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Optionen, Chancen und Rahmenbedingungen ... - Ecologic Institute

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wa an eine Ministererlaubnis für den Einzelfall geb<strong>und</strong>en sein. Für kommunale Unternehmen<br />

ist eine entsprechende Regelung nicht erforderlich. Sie können sich bei Gefahr<br />

für die Stabilität der Versorgungssysteme durch Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwänge<br />

vor dem Markteintritt durch Wettbewerber schützen.<br />

Einige weitere Folgen von Wettbewerb im Markt stellen sich in Abhängigkeit von der Wettbewerbsform<br />

unterschiedlich dar.<br />

Eigenwasserversorgung<br />

Gewerbliche <strong>und</strong> industrielle Abnehmer weichen bereits heute im Rahmen der rechtlichen<br />

Möglichkeiten auf die Eigenversorgung aus. Sofern die spezifischen Qualitätsanforderungen<br />

eingehalten werden, ist dies unbedenklich. Die Umstellung von Haushalten auf Eigenversorgung<br />

kann demgegenüber problematisch sein. Bei bestehenden Kleinanlagen werden<br />

die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung oft nicht eingehalten. Entsprechend sollte<br />

die Eigenversorgung für Haushaltsk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> andere Kleinverbraucher aus hygienischen<br />

Gründen nur in Ausnahmefällen zulässig sein. Die Ges<strong>und</strong>heitsbehörde hat in dieser Hinsicht<br />

aufgr<strong>und</strong> von §§ 16 <strong>und</strong> 37 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit §§ 13-20<br />

Trinkwasserverordnung (TrinkwV) die Möglichkeit, darauf hinzuwirken, dass die Wasserversorgung<br />

dem Stand der Technik <strong>und</strong> der Trinkwasserverordnung entspricht. Darüber<br />

hinaus könnte aber auch ein versorgerunabhängiger Anschlusszwang für Notstandsfälle<br />

im B<strong>und</strong>esrecht (z.B. im Infektionsschutzgesetz) erwogen werden. Über Befreiungen<br />

muss nach dem Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit entschieden werden.<br />

Freier Leitungsbau<br />

Die hygienischen <strong>und</strong> wasserchemischen Risiken des Baus von Stichleitungen unterscheiden<br />

sich nicht von den Risiken mit bestehenden Versorgungssystemen. Dabei kann<br />

auch die Qualität des gelieferten Wassers <strong>und</strong> dessen gleichmäßige Beschaffenheit zum<br />

Wettbewerbsparameter werden. Die Verantwortlichkeit <strong>und</strong> Haftung bei Qualitätsproblemen<br />

ist eindeutig.<br />

Zwischenhändler<br />

Bei der Einschaltung eines Zwischenhändlers für die Versorgung von K<strong>und</strong>en innerhalb<br />

des Versorgungsgebietes des Lieferanten muss die Haftung für mangelhafte Lieferungen<br />

zwischen den Parteien vertraglich geregelt werden. Bezüglich des Ges<strong>und</strong>heitsschutzes<br />

ergibt sich kein spezifischer Regulierungsbedarf. Die Lieferung an K<strong>und</strong>en in anderen<br />

Versorgungsgebieten ist an die gemeinsame Nutzung des Netzes in der Empfängerregion<br />

geb<strong>und</strong>en. Die Ausführungen zu ges<strong>und</strong>heitlichen Risiken <strong>und</strong> Haftungsfragen bei gemeinsamer<br />

Netznutzung gelten hier analog.<br />

Gemeinsame Netznutzung<br />

Bei Wettbewerb durch gemeinsame Netznutzung müssen Wässer unterschiedlicher Lieferanten<br />

gemischt werden. Wettbewerb durch gemeinsame Netznutzung kann aus verteilungstechnischen<br />

Gründen nicht über die Qualität, sondern nur über den Preis geführt<br />

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