Optionen, Chancen und Rahmenbedingungen ... - Ecologic Institute
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wa an eine Ministererlaubnis für den Einzelfall geb<strong>und</strong>en sein. Für kommunale Unternehmen<br />
ist eine entsprechende Regelung nicht erforderlich. Sie können sich bei Gefahr<br />
für die Stabilität der Versorgungssysteme durch Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwänge<br />
vor dem Markteintritt durch Wettbewerber schützen.<br />
Einige weitere Folgen von Wettbewerb im Markt stellen sich in Abhängigkeit von der Wettbewerbsform<br />
unterschiedlich dar.<br />
Eigenwasserversorgung<br />
Gewerbliche <strong>und</strong> industrielle Abnehmer weichen bereits heute im Rahmen der rechtlichen<br />
Möglichkeiten auf die Eigenversorgung aus. Sofern die spezifischen Qualitätsanforderungen<br />
eingehalten werden, ist dies unbedenklich. Die Umstellung von Haushalten auf Eigenversorgung<br />
kann demgegenüber problematisch sein. Bei bestehenden Kleinanlagen werden<br />
die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung oft nicht eingehalten. Entsprechend sollte<br />
die Eigenversorgung für Haushaltsk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> andere Kleinverbraucher aus hygienischen<br />
Gründen nur in Ausnahmefällen zulässig sein. Die Ges<strong>und</strong>heitsbehörde hat in dieser Hinsicht<br />
aufgr<strong>und</strong> von §§ 16 <strong>und</strong> 37 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit §§ 13-20<br />
Trinkwasserverordnung (TrinkwV) die Möglichkeit, darauf hinzuwirken, dass die Wasserversorgung<br />
dem Stand der Technik <strong>und</strong> der Trinkwasserverordnung entspricht. Darüber<br />
hinaus könnte aber auch ein versorgerunabhängiger Anschlusszwang für Notstandsfälle<br />
im B<strong>und</strong>esrecht (z.B. im Infektionsschutzgesetz) erwogen werden. Über Befreiungen<br />
muss nach dem Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit entschieden werden.<br />
Freier Leitungsbau<br />
Die hygienischen <strong>und</strong> wasserchemischen Risiken des Baus von Stichleitungen unterscheiden<br />
sich nicht von den Risiken mit bestehenden Versorgungssystemen. Dabei kann<br />
auch die Qualität des gelieferten Wassers <strong>und</strong> dessen gleichmäßige Beschaffenheit zum<br />
Wettbewerbsparameter werden. Die Verantwortlichkeit <strong>und</strong> Haftung bei Qualitätsproblemen<br />
ist eindeutig.<br />
Zwischenhändler<br />
Bei der Einschaltung eines Zwischenhändlers für die Versorgung von K<strong>und</strong>en innerhalb<br />
des Versorgungsgebietes des Lieferanten muss die Haftung für mangelhafte Lieferungen<br />
zwischen den Parteien vertraglich geregelt werden. Bezüglich des Ges<strong>und</strong>heitsschutzes<br />
ergibt sich kein spezifischer Regulierungsbedarf. Die Lieferung an K<strong>und</strong>en in anderen<br />
Versorgungsgebieten ist an die gemeinsame Nutzung des Netzes in der Empfängerregion<br />
geb<strong>und</strong>en. Die Ausführungen zu ges<strong>und</strong>heitlichen Risiken <strong>und</strong> Haftungsfragen bei gemeinsamer<br />
Netznutzung gelten hier analog.<br />
Gemeinsame Netznutzung<br />
Bei Wettbewerb durch gemeinsame Netznutzung müssen Wässer unterschiedlicher Lieferanten<br />
gemischt werden. Wettbewerb durch gemeinsame Netznutzung kann aus verteilungstechnischen<br />
Gründen nicht über die Qualität, sondern nur über den Preis geführt<br />
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