Grundrechte - Marcel Küchler
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Prof. Dr. Walter Kälin SS 1998<br />
4., überarbeitete Version 2001 <strong>Grundrechte</strong><br />
• Raumplanung, Umweltschutz, Energiepolitik;<br />
• usf.;<br />
• Zusammenfassend: allen öffentlichen Interessen ausser den wirtschaftspolitischen.<br />
ii) Den Kantonen untersagt sind:<br />
• Wirtschaftspolitisch motivierte oder überwiegend so wirkende, d.h. systemwidrige<br />
Eingriffe, Eingriffe in den Steuerungsmechanismus des Marktes (Wirtschaftslenkung;<br />
Eingriff in den Wettbewerb, z.B. zum Schutz der etablierter Marktteilnehmer vor Konkurrenz);<br />
• Nicht als systemwidrig gelten: Eingriffe mit wirtschaftspolitischen Nebeneffekten.<br />
b) BUND:<br />
• Der Bund darf in die Wirtschaftsfreiheit eingreifen soweit die Verfassung ihn dazu<br />
ermächtigt. Wirtschaftspolitik ist Sache des Bundes: er allein darf Wirtschaftspolitik<br />
betreiben, weil wohl andernfalls der schweizerische Binnenmarkt durch protektionistische<br />
Massnahmen der Kanton eingeschränkt würde.<br />
• Die wichtigsten wirtschaftspolitischen Kompetenzen des Bundes sind:<br />
– Regelung privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit (Art. 95 BV: z.B. Berufsbildung);<br />
– Wettbewerbspolitik (Art. 96 BV: Kartellverbot usf.);<br />
– Konsumentenschutz (Art. 97 BV: Stärkung der Marktstellung des Konsumenten);<br />
– Banken und Versicherungen (Art. 98 BV);<br />
– Geld- und Währungspolitik (Art. 99 BV: Schutz des Frankens);<br />
– Konjunkturpolitik (Art. 100 BV: z.B. Vollbeschäftigung, Preisstabilität);<br />
– Aussenwirtschaftspolitik (Art. 101 BV: Schutz der Exportindustrie);<br />
– Landesversorgung (Art. 102 BV: z.B. Pflichtlagerhaltung);<br />
– Strukturpolitik (Art. 103 BV: Unterstützung wirtschaftlich bedrohter Landesgegenden);<br />
– Landwirtschaftspolitik (Art. 104 BV: Schutz der Produzenten, Produktionslenkung);<br />
– u.a.<br />
C) Das Verhältnis der Wirtschaftsfreiheit zur Wirtschaftspolitik des Bundes<br />
Traditionell wurde die Wirtschaftsfreiheit als Grundsatz und die Wirtschaftspolitik als<br />
Ausnahme betrachtet. Nach neueren Auffassungen (u.a. vertreten von GYGI 18 ) besteht der<br />
Grundsatz der staatlichen Wirtschaftsordnung in der sozialen Marktwirtschaft und die<br />
Mittel zur Erreichung bzw. Steuerung derselben bestehen auf der einen Seite in der<br />
Wirtschaftsfreiheit selbst und auf der andern in der Wirtschaftspolitik, d.h. den Massnahmen<br />
des Bundes zur Marktsteuerung (vgl. Art. 27, 94 ff. BV).<br />
BGE 123 I 19<br />
A., Staatsangehöriger von Benin, geboren am 10.10.1969, ist am Jahr 1987 mit seiner Mutter,<br />
seinem Bruder und seinen Schwestern in Genf angekommen, wo sein Vater als Arzt beim<br />
IKRK beschäftigt war. Als Jahresaufenthalter hat er 1989 die Matur und 1995 an der Universität<br />
Genf das Lizenziat in Rechtswissenschaften erhalten. Am 26.3.1996 stellte er beim<br />
18 GYGI FRITZ/RICHLI, Wirtschaftsverfassungsrecht, Bern 1997.<br />
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