Optionen, Chancen und Rahmenbedingungen ... - Ecologic Institute
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speziellen Regulierungsbehörde für die Wasserversorgung in Frage. Denkbar ist aber<br />
auch, die Aufgabe dem B<strong>und</strong>eskartellamt zu übertragen. Für diese Lösung spricht, dass<br />
sich die Kartellbehörde in der Vergangenheit in ihrem Urteil weitestgehend als unabhängig<br />
erwiesen hat <strong>und</strong> Verb<strong>und</strong>vorteile der Regulierung unterschiedlicher Infrastrukturbereiche<br />
genutzt werden könnten.<br />
Für eine Reform des Instrumentariums der Preisregulierung selbst lohnt ein Blick über die<br />
Grenzen: Anreize zu Kostensenkungen gehen von einer wettbewerbsorientierten Regulierung<br />
aus, wie sie in England <strong>und</strong> Wales zur Anwendung kommt. Das Instrument weist auf<br />
den ersten Blick große Ähnlichkeiten mit dem sogenannten „Vergleichsmarktkonzept“ auf,<br />
das in der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht in Deutschland zur Anwendung kommt.<br />
Während das Vergleichsmarktkonzept jedoch vor allem der nachträglichen, einzelfallbezogenen<br />
Missbrauchskontrolle dient, bei der die Preise von Gebietsmonopolisten miteinander<br />
verglichen werden, die kostendeckende Preise erheben <strong>und</strong> damit kaum ein Interesse<br />
an Kostensenkungen haben, resultieren die systematischen Anreize zur Effizienzsteigerung<br />
im Fall der yardstick competition aus der Verbindung mit dem Instrument der Preisobergrenzenregulierung<br />
(price cap regulation), die es den Unternehmen erlaubt, die Differenz<br />
zwischen Kosten <strong>und</strong> Preisobergrenze als Gewinn für sich zu verbuchen. Effizienzgewinne<br />
der Anbieter bewirken, dass die Regulierungsbehörde die Preisobergrenze bei<br />
der Preisrevision nach unten korrigiert. Kostensenkungsanreize bleiben damit auch langfristig<br />
erhalten. Mit zunehmender Anzahl von Anbietern am Markt sinken die Möglichkeiten<br />
der Unternehmen, ihre Rationalisierungspotenziale durch abgestimmtes Verhalten zu<br />
verschleiern. Kostenrelevanten Unterschieden in den Versorgungsbedingungen kann<br />
durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden. Diese werden im Wege ökonometrischer<br />
Schätzungen bestimmt <strong>und</strong> bewertet. Hierfür kann zum einen auf die Kenntnisse<br />
der britischen Regulierungsbehörde, zum anderen auf die nationalen <strong>und</strong> internationalen<br />
Erfahrungen mit dem Instrument des Benchmarking in der Wasserversorgung zurückgegriffen<br />
werden (Abschn. IV.6). Der Vorteil der Preisregulierung gegenüber dem freiwilligen<br />
Benchmarking liegt zum einen darin begründet, dass die Wasserversorgungsunternehmen<br />
keine Wahl haben, ob sie sich einem entsprechenden Effizienzvergleich unterziehen.<br />
Zum anderen ist die Preisregulierung im Gegensatz zum Benchmarking mit unmittelbaren<br />
Sanktionen für ineffizient arbeitende Anbieter verb<strong>und</strong>en.<br />
Die Anwendbarkeit des Instrumentes in der deutschen Trinkwasserversorgung würde<br />
durch die Vielzahl der am Markt tätigen Unternehmen begünstigt, die für einen entsprechenden<br />
Vergleich herangezogen werden können. Mit einer stärkeren Konzentration auf<br />
der Anbieterseite, sinkt auch die Zahl der Vergleichsunternehmen. Die Erfahrungen in<br />
England <strong>und</strong> Wales legen den Schluss nahe, dass die Kosten der ökonomischen Regulierung<br />
vertretbar sind. Die Kosten von OFWAT belaufen sich auf 10 Mio. Pf<strong>und</strong> jährlich<br />
bei einem Branchenumsatz von etwa 6 Mrd. Pf<strong>und</strong> <strong>und</strong> machen damit weniger als 0,2 %<br />
der Wasserrechnung aus. Angesichts der hohen Zahl der zu kontrollierenden Anbieter<br />
werden die Kosten in Deutschland jedoch höher ausfallen als in England <strong>und</strong> Wales. Im<br />
Gegenzug können dafür aber andere Formen der Preisaufsicht durch die Kommunalaufsicht<br />
oder die Landeskartellbehörden entfallen. Ein entsprechender (freiwilliger oder obligatorischer)<br />
Wirtschaftlichkeitsvergleich erscheint ohnehin überall dort unabdingbar, wo<br />
Anbieter dauerhaft über eine Monopolstellung im Markt verfügen. Eine solche Form der ex<br />
ante-Regulierung sollte für Deutschland unabhängig von den in den Szenarien 1 <strong>und</strong> 2<br />
beschriebenen Maßnahmen zur Erhöhung von Wettbewerb in der Trinkwasserversorgung<br />
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