07.05.2013 Aufrufe

Optionen, Chancen und Rahmenbedingungen ... - Ecologic Institute

Optionen, Chancen und Rahmenbedingungen ... - Ecologic Institute

Optionen, Chancen und Rahmenbedingungen ... - Ecologic Institute

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Gemeinden, Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwänge zu verhängen, bleibt im Fall der Marktöffnung<br />

durch Ausschreibungswettbewerb erhalten. Szenario 2 umfasst entsprechend alle<br />

Maßnahmen, die dazu führen, dass es zu einer Erhöhung der Fälle von Wettbewerb um<br />

den Markt kommt.<br />

Szenario 2: Wettbewerb um den Markt<br />

(a) Entscheidung der Gemeinde zur zeitlich befristeten Versteigerung der Monopolstellung<br />

Wettbewerb um den Markt ist unter den gegebenen <strong>Rahmenbedingungen</strong><br />

möglich, wenn sich die Gemeinde dafür entscheidet, die Wasserversorgung<br />

zeitlich befristet einem Dritten zu übertragen <strong>und</strong> diesen im Ausschreibungswettbewerb<br />

ermittelt. Eine Reihe von Gemeinden hat von dieser Möglichkeit<br />

bereits Gebrauch gemacht.<br />

(b) <strong>und</strong>/oder Einführung einer Ausschreibungspflicht für den Fall, dass sich<br />

Kommune entscheidet, einen Dritten mit der Versorgung der Verbraucher zu<br />

beauftragen<br />

Entscheidet sich die Gemeinde für die Einschaltung eines Dritten, ist sie<br />

nach geltendem Recht nicht dazu verpflichtet, diesen im Rahmen einer offenen<br />

Ausschreibung zu bestimmen. Statt dessen muss sie lediglich die allgemeinen<br />

Gr<strong>und</strong>sätze des EG-Vertrags (Gleichbehandlungsgebot, Diskriminierungsverbot)<br />

einhalten. Die Tatsache, dass die EU hierzu keine entsprechenden<br />

Regelungen getroffen hat, bedeutet aber nicht, dass sich der B<strong>und</strong>es-<br />

bzw. der Landesgesetzgeber entsprechender Vorschriften enthalten<br />

muss.<br />

(c) <strong>und</strong>/oder Einführung einer Ausschreibungspflicht, wenn obligatorischer Wirtschaftlichkeitsvergleich<br />

zeigt, dass die Versorgungsstrukturen offensichtlich<br />

unwirtschaftlich sind.<br />

Die Ausschreibung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Versorgungsstrukturen<br />

in einer Gemeinde offensichtlich unwirtschaftlich sind.<br />

Die Unwirtschaftlichkeit der Versorgungsstrukturen kann etwa im Rahmen<br />

eines obligatorischen überbetrieblichen Wirtschaftlichkeitsvergleichs (Benchmarking)<br />

festgestellt werden. Möglicher Auslöser für die Pflicht zur Teilnahme<br />

an einer entsprechenden Wirtschaftlichkeitsprüfung können die dauerhafte<br />

Notwendigkeit staatlicher Zuschüsse, die Überschreitung bestimmter<br />

Höchstgrenzen für den Wasserpreis unter vergleichbaren Versorgungsbedingungen<br />

oder die wiederholte Ablehnung von Anträgen auf Befreiung vom<br />

Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwang sein.<br />

Nicht zu den Maßnahmen zur Erhöhung von Wettbewerb um den Markt ist der Wettbewerb<br />

privater Investoren um den Erwerb von Unternehmensanteilen an Wasserversorgungsunternehmen<br />

zu rechnen (Beteiligungswettbewerb) (Abschn. IV.1). Da eine entsprechende<br />

Unternehmensbeteiligung in der Regel auf Dauer angelegt ist, erwirbt der Investor<br />

eine Monopolstellung. Eine regelmäßige Disziplinierung der Anbieter durch die<br />

Wiederholung der Ausschreibung nach Ablauf der Vertragsdauer findet nicht statt. Während<br />

die Gemeinde im Wettbewerb um den Markt das maßgebliche Bestimmungsrecht<br />

39

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!