Grundrechte - Marcel Küchler
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Prof. Dr. Walter Kälin SS 1998<br />
4., überarbeitete Version 2001 <strong>Grundrechte</strong><br />
• Minderjährige<br />
Für Minderjährige besteht eine differenzierte Grundrechtsmündigkeit; sie hängt<br />
vom jeweiligen Grundrecht ab und nicht von der „normalen“ Mündigkeit. Das<br />
Verbot unmenschlicher Behandlung beispielsweise steht jedem Menschen unabhängig<br />
von seinem Alter zu. Das Stimm- und Wahlrecht hingegen erst ab dem Alter<br />
von 18 Jahren. Ebenso das Recht auf Heirat (Art. 94 ZGB). Die Glaubens- und<br />
Gewissensfreiheit ab 16 Jahren (Art. 49 II der alten BV; heute ist dieses Mündigkeitsalter nur<br />
noch in Art. 303 ZGB explizit erwähnt).<br />
b) juristische Personen<br />
• juristische Personen des Privatrechts<br />
Juristische Personen (des Privatrechts) sind grundsätzlich ebenfalls geschützt. Sie<br />
können sich aber nicht auf diejenigen <strong>Grundrechte</strong> berufen, die dem Menschen<br />
aufgrund seiner Menschenwürde zukommen (z.B. Ehefreiheit, Persönliche Freiheit).<br />
Auf einzelne Teilgehalte solcher <strong>Grundrechte</strong> sollten allerdings auch juristische<br />
Personen sich berufen können (z.B. Datenschutz, Schutz der Ehre).<br />
• Korporationen des öffentlichen Rechts<br />
Grundsätzlich nicht geschützt sind die Korporationen des öffentlichen Rechts.<br />
Dies, weil es sich bei diesen um Teile der staatliche Organisation handelt, gegen<br />
deren Handeln der Einzelne durch die <strong>Grundrechte</strong> gerade geschützt werden soll<br />
jedenfalls nach traditioneller Betrachtungsweise. Eine Ausnahme stellt die Gemeindeautonomie<br />
dar.<br />
1.3.2 Grundrechtsbeschränkung (Art. 36 BV)<br />
MÜLLER, Einleitung, 113 ff.; ZIMMERLI/KÄLIN/KIENER, S. 205.<br />
Das allgemeine Prüfschema für die Grundrechtsbeschränkungen, insbesondere für die<br />
Freiheitsrechte. Bei gewissen <strong>Grundrechte</strong>n können sich Abweichungen und andere<br />
Prüfschemen ergeben (z.B. Sprachfreiheit, Gemeindeautonomie, Willkür).<br />
Zunächst muss die Frage beantwortet werden, ob überhaupt ein Grundrecht beschränkt<br />
ist: Betrifft der Eingriff ein Grundrecht bzw. ist es beschränkt? Trifft keines von beiden<br />
zu liegt keine Grundrechtsverletzung vor, der Fall ist abzuweisen.<br />
A) Gesetzliche Grundlage<br />
Grundrechtsbeschränkungen bedürfen immer einer gesetzlichen Grundlage. Die Staatsbürger<br />
sind grundsätzlich frei, Beschränkungen sollen nur mit demokratischer Legitimation<br />
vorgenommen werden können:<br />
• Bei schweren Eingriffen: Klare Grundlagen in einem Gesetz im formellen Sinne; bei<br />
Verordnungen: inhaltlich genau bestimmte Delegationsnorm im formellen Gesetz.<br />
• Bei leichten Eingriffen: Offene Norm in einem Gesetz im formellen Sinn oder Verordnung<br />
mit relativ unbestimmter Delegationsnorm im Gesetz.<br />
Faustregel: Je schwerer der Eingriff, desto klarer muss die gesetzliche Grundlage sein<br />
bzw. je schwerer der Eingriff, desto eher muss sie durch ein Gesetz im formellen Sinn<br />
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