Optionen, Chancen und Rahmenbedingungen ... - Ecologic Institute
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Gemeinden, Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwänge zu verhängen, bleibt im Fall der Marktöffnung<br />
durch Ausschreibungswettbewerb erhalten. Szenario 2 umfasst entsprechend alle<br />
Maßnahmen, die dazu führen, dass es zu einer Erhöhung der Fälle von Wettbewerb um<br />
den Markt kommt.<br />
Szenario 2: Wettbewerb um den Markt<br />
(a) Entscheidung der Gemeinde zur zeitlich befristeten Versteigerung der Monopolstellung<br />
Wettbewerb um den Markt ist unter den gegebenen <strong>Rahmenbedingungen</strong><br />
möglich, wenn sich die Gemeinde dafür entscheidet, die Wasserversorgung<br />
zeitlich befristet einem Dritten zu übertragen <strong>und</strong> diesen im Ausschreibungswettbewerb<br />
ermittelt. Eine Reihe von Gemeinden hat von dieser Möglichkeit<br />
bereits Gebrauch gemacht.<br />
(b) <strong>und</strong>/oder Einführung einer Ausschreibungspflicht für den Fall, dass sich<br />
Kommune entscheidet, einen Dritten mit der Versorgung der Verbraucher zu<br />
beauftragen<br />
Entscheidet sich die Gemeinde für die Einschaltung eines Dritten, ist sie<br />
nach geltendem Recht nicht dazu verpflichtet, diesen im Rahmen einer offenen<br />
Ausschreibung zu bestimmen. Statt dessen muss sie lediglich die allgemeinen<br />
Gr<strong>und</strong>sätze des EG-Vertrags (Gleichbehandlungsgebot, Diskriminierungsverbot)<br />
einhalten. Die Tatsache, dass die EU hierzu keine entsprechenden<br />
Regelungen getroffen hat, bedeutet aber nicht, dass sich der B<strong>und</strong>es-<br />
bzw. der Landesgesetzgeber entsprechender Vorschriften enthalten<br />
muss.<br />
(c) <strong>und</strong>/oder Einführung einer Ausschreibungspflicht, wenn obligatorischer Wirtschaftlichkeitsvergleich<br />
zeigt, dass die Versorgungsstrukturen offensichtlich<br />
unwirtschaftlich sind.<br />
Die Ausschreibung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Versorgungsstrukturen<br />
in einer Gemeinde offensichtlich unwirtschaftlich sind.<br />
Die Unwirtschaftlichkeit der Versorgungsstrukturen kann etwa im Rahmen<br />
eines obligatorischen überbetrieblichen Wirtschaftlichkeitsvergleichs (Benchmarking)<br />
festgestellt werden. Möglicher Auslöser für die Pflicht zur Teilnahme<br />
an einer entsprechenden Wirtschaftlichkeitsprüfung können die dauerhafte<br />
Notwendigkeit staatlicher Zuschüsse, die Überschreitung bestimmter<br />
Höchstgrenzen für den Wasserpreis unter vergleichbaren Versorgungsbedingungen<br />
oder die wiederholte Ablehnung von Anträgen auf Befreiung vom<br />
Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwang sein.<br />
Nicht zu den Maßnahmen zur Erhöhung von Wettbewerb um den Markt ist der Wettbewerb<br />
privater Investoren um den Erwerb von Unternehmensanteilen an Wasserversorgungsunternehmen<br />
zu rechnen (Beteiligungswettbewerb) (Abschn. IV.1). Da eine entsprechende<br />
Unternehmensbeteiligung in der Regel auf Dauer angelegt ist, erwirbt der Investor<br />
eine Monopolstellung. Eine regelmäßige Disziplinierung der Anbieter durch die<br />
Wiederholung der Ausschreibung nach Ablauf der Vertragsdauer findet nicht statt. Während<br />
die Gemeinde im Wettbewerb um den Markt das maßgebliche Bestimmungsrecht<br />
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