20.07.2013 Aufrufe

Grundrechte - Marcel Küchler

Grundrechte - Marcel Küchler

Grundrechte - Marcel Küchler

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Prof. Dr. Walter Kälin SS 1998<br />

4., überarbeitete Version 2001 <strong>Grundrechte</strong><br />

• Minderjährige<br />

Für Minderjährige besteht eine differenzierte Grundrechtsmündigkeit; sie hängt<br />

vom jeweiligen Grundrecht ab und nicht von der „normalen“ Mündigkeit. Das<br />

Verbot unmenschlicher Behandlung beispielsweise steht jedem Menschen unabhängig<br />

von seinem Alter zu. Das Stimm- und Wahlrecht hingegen erst ab dem Alter<br />

von 18 Jahren. Ebenso das Recht auf Heirat (Art. 94 ZGB). Die Glaubens- und<br />

Gewissensfreiheit ab 16 Jahren (Art. 49 II der alten BV; heute ist dieses Mündigkeitsalter nur<br />

noch in Art. 303 ZGB explizit erwähnt).<br />

b) juristische Personen<br />

• juristische Personen des Privatrechts<br />

Juristische Personen (des Privatrechts) sind grundsätzlich ebenfalls geschützt. Sie<br />

können sich aber nicht auf diejenigen <strong>Grundrechte</strong> berufen, die dem Menschen<br />

aufgrund seiner Menschenwürde zukommen (z.B. Ehefreiheit, Persönliche Freiheit).<br />

Auf einzelne Teilgehalte solcher <strong>Grundrechte</strong> sollten allerdings auch juristische<br />

Personen sich berufen können (z.B. Datenschutz, Schutz der Ehre).<br />

• Korporationen des öffentlichen Rechts<br />

Grundsätzlich nicht geschützt sind die Korporationen des öffentlichen Rechts.<br />

Dies, weil es sich bei diesen um Teile der staatliche Organisation handelt, gegen<br />

deren Handeln der Einzelne durch die <strong>Grundrechte</strong> gerade geschützt werden soll<br />

jedenfalls nach traditioneller Betrachtungsweise. Eine Ausnahme stellt die Gemeindeautonomie<br />

dar.<br />

1.3.2 Grundrechtsbeschränkung (Art. 36 BV)<br />

MÜLLER, Einleitung, 113 ff.; ZIMMERLI/KÄLIN/KIENER, S. 205.<br />

Das allgemeine Prüfschema für die Grundrechtsbeschränkungen, insbesondere für die<br />

Freiheitsrechte. Bei gewissen <strong>Grundrechte</strong>n können sich Abweichungen und andere<br />

Prüfschemen ergeben (z.B. Sprachfreiheit, Gemeindeautonomie, Willkür).<br />

Zunächst muss die Frage beantwortet werden, ob überhaupt ein Grundrecht beschränkt<br />

ist: Betrifft der Eingriff ein Grundrecht bzw. ist es beschränkt? Trifft keines von beiden<br />

zu liegt keine Grundrechtsverletzung vor, der Fall ist abzuweisen.<br />

A) Gesetzliche Grundlage<br />

Grundrechtsbeschränkungen bedürfen immer einer gesetzlichen Grundlage. Die Staatsbürger<br />

sind grundsätzlich frei, Beschränkungen sollen nur mit demokratischer Legitimation<br />

vorgenommen werden können:<br />

• Bei schweren Eingriffen: Klare Grundlagen in einem Gesetz im formellen Sinne; bei<br />

Verordnungen: inhaltlich genau bestimmte Delegationsnorm im formellen Gesetz.<br />

• Bei leichten Eingriffen: Offene Norm in einem Gesetz im formellen Sinn oder Verordnung<br />

mit relativ unbestimmter Delegationsnorm im Gesetz.<br />

Faustregel: Je schwerer der Eingriff, desto klarer muss die gesetzliche Grundlage sein<br />

bzw. je schwerer der Eingriff, desto eher muss sie durch ein Gesetz im formellen Sinn<br />

8

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!