionalen Versorgungs- <strong>und</strong> Entsorgungsbedingungen<br />

- aus der Schließung von Wasserkreisläufen ergeben können. Gleichzeitig<br />

würde damit ein mögliches Privatisierungshemmnis in der Abwasserentsorgung beseitigt.<br />

Ein weiterer wichtiger Schritt bei der Ausnutzung eventueller Verb<strong>und</strong>vorteile von Wasserversorgung<br />

<strong>und</strong> Abwasserentsorgung könnte die rechtliche Gleichstellung dieser Leistungen<br />

sein. Im Gegensatz zur Wasserversorgung stuft der Gesetzgeber die Abwasserentsorgung<br />

nicht als wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Daseinsvorsorge, sondern als<br />

hoheitliche Aufgabe ein. § 18 a Abs. 2 a WHG erlaubt es den Ländern allerdings, den<br />

Städten <strong>und</strong> Gemeinden in ihren Landeswassergesetzen die Möglichkeit einzuräumen,<br />

die Abwasserentsorgungspflicht auf private Dritte zu übertragen. Einen vollständigen<br />

Rückzug der Gemeinden aus der Entsorgungspflicht durch Vollprivatisierung, wie er in der<br />

Wasserversorgung rechtlich zulässig ist, schließt § 18 a Abs. 2 a WHG in seiner gegenwärtigen<br />

Fassung jedoch aus. Von der gesetzlichen Ermächtigung zur Übertragung der<br />

Abwasserbeseitigungspflicht auf private Dritte haben bislang die B<strong>und</strong>esländer Baden-<br />

Württemberg <strong>und</strong> Sachsen Gebrauch gemacht. Die entsprechenden Verordnungen, die<br />

die Pflichtenübertragung regeln, liegen in beiden Ländern bislang im Entwurf vor. In anderen<br />

B<strong>und</strong>esländern hat man die Privatisierung zunächst zurückgestellt oder auch bereits<br />

entschieden abgelehnt. Die traditionelle Verschiedenbehandlung von Wasserversorgung<br />

<strong>und</strong> Abwasserentsorgung ist von der Sache her heute kaum zu begründen. Die rechtliche<br />

Gleichbehandlung von Wasserversorgung <strong>und</strong> Abwasserentsorgung könnte die Leistungserstellung<br />

durch private Unternehmen im Verb<strong>und</strong> begünstigen.<br />

6. Benchmarking<br />

Das Instrument des Benchmarking dient der Aufdeckung von Kostensenkungspotenzialen.<br />

Dabei werden für unternehmensrelevante Prozesse im Rahmen eines Wirtschaftlichkeitsvergleichs,<br />

an dem sich unterschiedliche Versorgungsunternehmen beteiligen,<br />

Bestmarken ermittelt, an denen sich die Unternehmen messen lassen. Ähnlich wie bei der<br />

wettbewerbsorientierten Regulierung durch yardstick competition werden kostenrelevante<br />

Unterschiede in den Versorgungsbedingungen im Wege ökonometrischer Schätzungen<br />

bestimmt <strong>und</strong> bewertet. Dabei kann Benchmarking andere Formen des Wettbewerbs zwar<br />

ergänzen, aber nicht ersetzen. International ist ein steigendes Interesse am Instrument<br />

des Benchmarking zu verzeichnen. Im Gegensatz zu England <strong>und</strong> Wales, wo Wirtschaftlichkeitsvergleiche<br />

im Rahmen der Preisregulierung Verwendung finden, erfüllen die Er-<br />

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