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Optionen, Chancen und Rahmenbedingungen ... - Ecologic Institute

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erzwungen, haften beide Wasserversorger gesamtschuldnerisch. Es empfiehlt sich, durch<br />

Gesetz klarzustellen, dass ein Rückgriffsanspruch gegen den Konkurrenten geltend gemacht<br />

werden kann, es sei denn, dass der Konkurrent beweist, dass der Schaden nicht<br />

auf die Durchmischung zurückzuführen ist. Für die Verantwortlichkeit des Ges<strong>und</strong>heitsamtes,<br />

das eingeschaltet worden ist, gelten Amtshaftungsgr<strong>und</strong>sätze nach § 839 BGB<br />

i.V.m. Art. 34 GG. Die Übernahme der aus der Mischung resultierenden Mehrkosten<br />

durch den Einspeiser kann vertraglich geregelt werden. Die ausgehandelten Netzzugangsentgelte<br />

müssen der ökonomischen Regulierung unterworfen werden.<br />

Theoretisch möglich wäre es auch, Wettbewerb durch gemeinsame Netznutzung flächendeckend<br />

zu etablieren, indem man ein nationales Versorgungsnetz errichtet, in das nur<br />

noch aufbereitetes Wasser eingespeist wird, das überall die gleichen chemischen <strong>und</strong><br />

mikrobiellen Eigenschaften aufweist (sogenanntes „Einheitswasser“). Angesichts der mit<br />

der Herstellung eines solchen Wassers verb<strong>und</strong>enen Aufbereitungskosten (bedingt durch<br />

die Aufhärtung weicher Wässer <strong>und</strong> die Teilenthärtung harter Wässer sowie weiterer<br />

Maßnahmen zur mikrobiellen Stabilisierung) wird sich eine solche Lösung jedoch weder<br />

im Wettbewerb durchsetzen, noch erscheint sie gesamtwirtschaftlich sinnvoll zu sein.<br />

Eine allgemeine Verschlechterung der Wasserqualität durch das Auffüllen von Grenzwerten<br />

ist ebenfalls nicht zu erwarten. Zunächst ist festzuhalten, dass nicht nur das Mischwasser,<br />

sondern auch das Wasser des Einspeisers die Anforderungen der Trinkwasserverordnung<br />

erfüllen muss. Bei ergiebigen, qualitativ hochwertigen Wasservorkommen ist<br />

das Auffüllen von Grenzwerten in der Regel unsinnig <strong>und</strong> wirtschaftlich unattraktiv. Bei<br />

Wasserversorgungslösungen, die sich auf qualitativ vergleichsweise schlechte Vorkommen<br />

stützen, kann die Einspeisung von qualitativ hochwertigem Fremdwasser eine Qualitätsverbesserung<br />

bedeuten. Sind in Folge der Einspeisung Qualitätsverschlechterungen<br />

zu erwarten, ist es Sache der Ges<strong>und</strong>heitsbehörden, darüber zu entscheiden, ob sich das<br />

Durchleitungsbegehren des Einspeisers im Einklang mit dem Minimierungsgebot der<br />

Trinkwasserverordnung befindet.<br />

2.4 Folgen für den Umweltschutz <strong>und</strong> Handlungsbedarf<br />

Die möglichen Folgen von Wettbewerb im Markt <strong>und</strong> der flankierende Handlungsbedarf<br />

aus Sicht der Umwelt sind Gegenstand der folgenden Ausführungen. Dabei ist zu beachten,<br />

dass der Umwelt- <strong>und</strong> Gewässerschutz in einer Vielzahl von Vorschriften umfassend<br />

geregelt ist, die unabhängig von einer stärkeren Marktöffnung Gültigkeit beanspruchen.<br />

Allerdings weist der Gewässerschutz vor allem außerhalb von Wasserschutzgebieten eine<br />

Reihe von Defiziten auf, die unabhängig von den Versorgungsstrukturen beseitigt werden<br />

sollten. Untersuchungen legen den Schluss nahe, dass der gesamtwirtschaftliche Nutzen<br />

eines flächendeckenden, vorsorgenden Gewässerschutzes die Kosten der dafür erforderlichen<br />

Maßnahmen übersteigt (WEINGARTEN, 1996; JÄGER, 1995; MEYER/JÖRRISSEN/<br />

SOCHER, 1994).<br />

Umweltleistungen der Wasserversorgungsunternehmen<br />

(Freiwillige) Umweltleistungen der Wasserversorgungsunternehmen sind heute wichtiger<br />

Bestandteil des Gewässerschutzes in Deutschland (u.a. Ausgleichszahlungen an Land-<br />

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