Optionen, Chancen und Rahmenbedingungen ... - Ecologic Institute
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aus in den Eigentumsverhältnissen selbst begründeten Unterschieden, wie der Insolvenzunfähigkeit<br />
von Unternehmen im öffentlichen Eigentum <strong>und</strong> den damit verb<strong>und</strong>enen<br />
günstigeren Konditionen bei der Kreditaufnahme, die auch bei sonst gleichen<br />
<strong>Rahmenbedingungen</strong> fortbestehen.<br />
• Darüber hinaus soll der Steuerzahler davor geschützt werden, Risiken aus wirtschaftlichen<br />
Engagements zu übernehmen, die mit den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft<br />
nichts zu tun haben. Eigengesellschaften agieren zwar nicht unter der Gewährträgerschaft<br />
der Kommune; schwere finanzielle Verluste können den Spielraum<br />
kommunaler Gestaltungsmöglichkeiten dennoch gefährlich einengen. Mit einer organisatorischen<br />
<strong>und</strong> buchhalterischen Trennung der Versorgungsleistungen im Gemeindegebiet<br />
von der Aufgabenerledigung außerhalb der Gemeindegebietsgrenzen, wie<br />
sie etwa bei französischen <strong>und</strong> englischen Wasserversorgern regelmäßig zur Anwendung<br />
kommt, kann nur verhindert werden, dass der Wasserverbraucher die Risiken<br />
der wirtschaftlichen Betätigung der Unternehmen in anderen Gebieten tragen muss,<br />
nicht aber, dass diese im Fall des öffentlichen Unternehmenseigentums auf den Steuerzahler<br />
zurückfallen.<br />
• Schließlich sind die Klauseln im Interesse der Kommunalaufsicht zu interpretieren.<br />
Abgesehen von der politischen Durchsetzungsschwäche, die sich aus dem starken<br />
politischen Einfluss der Kommunen auf die Länderparlamente ergibt, ist die Aufsichtsbehörde<br />
fachlich überfordert, wenn sie größere kommunale Wirtschaftsvorhaben auf<br />
ihre Vertretbarkeit überprüfen muss.<br />
Entscheidet sich die Politik trotz dieser Bedenken für eine Lockerung des Örtlichkeitsprinzips,<br />
müsste dies mit Anstrengungen verknüpft werden, die Kontrollfunktion der kommunalen<br />
Aufsichtsbehörden zu stärken oder durch andere wirksame Mechanismen zu ersetzen.<br />
Die Haftung der Bürger für Risiken aus der wirtschaftlichen Betätigung öffentlicher<br />
Unternehmen muss dabei so weit wie möglich ausgeschlossen werden.<br />
4. Zusammenschluss von Unternehmen zu Zweckverbänden<br />
Größenbedingte Kostenvorteile in der Trinkwasserversorgung können Städte <strong>und</strong> Gemeinden<br />
dadurch erschließen, dass sie mit anderen Gebietskörperschaften kooperieren<br />
<strong>und</strong> Zweckverbände bzw. Wasser- <strong>und</strong> Bodenverbände gründen. Die Versorgung mehrerer<br />
benachbarter Gebiete erfolgt in diesem Fall gemeinsam durch nur ein Unternehmen.<br />
Derartige Kooperationen sind nach geltendem Recht zulässig. Die Entscheidung über den<br />
Zusammenschluss liegt bei den Gemeinden. Bislang werden etwa 21 % der Unternehmen<br />
in Form eines Zweckverbandes bzw. von Wasser- <strong>und</strong> Bodenverbänden geführt. Auf sie<br />
entfallen r<strong>und</strong> 25 % des Wasseraufkommens (BGW-Statistik, 1999). Im Wettbewerb<br />
könnte sich der Druck erhöhen, größenbedingte Kostenvorteile durch Zusammenschluss<br />
zu nutzen.<br />
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